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Feldschutzgesetz

82 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (82)

Gesetzestext (82 Artikel)

Landesrecht Feldschutzgesetz

Feldschutzgesetz

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Kärnten

N4199712625Q

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Salzburg

Erfassungsstichtag: 1.5.1979

N1197310088A

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die gemäß § 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2021, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. I Z 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Als Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle körperlichen Sachen zu verstehen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar verwendet werden und sich in offener Flur befinden.

(2) Zum Feldgut gehören daher insbesondere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, Obstgärten, Alleen; Einrichtungen zur Verarbeitung, Lagerung und Konservierung des Erntegutes; Bienenstöcke, Feld- und Gerätehütten; Zäune, Hecken; Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht; Feldwege, Stege; alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh-, Rohr- und Fruchtschober; Weinstecken, Rebenbürdel; die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, das Zug- und Weidevieh und Dünger.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und den Zugang zu den bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Unterlagen, deren Erhaltung und Bewahrung im öffentliche Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

I. Feuerpolizei

Inhalt der Feuerpolizei

§ 1

(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege dienen.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.

(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Artikel II

(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Die unbefugte Beschädigung von Feldgut und die unbefugte Verletzung von Rechten am Feldgut sind als Feldfrevel verboten.

(2) Insbesondere ist Unbefugten verboten

(3) Jedermann ist ferner das Ablagern und Wegwerfen von Gegenständen, die vom Wind vertragen werden können (z. B. Plastiksäcke und Verpackungsmaterial) verboten.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sie keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

II. Brandverhütung

Allgemeine Verpflichtung

§ 2

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Außerhalb geschlossener oder sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aufsicht freigelassen werden.

(2) Der Gemeinderat hat jedoch Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen entgegenstehen.

(3) Auf Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehs verhindert wird, ist jede unbeaufsichtigte Weide, mit Ausnahme der Strick- und Pflockweide, zur Nachtzeit verboten.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

§ 3

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.

Landesrecht Feldschutzgesetz

Der Auftrieb des Viehs zur Weide und der Eintrieb von dieser darf nur bei Tageszeit stattfinden. Als Tageszeit ist die Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang anzusehen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Zur Archivierung der archivwürdigen Unterlagen im Land Kärnten, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt führt die Bezeichnung “Kärntner Landesarchiv” und hat ihren Sitz in Klagenfurt.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesarchiv” berechtigt.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Verbrennen im Freien

§ 4

(1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

(5) Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.

Landesrecht Feldschutzgesetz

Die Nachlese in fremden Gärten, Obstanlagen, Weingärten oder auf Äckern ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten gestattet.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen

(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere von Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und ihrer Rechtsvorgänger, sowie private archivwürdige Unterlagen archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.

(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfasst auch

(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,

brandgefährliche Tätigkeiten

§ 5

(1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu verwahren, daß

(2) Tätigkeiten unter Verwendung von Stoffen und Einrichtungen, die vermöge ihrer Wirksamkeit geeignet sind, leicht eine Brandgefahr zu verursachen (brandgefährliche Tätigkeiten), dürfen nur vorgenommen werden, wenn in entsprechender Weise für die Brandverhütung und sofort wirksame Brandbekämpfung vorgesorgt ist. Nach Beendigung der Tätigkeiten ist der Gefährdungsbereich nochmals auf Brandgefahr zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung der vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und der Verwahrung einzelner brandgefährlicher Sachen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Größe sowie hinsichtlich der Vornahme einzelner brandgefährlicher Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf den Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Brandverhütung und Brandbekämpfung durch Verordnung besondere Anordnungen treffen. In solchen Anordnungen kann insbesondere auch die Lagerung und Verwahrung solcher Sachen und die Vornahme brandgefährlicher Tätigkeiten an eine Bewilligung der Feuerpolizeibehörde geknüpft werden.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben ihre landwirtschaftlichen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 42/1996) in einem solchen Pflegezustand zu halten, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung festlegen, daß die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten brachliegender landwirtschaftlicher Grundflächen an diesen mindestens einmal jährlich innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes Pflegemaßnahmen (z. B. Mähen, Häckseln, Mulchen) durchzuführen haben. Bei Festlegung des Zeitraumes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß freilebende Tiere möglichst nicht zu Schaden kommen.

