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Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

Kärnten

N4199714010Q

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

Salzburg

Erfassungsstichtag: 16.7.1986

N1197414059A

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Anhang

zum Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Artikel I

Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,

Zuständigkeit

§ 2. Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.

Übermittlung von Einzeldaten

§ 3. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.

(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.

(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.

Übermittlung aggregierter Daten

§ 4. Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.

Kostentragung

§ 5. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z.B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

Koordinierungsbesprechungen

§ 6. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.

(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Artikel I

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

Salzburger Brandverhütungsfonds

§ 1

(1) Zum Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und der Brandursachenermittlung im Land Salzburg wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Brandverhütungsfonds" und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Artikel II

Geltungsdauer, Kündigung

§ 7. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Hinterlegung

§ 9. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Artikel II

Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Texte der Abkommen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben

(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Artikel III

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen Union (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationsverpflichtungen, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie die Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.

(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, darf in der Notifikation nach Abs. 1 beantragt werden, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(5) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

Landesstelle für Brandverhütung

§ 3

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Fonds eine "Salzburger Landesstelle für Brandverhütung" einzurichten und zu erhalten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Artikel IV

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder wesentliche Änderungen solcher Gesetzesvorschläge schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,

(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,

(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.

(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(7) Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

Mittel des Fonds

§ 4

(1) Soweit die Mittel des Fonds nicht aus den Erträgnissen des Fondsvermögens, aus Stiftungen oder aus sonstigen Zuwendungen und Einnahmen aufgebracht werden, sind sie durch Zuwendungen des Landes bis zu der im Abs. 2 bezeichneten Höhe und im übrigen durch Leistungen der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen aufzubringen.

(2) Die Zuwendungen des Landes sind dem Fonds bis zur Höhe von 11 v. H. des Landesanteiles an der Feuerschutzsteuer, höchstens aber in dem Ausmaß zu leisten, in welchem Mittel von den im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen aufgebracht werden.

(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs. 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs. 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs. 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich zusammensetzt aus dem für den Salzburger Brandverhütungsfonds zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, der Landespolizeidirektion und des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk Salzburg.

(2) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden wenigstens zwei Wochen vorher einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich zum Zwecke der Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses, im übrigen aus besonderem Anlaß auf Antrag des Verwaltungsausschusses (Abs 4). Neben den besonders genannten Aufgaben kommt dem Kuratorium die Beschlußfassung in jenen Angelegenheiten zu, welche wegen ihrer grundlegenden Bedeutung durch den Verwaltungsausschuß dem Kuratorium vorgelegt werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Vertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Abs 5) anwesend sind, unabhängig von der sonstigen Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Auf die Beschlussfähigkeit muss in der ordnungsgemäß erfolgten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden sein. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann liegt eine Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nur vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und neben dem Vorsitzenden oder dem vom ihm bestimmten Vertreter mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt in den nicht dem Kuratorium vorbehaltenen Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß als beschließendem und der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung als vollziehendem Organ.

(5) Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung, einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, dem Leiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, einem Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes, einem Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und drei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuß führt der Leiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, im Falle dessen Verhinderung ein aus dem Kreis der Verwaltungsausschußmitglieder durch diese unter Beachtung der allgemeinen Beschlußerfordernisse des Verwaltungsausschusses zu wählender Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuß wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(7) Der Verwaltungsausschuß überwacht die Geschäftsführung der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung in allen wichtigen Angelegenheiten. Seiner Entscheidung sind insbesondere die Vorgenehmigung des Jahresvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung, die Bestellung der Angestellten der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung und die Festsetzung ihrer Bezüge sowie die Gewährung von Sach- oder Geldbeihilfen für Brandverhütungszwecke vorbehalten.

(8) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums und in dessen Namen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie in den laufenden Geschäften durch den Leiter der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung vertreten.

(9) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Salzburger Landesregierung einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Der Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(10) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Artikel VI

In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch dieses Protokoll an jedem Abkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und die abgeänderten Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

(1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifikationsverfahren iSd § 3 vom Präsidenten des Landtages durchzuführen. Der erste Satz gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

(2) Der Landtag darf vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 keinen Gesetzesbeschluß fassen. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschriften soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung durch den Präsidenten des Landtages zu erfolgen.

(3) Die kundgemachten Gesetze sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

Rechnungsprüfer

§ 6

Zur Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses des Fonds sind vom Kuratorium zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind berechtigt, jederzeit in die Aufzeichnungen der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung Einsicht zu nehmen. Über den Rechnungsabschluß des Fonds haben sie dem Kuratorium einen Bericht zu erstatten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Artikel VII

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da die in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernden Abkommen nur in englischer und französischer Sprache abgefaßt sind, sind die englischen und französischen Texte des Anhanges in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 sowie allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihren Unterschriften aufscheint, unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 7

(1) Der Salzburger Brandverhütungsfonds, ist mit Auflösung des mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für Salzburg vom 30. Jänner 1954, Zl. 435/3/54, nicht untersagten Vereines "Landesstelle für Brandverhütung" nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses dessen Rechtsnachfolger. Er tritt uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten insbesondere auch in die vom Verein geschlossenen Dienstverhältnisse ein.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Beschlußfassung des im Abs. 1 genannten Vereines über seine Auflösung mit der Maßgabe in Kraft, daß am Tage des Inkrafttretens bereits die konstituierende Sitzung des Kuratoriums vorgenommen werden kann.

(3) Der Tag des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes gemäß Abs. 2 ist durch das Amt der Salzburger Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.

(2) Nicht nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 notifizierte technische Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

(3) (entfällt)

Landesrecht Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/1976 tritt mit 19. Oktober 1976 in Kraft.

(2) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/1984 tritt mit 9. Oktober 1984 in Kraft.

(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1986 tritt mit 16. Juli 1986 in Kraft.

(4) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(5) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 2, 5 Abs 1, 3, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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