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Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Burgenland

N2198917000H

Landesrecht Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Dem Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha gehören die Gemeinden Leithaprodersdorf, Loretto, Stotzing und Wimpassing an der Leitha an.

Landesrecht Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

§ 1

Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Der Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha hat seinen Sitz in der Gemeinde Leithaprodersdorf.

Landesrecht Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

§ 2

Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Sie gilt für jene Bestattungskraftwagen, die ab dem 1. Juli 1986 neu zugelassen werden.

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