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Bgld. Bodenschutzgesetz

71 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (71)

Gesetzestext (71 Artikel)

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

Burgenland

N2199012739H

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

Salzburg

N1197510279A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu.

Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.“

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

Dieses Gesetz bezweckt, die nachhaltige Fruchtbarkeit landwirtschaftlicher Böden zu erhalten und zu verbessern

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

ABSCHNITT I

Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 1

Dienststellenwahlausschuß

(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen

(3) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzuschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenobmann mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten mitzuteilen.

(4) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind gemäß § 39 von dem Dienststellenausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses obliegt.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

§ 1

Zur Erstellung von Gutachten über die nach dem Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu erbringenden Leistungen (§§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes) wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission eingerichtet.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes gelten

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 2

Wahlzeugen

(1) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete, Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage.

(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und gegebenenfalls des Amtstitels sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.

(4) Der Wahlzeuge ist berechtigt, am Wahltag und am Ort der Wahl an der Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

§ 2

(1) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Seine Bestellung kann wiederholt werden.

(3) Je ein Mitglieder der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) von den Vertragsschließenden und von der Gemeinde (§ 31 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes) bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten bzw. der Vertragsschließenden oder der Gemeinde hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; die beiden weiteren Mitglieder sind dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu entnehmen. Kein Mitglied darf mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.

(5) Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Für die Bestellung zum Ersatzmitglied gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die zum Mitglied der Gutachterkommission.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Beim Aufbringen von Düngemitteln, ausgenommen Klärschlämmen und Müllkomposten (3. Abschnitt), auf landwirtschaftliche Böden sind folgende Grundsätze zu beachten

(2) Ist mit Grund anzunehmen, daß ein Boden die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig beeinflussende Schadstoffgehalte aufweist oder der Nährstoffhaushalt eines Bodens durch Überdüngung gestört ist, so hat die Behörde Untersuchungen dieses Bodens von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft vornehmen zu lassen. Hinsichtlich der Auskunfts- und Duldungspflichten der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten gilt § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Kosten der Untersuchung sind vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erstatten, wenn sich herausstellt, daß die überhöhten Schad- oder Nährstoffgehalte ausschließlich oder überwiegend durch sein Verschulden verursacht worden sind.

(3) Werden bei Bodenuntersuchungen die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig beeinträchtigende Schad- oder Nährstoffgehalte (Abs. 2) festgestellt, so hat die Behörde den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die Erstellung von Dünge- oder Bewirtschaftungsplänen zur Beseitigung oder erreichbaren Verminderung der nachhaltigen Bodenbeeinflussungen vorzuschreiben. Diese Pläne sind der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zur Prüfung vorzulegen.

(4) Kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Pflicht zur Erstellung eines Dünge- oder Bewirtschaftungsplanes nicht nach oder sind diese Pläne zur Erreichung des im Abs. 3 geplanten Zieles nicht geeignet, so hat die Behörde diese von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, einem Ziviltechniker des Fachgebietes Landwirtschaft oder einer staatlich autorisierten Anstalt erstellen zu lassen. Die Kosten der Planerstellung sind vom Verpflichteten im Verwaltungswege einzubringen.

(5) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 3 oder 4 erstellten Pläne einzuhalten.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 3

Zentralwahlausschuß

Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Landespersonalausschuß entspricht.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

(1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unabhängigkeit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

Die Landesregierung hat örtliche, zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Dünger- und insbesondere der Gülleaufbringung anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Überdüngung erforderlich ist. Hiebei ist festzulegen, welche Art und Menge an Dünger unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und der Kulturart auf den Boden aufgebracht werden darf.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 4

Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 55 Tagen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und gleichzeitig der Landesregierung sowie allen Dienststellenausschüssen schriftlich mitzuteilen. In der Ausschreibung ist ausdrücklich anzuführen, daß der Tag der Ausschreibung als Stichtag gilt (§ 7 Abs. 3 O.ö. L-PVG).

