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10000222 drittesrückgabegesetz AT

Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz (drittesrückgabegesetz)

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Kärnten

N4199712695Q

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

Bundesrecht Drittes Rückgabegesetz

Drittes Rückgabegesetz

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

(1) Die Gemeinden haben ein Drittel der nachstehend angeführten Kosten des Verkehrsverbundes Kärnten - im folgenden kurz Verkehrsverbund genannt - zu tragen

(2) Den Gemeinden wird im Verkehrsverbund ein Mitsprache- und ein paritätisches Mitentscheidungsrecht in jenen Angelegenheiten eingeräumt, deren Kosten sie nach Abs. 1 mittragen. Die Vertretung der Gemeinden im Verkehrsverbund nimmt ein vom Kärntner Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, gemeinsam nominiertes Mitglied des Lenkungsausschusses des Verkehrsverbundes wahr. Dessen Vertretung obliegt einem in gleicher Weise nominierten Stellvertreter.

(3) Treten Gemeinden als Besteller von Leistungen des Verkehrsverbundes auf, die im Interesse dieser Gemeinden liegen, haben sie die Kosten dafür zu übernehmen. Das Land kann Zuschüsse zu diesen Leistungen gewähren, soweit diese von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind.

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

§ 1

Einsetzung

Der o.ö. Landtag hat als ständigen Ausschuß einen Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß für folgende Aufgaben einzusetzen

Bundesrecht Drittes Rückgabegesetz

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich, die die Berechtigten zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – verloren haben; als ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem Dienstverhältnis anzusehen, sofern sie durch politische Gründe bedingt waren.

(2) Der Verlust eines Anspruches nach Abs. (1) ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Verlustes politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber nicht nachweist, daß der Anspruch aus anderen als politischen Gründen verlorengegangen ist.

(3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind Personen, die

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Der von den Gemeinden zu leistende Anteil gemäß § 1 Abs. 1 wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel umgelegt, der zu je einem Drittel

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

§ 2

Geltung der Landtagsgeschäftsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz die Geschäftsführung des o.ö. Landtages regelt, ist es Teil des Geschäftsordnungsgesetzes gemäß Art. 18 L-VG. 1971.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages die Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, in der jeweils geltenden Fassung über die ständigen Ausschüsse des o. ö. Landtages.

Bundesrecht Drittes Rückgabegesetz

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art, soweit auf diese

(2) Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund ihrer Finanzkraft hat dem Verhältnis des nach § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024 ermittelten Ergebnisses für die jeweilige Gemeinde zur Summe der in gleicher Weise ermittelten Finanzkraft aller Kärntner Gemeinden zu entsprechen.

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

§ 3 (Verfassungsbestimmung)

Aufgaben in Immunitätsangelegenheiten

(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Immunitätsangelegenheiten insbesondere folgende Aufgaben

(2) Die Zustimmung des Landtages zur behördlichen Verfolgung (Abs. 1 Z. 1) gilt als erteilt, wenn der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß (bei nicht einstimmiger Beschlußfassung der Landtag im Sinne des § 5 Abs. 1) über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. In diese Frist wird der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September nicht eingerechnet; findet in diesem Zeitraum jedoch eine Landtagssitzung statt, so wird nur die Zeit vom 15. Juli bis zu dieser Sitzung nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Das Verlangen auf Aufhebung der Haft (Abs. 1 Z. 3 1. Fall) kann im Zeitraum zwischen 15. Juli und 15. September vom Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß auch mit Stimmenmehrheit ohne Befassung des Landtagsplenums gestellt werden.

Bundesrecht Drittes Rückgabegesetz

§ 3. (1) Verlorene Ansprüche im Sinne des § 1 sind nach Maßgabe und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 207, zu erfüllen.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 13 und 15 bis 18 des im Abs. (1) bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß mit folgenden Abweichungen

1. Die Verpflichtung der unter § 8, Abs. (1), Z. 3, genannten Personen besteht, wenn sie zur Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden sind, unbeschadet der in § 8 des Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, vorgesehenen Regelung der Ersatzansprüche.

2. In den Fällen des § 8, Abs. (3), können die dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden.

3. Unter „gesetzlichen Kündigungsfristen“ sind Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 5. März 1933 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund des Verkehrsaufkommens hat dem Verhältnis der Einpendler in die jeweilige Gemeinde zur Summe der Einpendler in alle Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die Ermittlung der Einpendler hat auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Registerzählungsgesetz) oder einer allfälligen Zwischenzählung gemäß § 1 Abs. 2 Registerzählungsgesetz zu erfolgen.

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

§ 4 (Verfassungsbestimmung)

Aufgaben in Unvereinbarkeitsangelegenheiten

Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Unvereinbarkeitsangelegenheiten insbesondere folgende Aufgaben

Bundesrecht Drittes Rückgabegesetz

§ 4. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

(1) Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund der Verkehrsgüte des öffentlichen Verkehrs hat dem Verhältnis der gewichteten Haltestellenabfahrten in der jeweiligen Gemeinde zur Summe der gewichteten Haltestellenabfahrten in allen Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die der Ermittlung zugrundezulegende Zahl der Haltestellenabfahrten ist aus den Fahrplänen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen zu entnehmen.

(2) Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten im Sinne des Abs. 1 erfolgt mit folgenden Faktoren

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

(1) (Verfassungsbestimmung) Einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses sind endgültig. Nicht einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - gelten als Sachanträge (Ausschußanträge) im Sinne der Landtagsgeschäftsordnung, wobei eine Rückverweisung an den Ausschuß ausgeschlossen ist.

(2) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß ist so rechtzeitig einzuberufen, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - der Landtag bei fristgebundenen Entscheidungen die betreffende Angelegenheit noch fristgerecht behandeln kann.

(3) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verkehrt mit außerhalb des Landtages gelegenen Stellen im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages. Mitglieder des Landtages haben Mitteilungen an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages einzubringen.

(4) Mit Mitgliedern der Landesregierung - ausgenommen den Landeshauptmann nach § 4 Z 3 - verkehrt der Erste Präsident des Landtages in Unvereinbarkeitsangelegenheiten im Wege der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihre Mitteilungen und Nachweise der Landesregierung bekanntzugeben und diese hat sie an den Ersten Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.

(5) Fristen sind vom Einlangen der Mitteilung beim Ersten Präsidenten des Landtages bzw. beim betreffenden Mitglied der Landesregierung bzw. des Landtages an zu berechnen.

Bundesrecht Drittes Rückgabegesetz

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Die von den Gemeinden auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zu leistenden Beiträge zum Verkehrsverbund werden in 12 monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten. Gleiches gilt für die nach § 1 Abs. 3 von einzelnen Gemeinden zu übernehmenden Kosten.

Landesrecht Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

§ 6 (Verfassungsbestimmung)

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des oberösterreichischen Landtages in der Fassung des O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 2/1955, sowie das Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz selbst außer Kraft.

(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingesetzt. Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen, Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Erteilte Zustimmungen bzw. Genehmigungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung

Landesrecht Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG

Der Beitrag der Gemeinden nach § 1 Abs. 1 beträgt für das Jahr 1997 20 Prozent und für das Jahr 1998 25 Prozent.

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