(3) Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Pflegemaßnahmen durchzuführen.

(4) Wird eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht erlassen und kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Gemeinde die erforderlichen Pflegemaßnahmen vorzuschreiben.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Anstalt hat Behörden und Dienststellen des Landes, der Gemeinden sowie sonstige öffentliche Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen, die von der Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden sollen, insbesondere in Fragen der Skartierung, Aufbewahrung und Inventarisierung der Unterlagen, zu beraten.

(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2), insbesondere Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten, sowie von Verfügungsberechtigten über private Unterlagen ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftigen Zugang für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.

(2) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu überprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Überprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Verbindungsstücke), die Überprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.

(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu überprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.

(4) Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung (Abs. 2) zu ermöglichen.

(5) Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu überprüfen und zu kehren. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.

(6) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.

(7) Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Kehrauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.

(8) Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Zum Schutze des Feldgutes kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Die Feldschutzorgane sind Organe der Gemeinde.

(2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben sowie die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen.

(3) Von der Bestellung als Feldschutzorgan ist insbesondere ausgeschlossen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

(4) Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgane können auch als Feldschutzorgane bestellt werden.

(5) Die Gemeinde hat Personen, die als Feldschutzorgane bestellt werden sollen, vor der Bestellung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut zu machen.

(6) Bestellte Feldschutzorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen. Zum Zwecke der Evidenthaltung sind die Gemeinden verpflichtet, jede Bestellung und Angelobung von Feldschutzorganen und jede Veränderung im Stand der Feldschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8) Wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Bestellung zum Feldschutzorgan entgegengestanden wären, hat die Gemeinde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft eines Urteils eingetreten ist, die Bestellung unverzüglich zu widerrufen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b (anbietende Stellen) haben der Anstalt nach Ablauf der gesetzlich oder nach der durch ihre jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Fristen, spätestens jedoch nach 20 Jahren, bei elektronischen Unterlagen spätestens nach 10 Jahren, jene Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Besorgung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Verpflichtung zum Anbieten von Unterlagen besteht nicht für Gemeinden und sonstige öffentliche Stellen, die selbst über entsprechende Einrichtungen zur Archivierung verfügen, wenn durch diese die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Unterlagen sichergestellt wird.

(1a) Die Verpflichtung zur Anbietung von Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen oder zu vernichten wären sowie für Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Die Anstalt hat die Unterlagen vor ihrer Löschung oder Vernichtung auf ihre Archivwürdigkeit (§ 3 lit. c) zu überprüfen; wird diese Eigenschaft festgestellt, sind die Unterlagen – unter Einhaltung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen – der Anstalt zu übergeben.

(1b) Die Unterlagen sind der Anstalt in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findbehelfen zur Übergabe anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.

(2) Die Anstalt darf durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen

(3) Vor der Übernahme von Unterlagen haben die anbietenden Stellen Vertretern der Anstalt Einsicht in die anzubietenden Unterlagen sowie in die Findbehelfe der Registraturen (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) zu gewähren.

(4) Die Anstalt ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von sonstigen natürlichen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zur dauernden Verwahrung in ihr Eigentum zu übernehmen (§ 5 Abs. 2). Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgangsweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes – einschließlich der Möglichkeit der Herstellung von Reproduktionen – zur Nutzung zur Verfügung stehen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar

(1a) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Abs 1, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Abs 2.

(2) Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen.

(3) Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren. Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen;

(4) Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (§ 9 Abs 1) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen. Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleistungen erlassen.

(5) Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.

(6) Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Überprüfung und Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.

(7) Kann die Kehrung nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

§ 7a

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Nach der Angelobung ist den Feldschutzorganen von der Gemeinde ein amtlicher Ausweis auszustellen und das Feldschutzabzeichen auszufolgen.