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens 50 Tage vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat

(4) Die Wahlkundmachung gemäß Abs. 3 ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Sie ist in der Dienststelle derart zu veröffentlichen, daß die wahlberechtigten Bediensteten bis zur Beendigung der Wahlhandlung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

§ 4

(1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden haben in Lagen, die durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung gefährdet sind, diese Gefährdung durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und ackerbauliche Maßnahmen hintanzuhalten.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen zur Verminderung von Erosion in den Kulturen Wein, Obst, Rüben, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölkürbis, Feldgemüse oder Mais festlegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Grund einer ausreichend bestimmten Mitteilung der Gemeinde unverzüglich für durch Bodenabtrag besonders gefährdete Lagen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, wenn diese oder dieser nicht mehr verfügungsberechtigt ist, der Eigentümerin oder dem Eigentümer Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen gemäß der Verordnung nach Abs. 2 mit Bescheid zeitlich auf maximal drei Jahre befristet vorzuschreiben.

(4) Eine Mitteilung im Sinne des Abs. 3 ist dann ausreichend begründet, wenn zumindest Grundstücksnummer, Bewirtschafterin oder Bewirtschafter und Grund für die Gefährdung dargelegt werden. Eine besonders gefährdete Lage liegt dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Neigung, Ausrichtung und Bodenbeschaffenheit bei Extremwetterereignissen zu Bodenerosion neigt.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 5

Verzeichnis der Bediensteten

(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber zwei Monate nach der Konstituierung des Zentralwahlausschusses im Wege des Landespersonalausschusses zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 3 O.ö. L-PVG). Der Landespersonalausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.

(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören - und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten - oder ihr gemäß §§ 3 Abs. 5 und 15 Abs. 2 O.ö. L-PVG zugerechnet werden. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.

(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 O.ö. L-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, beim Amt der Landesregierung überdies gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.

(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen im Wege des Landespersonalausschusses bekanntzugeben.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

§ 5

Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Beschaffenheit des Klärschlamms und Müllkomposts und der Aufbringungsflächen, die Aufbringungsmengen, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Aufbringung sowie die Beirtschaftung der Aufbringungsflächen müssen gewährleisten, daß die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen weiters gewährleisten, daß Gewässer nicht verunreinigt, Interessen der Gesundheit, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

(2) Klärschlamm und Müllkompost dürfen nur dann auf landwirschaftlichen Böden aufgebracht werden, wenn

(3) Der Betreiber einer Anlage darf Klärschlamm oder Müllkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden nur abgeben, wenn er der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft ein Zeugnis eingeholt hat, aus dem ihre Eignung gemäß Abs. 2 lit. b und c hervorgeht. Über die seuchenhygienische Eignung zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden (§ 7 Abs. 3) ist ein Zeugnis einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle einzuholen. Die Zeugnisse sind in der Anlage an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.

(4) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume hat der Betreiber einer Anlage ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Aufbringungsfläche zur Aufbringung geeignet ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muss der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muss von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft stammen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Aufbringungsfläche nachweislich zuzustellen.

(5) Bei der Beurteilung, welche Grundflächen für die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost geeignet sind, ist neben der Bodenbeschaffenheit insbesondere auch auf deren Lage Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Beurteilung, welche Höchstmenge an Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden darf, ist insbesondere auf die Nutzungsart der Grundfläche, die bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel und auf die Ergebnisse der Klärschlamm- und Müllkompostuntersuchung Bedacht zu nehmen. Eine Überdüngung ist jedenfalls zu vermeiden. Jedes Verbringen, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 8) anzusehen ist, ist verboten.

(7) Der Betreiber der Anlage hat jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse gemäß Abs. 3 und des Gutachtens gemäß Abs. 4 der Behörde vorzulegen.

(8) Die Kosten für die Boden- und Klärschlamm-(Müllkompost)Untersuchung gemäß Abs. 3 und 4 hat der Betreiber der Anlage zu tragen.

(9) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Klärschlamm oder Müllkompost auf der Grundfläche, auf die sich das Gutachten angeführten Höchstmengen und Zeitabstände der Aufbringung einzuhalten. Jedes Verbringen von flüssigen Klärschlamm, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 7) anzusehen ist, ist verboten.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 6

Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die

(2) Der Dienststellenleiter hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.

(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Das Aufbringen von Klärschlämmen und Müllkomposten ist jedenfalls verboten

(2) Das Aufbringen von Klärschlämmen ist weiters verboten auf durchgefrorenen Böden und auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr.

(3) Für das Aufbringen auf Wiesen und Weiden darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. b nur hygienisierter Klärschlamm und Müllkompost (§ 10 Abs. 1 lit. d) aufgebracht werden.

(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.

(5) Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben und mechanischen Hauskläranlagen auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Ausgenommen hievon sind Fäkalien, die über eine Gülle- oder Jauchegrube im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt werden, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist und eine Abfuhrverpflichtung gemäß § 9 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, nicht besteht.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Einwendungen können sich dagegen richten, daß vermeintlich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.

(4) Das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jenem Dienststellenwahlausschuß einer anderen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird.

Landesrecht Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.

(2) Bei Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Abnehmer auszufolgen. Dem Abnehmer ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.

(3) Erfolgt die Aufbringung durch den Betreiber der Anlage oder durch beauftragte Dritte, so ist die Ausstellung eines Lieferscheines nicht erforderlich.

(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Zeugnis (die Zeugnisse) gemäß § 6 Abs. 3 zu gewähren.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 8

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG) sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs. 2) den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Bewerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Bewerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen über

(2) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Anlage sowie des Produktes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zu Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Den Organen der Behörde ist Zutritt zur Anlage zu gewähren und die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen zu gestatten.

(3) Die Abnehmer von Klärschlamm oder Müllkompost sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung des Klärschlammes (Müllkompostes), über die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sowie über die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Die Abnehmer haben weiters den Organen der Behörde den Zutritt zu den Aufbringungsflächen und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.

(4) Die Behörde kann die Untersuchung eines landwirtschaftlichen Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht, daß die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost nicht vorschriftmäßig erfolgt ist oder wenn der Verdacht besteht, daß ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder daß die zulässige Menge überschritten wurde.

(5) Erweist sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht im Sinne des Abs. 3 als begründet, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von drei Arbeitstagen zu beheben. Bewerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 O.ö. L-PVG) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Der Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bzw. nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nur dann zu beachten, wenn dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zug der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 15 O.ö. L-PVG) bekämpft werden.

(7) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift eines zugelassenen Wahlvorschlages unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift der nicht zugelassenen Wahlvorschläge zu übermitteln.

(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge zwei Wochen vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und gemäß § 39 kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits im Landespersonalausschuß vertreten waren, sind in der Kundmachung in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 2 LWO 1985 zu reihen; im übrigen hat die Reihung alphabetisch zu erfolgen.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und der Wissenschaften zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 1) durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind zusätzlich niedrigere Grenzwerte festzulegen, bei deren Einhaltung der Klärschlamm und Müllkompost wie Dünger im Sinne des zweiten Abschnittes verwendet werden darf.

(3) Die Behörde hat im Einzelfall abweichend von den in Abs. 1 lit. b festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorzuschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Müllkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe solange vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes (Rücksendung mit der Post) benützen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes folgende Wahlbehelfe zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Organe der Behörde sind befugt, eine nach diesem Abschnitt unzulässige Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu verhindern, soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Behörden und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Wahrnehmungen über eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 verbotene Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 11

Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.

(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse und der gegebenen Schadstoffquellen ein Netz ständiger Prüfstandorte einzurichten. Bei Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse ist auf die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung Bedacht zu nehmen. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.

(3) Der Zustand des Bodens solcher Prüfstandorte ist durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Erst- und Wiederholungsuntersuchungen des Bodens dieser Prüfstandorte haben sich auf Bodenproben und, falls erforderlich, auch auf Pflanzenproben zu erstrecken. Jedenfalls sind Pflanzenproben zu nehmen, wenn auf den Prüfstandorten Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht wurde.