(2) Die bestellten und angelobten Feldschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den amtlichen Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen sowie das Feldschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Die Verpflichtung zur Tragung des Feldschutzabzeichens entfällt bei Feldschutzorganen, die auch als Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgan bestellt sind und das entsprechende Dienstabzeichen deutlich sichtbar tragen.

(3) Das Nähere über Form und Inhalt des amtlichen Ausweises und über die äußere Form des Feldschutzabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Das Feldschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

(4) Der amtliche Ausweis und das Feldschutzabzeichen sind von der Gemeinde einzuziehen, wenn die Bestellung zum Feldschutzorgan widerrufen wird oder die Funktion sonst endet.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Anstalt hat über die Archivwürdigkeit der von Behörden und Dienststellen nach § 7 Abs. 1 angebotenen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Anbieten zu entscheiden und die anbietenden Stellen davon zu verständigen. Erklärt die Anstalt die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist für archivwürdig oder lehnt sie die Übernahme der angebotenen Unterlagen innerhalb derselben Frist ausdrücklich ab, sind die anbietenden Stellen zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Bis zur Übernahme der Unterlagen sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Archivierung und die Verarbeitung der übernommenen Unterlagen mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,

(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, Personen, die bei einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen, wenn

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und den Zugang zu den Archivalien sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugang und Vernichtung sicherzustellen. Die Archivalien sind nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Findbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für den Zugang zu diesen zu erschließen.

(2) Die Anstalt darf – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen und soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist – die in den Archivalien enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist. Originalunterlagen von Archivalien, die aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund des Denkmalschutzgesetzes, dauernd aufzubewahren sind (§ 3 lit. c Z 1), dürfen nicht vernichtet werden.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Der Rauchfangkehrer hat wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 3) bekanntzugeben. Er hat auch auf das ihm bekanntgewordene Erfordernis eines Kehrauftrages hinzuweisen. Sofern innerhalb angemessener Frist die Behebung bekanntgegebener Mängel nicht erfolgt bzw. ein Kehrauftrag nicht erteilt wird, sowie bei Gefahr im Verzug, hat der Rauchfangkehrer die Mängel der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.

(2) Jene behördlichen Organe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu einer Überprüfung von baulichen Anlagen berufen sind (Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion u. ä.), sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel im Hinblick auf die Brandsicherheit der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Rechtsvorschriften hat die Anstalt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 der Zugang zu den betreffenden Archivalien gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand der Archivalien erlaubt, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen.

(3) Die Auskunft oder die Gewährung des Zugangs gemäß Abs. 2 ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunfts- oder Zugangserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit

(4) Über die Verweigerung der Auskunft hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(5) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivalien eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf schriftlichen Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.

(6) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(7) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

Landesrecht Feldschutzgesetz

Die Feldschutzorgane sind unbeschadet ihrer Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 und ihrer Befugnisse gemäß § 9 verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes wahrgenommene Mißstände, die offensichtlich Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes erfordern, ohne unnötigen Aufschub dem Bürgermeister anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Archivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.

(2) Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1), darf dieser nicht verwehrt werden.

(3) Für Archivalien, die die Anstalt gemäß § 5 Abs. 2 zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1.

(4) Kann der Zweck des Zugangs zu den Archivalien anderweitig, insbesondere durch Druckwerke oder (digitale) Reproduktionen, erreicht werden, ist die Anstalt, insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung der Archivalien oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder einer Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß, berechtigt, den Zugangswerber hierauf zu verweisen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.

(2) Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen

(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen

(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.

(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

Landesrecht Feldschutzgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Unter amtlichem Zugang ist die Einsichtnahme in öffentliche Archivalien durch alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern die Einsichtnahme eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bildet.

(2) Jeder Zugang zu Archivalien, der nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtlicher Zugang anzusehen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.

So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf

(2) Gelegentlich der Feuerbeschau ist auch die nötige Belehrung über das Verhalten bei Brandgefahr und Bränden zu erteilen.

(3) Über das Ergebnis der Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2 - 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen.

(2) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Archivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(3) Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(4) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Abs. 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.