(4) Wird in einer Bodenprobe eines Prüfstandortes ein überhöhter Schadstoffgehalt festgestellt, sind umgehend zwecks Feststellung der Ausdehnung des durch Schadstoffe belasteten Bereiches zusätzlich Proben (einschließlich Pflanzenproben) zu nehmen und zu untersuchen. Vom untersuchungsergebnis ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu benachrichtigen.

(5) Bestätigt sich die Überschreitung der Grenzwerte in der erweiterten Untersuchung, hat die Landesregierung die Erstellung eines Gutachtens darüber zu veranlassen, ob durch einen Übergang der Schadstoffe in die Pflanze eine Beeinträchtigung des Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln gegeben ist. Dieses Gutachten ist auch der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Errichtung der Untersuchungsstandorte, Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe, die Untersuchungsparameter, die Untersuchungsmethoden sowie die Art und Häufigkeit der Probenziehung festzulegen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 12

Wahlzellen

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 LWO 1985 sinngemäß.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Technik und der Wissenschaften heranzuziehen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche zu vermitteln.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten, ausgenommen die Nummer oder Bezeichnung des Wahlkörpers oder der (Teile der) Organisationseinheiten, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, auf dem Wahlkuvert zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten berechtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Bodenuntersuchungsergebnissen gemäß § 12 (insbesondere Name und Kontaktdaten der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie anlassbezogene Grundstücks- und Bewirtschaftungsdaten) dürfen an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz übermittelt werden.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 14

Stimmzettel

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Wählergruppen sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen (§ 9 Abs. 8). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt dem Zentralwahlausschuß.

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen, wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 15

Gültige Stimmen

(1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist beispielsweise auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler seinen Willen auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Anführen mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen gab.

(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so liegt ein gültiger Stimmzettel vor, wenn

Landesrecht Bgld. Bodenschutzgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt - ausgenommen die §§ 6, 8 und 9 - nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die §§ 6, 8 und 9 treten am 1. 1. 1991 in Kraft.

(3) Die Verordnungen gemäß § 10 können bereits vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie dürfen jedoch erst am 1. 1. 1991 in Kraft treten.

(4) § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Änderungen in §§ 5 und 15 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 16

Ungültige Stimmen

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art einschließlich nicht amtlich aufgelegter Stimmzettel beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht.

(4) Ungültige Stimmzettel sind gesondert zu zählen. Besonders ist zu vermerken, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält.

(5) Stimmen, die nicht für die zur Wahl dieses Dienststellenausschusses zugelassenen Wahlvorschläge abgegeben wurden, sind für die Wahl dieses Dienststellenausschusses ungültig. Sie sind jedoch bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 3 O.ö. L-PVG), wenn sie auf Wählergruppen entfallen, die Wahlvorschläge für andere Dienststellenausschüsse eingebracht haben, sofern im übrigen eine gültige Stimme vorliegt.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 17

Leitung der Wahlhandlung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. L-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 18

Beginn der Wahlhandlung

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen (sofern sie zu diesem Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind und in der Wählerliste aufscheinen) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 19

Vornahme der Wahl

(1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 20

Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigung vorliegt, hat er dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 13) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) und in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 10), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.

(5) Benützt der Bedienstete, der zur Briefwahl berechtigt ist, zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) besonders zu vermerken.

(6) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 21

Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 22 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, nach Ablauf der Einspruchsfrist (Rechtswirksamkeit der Wahl) vor Versiegelung der Wahlakten vor dem Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 22

Beendigung der Wahlhandlung

(1) Der Ablauf der gemäß § 20 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.

(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 23

Ermittlung der Mandate

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 24

Zuteilung der Mandate

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 20 Abs. 12 O.ö. L-PVG).

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 25

Bericht an den Zentralwahlausschuß

Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 26

Wahlakten

(1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 27

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter schriftlich bekanntzugeben.

(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß gemäß § 39 kundzumachen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 28

Wahlanfechtung

(1) Wird eine Wahl gemäß § 20 Abs. 15 und 16 O.ö. L-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 29

Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

(1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuführen, wenn dies auf Grund der örtlichen Trennung erforderlich ist, um den Bediensteten die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sofern nicht Sprengelwahlausschüsse eingerichtet sind.