(5) Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 4 darf nicht gewährt werden,

(6) Der Zugang zu personenbezogenen Archivalien darf vor Ablauf der Schutzfrist jedoch nur erfolgen, wenn

(7) Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Abs. 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Abs. 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.

(8) Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.

(9) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Abs. 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

§ 12

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

Landesrecht Feldschutzgesetz

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 23. Juni 1933, LGBl. Nr. 65, betreffend den Schutz des Feldgutes und den landwirtschaftlichen Betrieb, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1955, LGBl. Nr. 10/1962, LGBl. Nr. 23/1965 und der Kundmachung LGBl. Nr. 15/1987, außer Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (§ 12 Abs. 4 und 5) gewährt wird.

(2) Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken auszuschließen, soweit und solange dies

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen.

(4) Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder das Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen.

(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.

(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen

§ 14

(1) Die Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Sind für die Anbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften vorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.

(4) Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Abs 3 genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehreinsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbeizuführen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.

(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (§ 17).

(2) Die Anstalt kann sich in der Zugangsordnung das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen oder aus personenschutz- und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. In der Zugangsregelung können ferner, sofern dies aus den im ersten Satz genannten Gründen erforderlich ist, für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs (zB Einsichtnahme, elektronische Kopien von Datenbeständen, Herstellung von Ausdrucken, Fotos oder Scans), einschließlich der Möglichkeit, dass Reproduktionen von Archivalien durch Benutzer mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter Aufsicht der Bediensteten herzustellen sind, festgelegt werden.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, in dem Archivalien einer Schutzfrist unterliegen (§ 12 Abs. 1 und 3), ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ein Zugang zu den Archivalien auf Antrag gewährt wurde.

(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Löschmittel

§ 15

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Sie hat insbesondere Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind.

(3) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.

(4) Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benutzung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Bereitstellung der Löscheinrichtung und -mittel hat an leicht zugänglicher Stelle zu erfolgen und ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen und -mittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Entlehnung von Archivalien zu amtlichen Zwecken ist zulässig. Archivalien können von der Anstalt auch in Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden. Die Entlehnung der Archivalien ist bis zum Abschluss der amtlichen Zwecke, für die sie benötigt werden, zulässig.

(2) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn

(3) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(4) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Leihvertrag zu errichten.

(5) Über die Entlehnung von Archivalien und die errichteten Leihverträge ist von der Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls folgende Informationen ersichtlich sein müssen

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Betrieben, zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlöschordnung, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb bereitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Betriebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. Der Landesfeuerwehrverband bzw der Rechtsträger der Berufsfeuerwehr hat gegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanes oder allenfalls mit dessen gänzlicher Erstellung oder Aktualisierung verbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch den Landesfeuerwehrverband bzw den Rechtsträger der Berufsfeuerwehr und Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Aufwandersatz von der Feuerpolizeibehörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Kindergärten, Schulen und Horte, Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten sowie für die im § 10 Abs 2 Z 2 lit c, f, g und h angeführten Bauten mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime. Wenn kein Betrieb besteht, besteht der Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft.

(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.

(4) Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sind an geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und der Feuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne und Hinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften Anschlag bekanntzumachen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors mit Verordnung unter Bedachtnahme auf

(1a) Die Zugangsordnung hat insbesondere zu regeln

(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Zugangsordnung verstoßen, kann ihr der Zugang zu den Archivalien versagt werden.

(4) Über die gänzliche oder teilweise Versagung des Zugangs zu den Archivalien im Sinne des Abs. 3 ist auf schriftlichen Antrag – unbeschadet des § 13 Abs. 3 – mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(5) Die Zugangsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

III. Brandbekämpfung

Feuerwehr

§ 17

(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.

(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll - Sachwerte möglichst zu schonen.

(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten (§ 31 Abs. 4). Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 22 Abs. 2), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.

(4) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Die Landesregierung darf den Direktor mit der Besorgung einzelner weiterer, mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehender nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Abs. 2 fünfter Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Allgemeine Pflichten bei Bränden

§ 18

(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Der Direktor wird von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls nachgewiesene Kenntnisse

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion unterbleiben.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Besondere Pflichten bei Bränden

§ 19

(1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfang

(2) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

(3) Die nach Abs. 2 zu leistenden Entschädigungen sind Kosten der Brandbekämpfumg.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Funktion des Direktors endet durch

(2) Der Direktor kann einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(3) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

IV. Maßnahmen nach Bränden

Sicherungsmaßnahmen

§ 20

(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.

(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Erhebungen über die Brandursache

§ 21

Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Bediensteten der Anstalt unterstehen dem Direktor sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt, deren Festlegung dem Direktor obliegt, ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Die höchstzulässige Zahl von Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch einen Stellenplan festzulegen. Darin dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig ist.

(3) Der Direktor hat bis 1. Juni des Geschäftsjahres einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs. 2 zweiter Satz entspricht.

(4) Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen. Vor der Aufnahme ist die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Direktor darf Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, über die Kenntnisse nach § 19 Abs. 2 lit. a bis lit. d verfügen und eine mindestens zehnjährige berufsmäßige Verwendung in einem inländischen Archiv oder in einem Archiv eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von Staatsverträgen oder nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben nachweisen können, die Berechtigung zur Führung der Funktionsbezeichnung “Landesarchivar” verleihen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Feuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ist

(2) Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften.

(3) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten der Abschnitte III und IV können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer Befehlts- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei der Brandbekämpfung und bei Maßnahmen nach Bränden können diese behördlichen Befugnisse namens der Feuerpolizeibehörde von dem den Einsatz leitenden Kommandanten der Feuerwehr ausgeübt werden.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand der Anstalt entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und dieser die sonst erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 23 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 4 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle BGBl I Nr 82/2016 erhalten hat.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Jahresabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(2) Legt die Anstalt bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.

(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(4) Als Grundlage für die Erstellung des Voranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

VI. Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

§ 25

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 54/1948, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1954 und 35/1961, ihre Wirksamkeit.

(3) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die auf Grund der Salzburger Feuerpolizeiordnung getroffen worden sind, gelten, sofern ihr Inhalt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht in Widerspruch steht, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, weiter.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Rauchfangkehrer besorgte Reinigung von Kehrgegenständen gemäß § 6 Abs. 2 gilt in diesem Umfang als Reinigung der Kehrgegenstände, zu der der Rauchfangkehrer vom zur Veranlassung der Reinigung Verpflichteten beauftragt wurde.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 lit. a), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 25); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. d) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 26

(1) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 1, 13 Abs 4, 15 Abs 4, 16, die Überschrift des V. Abschnittes, § 24, die Überschrift des VI. Abschnittes und § 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1979 treten mit 1. Mai 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 3, 4 Abs 5, 5 Abs 2, 6 Abs 2, 7 Abs 1 bis 5 und 7, 9 Abs 1, 10, 12, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 und 4 sowie 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/1991 treten mit 14. März 1991 in Kraft. § 7 Abs 6 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/1973 erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben durch § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/1991 unberührt.

(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/1991 tritt mit 26. Juli 1991 in Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 2, 10 Abs 3, 11 Abs 1, 14, 16, 18 Abs 1, 23 Abs 1 und 2 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs 2 und 4, 7 Abs 1, 2 und 3, 7a, 10 Abs 3, 3a und 4 sowie 16 Abs 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(8) § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(9) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

(10) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Die §§ 6 Abs. 2, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach § 9a Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 4 sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.

(2) Der Direktor darf - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht

Landesrecht Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

(1) Die §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 10, 16 Abs 2 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2013 treten 1. Juni 2013 in Kraft.

(3) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 6, 7 Abs 1, 1a, 2 und 6, (§) 8, 9 Abs 1, 10 Abs 2, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 16 Abs 2, (§) 24a und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 25 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen oder den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe

(6) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 25 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Direktor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.

Landesrecht Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesarchivs, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesarchivs - abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 - zum Direktor der mit diesem Gesetz eingerichteten Anstalt bestellt.

(4) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesarchiv befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.

(5) Die Benützungsordnung (§ 17) darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem sich nach Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(6) Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

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