(2) Der Sprengelwahlausschuß hat die Wahlhandlung durchzuführen. Die §§ 1, 2 und 11 bis 22 sowie 26 Abs. 1 und 2 sind auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sprengelwahlausschusses sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

ABSCHNITT II

Bildung des Landespersonalausschusses

§ 30

Vorschläge für die Mitgliedschaft

(1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.

(2) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums.

§ 8 Abs. 2 zweiter Satz und § 9 Abs. 1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (§ 21 Abs. 2 O.ö. L-PVG) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 31

Verfahren

(1) Über die Bildung des Landespersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

ABSCHNITT III

Wahl der Vertrauenspersonen

§ 32

Allgemeine Verweisung

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung

§ 1 (Dienststellenwahlausschuß),

§ 2 (Wahlzeugen),

§ 3 (Zentralwahlausschuß),

§ 4 Abs. 1 (Ausschreibung der Wahl), Abs. 4 und 5

(Wahlkundmachung),

§ 5 (Verzeichnis der Bediensteten),

§ 6 (Wählerliste),

§ 7 Abs. 2 bis 5 (Einwendungen gegen die Wählerliste),

§ 8 (Wahlvorschläge),

§ 9 (Zulassung der Wahlvorschläge),

§ 10 (Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post),

§ 11 (Wahlvorbereitung; Ort und Zeit der Wahl),

§ 12 (Wahlzellen),

§ 13 (Wahlkuvert),

§ 14 (Stimmzettel),

§ 15 (Gültige Stimmen),

§ 16 Abs. 1 bis 4 (Ungültige Stimmen),

§ 17 (Leitung der Wahlhandlung),

§ 18 (Beginn der Wahlhandlung),

§ 19 (Vornahme der Wahl),

§ 20 (Stimmabgabe),

§ 21 (Briefwahl),

§ 22 (Beendigung der Wahlhandlung),

§ 23 (Ermittlung der Mandate),

§ 24 Abs. 1 und 2 (Entscheidung für einen Wahlvorschlag),

§ 25 (Bericht an den Zentralwahlausschuß),

§ 26 (Wahlakten),

§ 27 Abs. 1 (Bekanntgabe des Wahlergebnisses),

§ 28 (Wahlanfechtung),

§ 29 Abs. 2 (Sprengelwahlausschuß).

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 33

Zuständigkeit

Der Dienststellenwahlausschuß für das Amt der Landesregierung und die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Sprengelwahlausschüsse sind auch für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen zuständig.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 34

Wahlkundmachung

Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 35

Auflegen der Wählerliste

Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Organisationseinheit zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 36

Stimmzettel

Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 37

Beginn der Funktion

Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

ABSCHNITT IV

Gemeinsame Bestimmungen

§ 38

Fristen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie an Arbeitstagen in der Zeit zwischen 8 Uhr und 12 Uhr einlangen.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 39

Kundmachungen

Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 40

Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;

besondere Bestimmungen

(1) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienststellenleiter beziehen, auf alle diese Dienststellen bzw. Dienststellenleiter sinngemäß anzuwenden. Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten von Teilen einer Dienststelle eigene Organe eingerichtet oder wurde gemäß § 20 Abs. 2 O.ö. L-PVG die Dienststelle in Wahlsprengel unterteilt, so sind die Bestimmungen, die sich auf die Dienststellen beziehen, sinngemäß auf jeden dieser Teile von Dienststellen bzw. Wahlsprengel anzuwenden.

(2) Wurden gemäß § 5 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung gemeinsame Vertrauenspersonen oder für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung eigene Vertrauenspersonen eingerichtet, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle bzw. des Dienststellenleiters die Organisationseinheit bzw. deren Leiter tritt.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

§ 41

Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wahlausschüsse haben die Aufgaben der im O.ö. L-PVG vorgesehenen Wahlausschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahrzunehmen. Sie haben die Geschäfte solange nach den bisherigen Regelungen zu führen, bis gemäß §§ 19 und 24 Abs. 11 O.ö. L-PVG eine Geschäftsordnung erlassen worden ist.

Landesrecht Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

§ 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

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