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Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

ANM: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 14/2001 wurde folgende

Übergangsbestimmung getroffen

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in Art. I Z 1, 2 und 4 (§ 1 Abs. 1, §§ 2 und 4) an die Stelle des Betrages “36.330 Euro” jeweils der Betrag “S 500.000,-”.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

Auf Grund des §§ 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, i. d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird für die Donau einschließlich ihrer Altarme und Ausstände verordnet

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“

Landesrecht Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

(1) Die Landesregierung verzichtet gegenüber einem Bediensteten des Landes, aus dessen Handeln als Organ dem Land ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 Euro zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, als

(2) Bei einem Verzicht auf eine Forderung des Landes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch andere rechtlich strafbare Handlungen oder sonstwie erschlichen worden ist.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)

Wassertier

Schonzeit

Mindestfangmaß (Brittelmaß)

Flussbarsch

(Perca fluviatilis)

1. Feb. - 31. Mai

10 cm

Hecht

(Esox lucius)

1. Feb. - 31. Mai

60 cm

Maräne oder Reinanke

(Coregonus spp.)

keine

keines

Wolgazander

(Sander volgensis)

1. Feb. - 31. Mai

35 cm

Zander

(Sander lucioperca)

1. Feb. - 31. Mai

50 cm

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und vom Geltungsbereich des

Landesrecht Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen, Legschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.

(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen; ihre Länge darf insgesamt 250 Meter nicht überschreiten.

(3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 50 Meter voneinander gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 51/1987, 86/2020)

(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden.

(5) Je Fischereirecht dürfen höchstens fünf Fischreusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter nicht überschreiten, und höchstens fünf Legschnüre mit nicht mehr als 50 Angelhaken je Schnur verwendet werden. Fischreusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter überschreiten, gelten als Netze. Aalkörbe sind hingegen nicht als Netze anzusehen. Ausgelegte Fischreusen, Legschnüre und Aalkörbe sind täglich zu kontrollieren. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(6) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Fischreusen und Legschnüren verboten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Bedienstete haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, eine Dienstverrichtung im Dienstort, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit der Bedienstete durch die Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf sonstige Weise einen ungerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.

(3) Soweit der Mehraufwand von dritter Seite getragen wird, besteht gegenüber dem Dienstgeber kein Anspruch auf gleichartige Leistungen.

Landesrecht Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

Verzichtet der Bund gegenüber einem Landesbediensteten, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, gemäß § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 17/2000, nicht oder nur teilweise, und übersteigt die vom Bund geltend gemachte Forderung das sich aus § 1 Abs. 1 lit. d ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen, so kann die Landesregierung dem Bediensteten jenen Betrag vergüten, um den die Forderung des Bundes das sich aus § 1 Abs. 1 lit. d ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen übersteigt. § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

§ 3

Kennzeichnung der Fangmittel

Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt unter der Voraussetzung des ersten Satzes auch

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle im Dienstort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter in einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der ein Bediensteter dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Für Bedienstete des Straßen- und Wasserbauhilfsdienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort. Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, gilt das Gebiet dieser Gemeinden als Dienstort.

Landesrecht Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.

(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

(2) Zur Entscheidung über einen Verzicht ist in Gemeinden der Gemeinderat und in Gemeindeverbänden der Verbandsrat (die Verbandsversammlung) berufen.

(3) Verzichte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Forderungen bzw. Teilforderungen, die im Einzelfall den Betrag von 36.330 Euro übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Verzicht die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens (Gemeindeverbandsvermögens) nicht mehr gewährleistet wäre.

(4) Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Bei Dienstreisen gebühren dem Bediensteten die Reisekostenvergütung und die Reisezulage.

(2) Die Reisekostenvergütung umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Gepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung sowie die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel.

(3) Die Reisezulage dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Landesrecht Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Landesorganen und Gemeindeorganen, LGBl Nr 42/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/1992, außer Kraft.

(3) Soweit durch ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegendes Handeln eines anderen als in den §§ 1 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 angeführten Bediensteten ein Ersatzanspruch entsteht, sind für einen Verzicht weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 2 angeführten Gesetzes anzuwenden.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.

(2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen und die Bestellung von Fischereischutzorganen zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Koppelfischereirechts und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(3) Kommt bis zum 15. November des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der auszugebenden Lizenzen für das folgende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der zuständige Fischereireviervorstand. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Für den Weg zum und vom Bahnhof oder Flughafen gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wenn auf Grund der Entfernung der Fußweg nicht zumutbar ist. In begründeten Fällen kann die Benützung eines Taxifahrzeuges genehmigt werden; dies gilt auch für Fahrten im Ort der Dienstverrichtung vom bzw. zum Bahnhof oder Flughafen.

(3) Beginnt oder endet die Dienstreise zu einem so frühen oder so späten Zeitpunkt, daß der Bedienstete den Bahnhof oder den Flughafen bzw. seinen Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel nicht oder auf nicht zumutbare Weise erreichen kann, so kann für die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof oder Flughafen bzw. zurück die Benützung eines Taxifahrzeuges bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder das Kilometergeld nach § 7 Abs. 5 genehmigt werden.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

(1) Der Fischfang durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer darf vom 1. Juni bis 31. März unbeschränkt, vom 1. April bis 31. Mai beschränkt auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden.

(2) Zu den von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfangs ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich der betreffenden Bewirtschafterin bzw. dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgelegten Fahrpreises offensteht. Die Benützung von Schlafwagenplätzen sowie von Flugzeugen bedarf einer gesonderten Genehmigung.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die besondere Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Tirols werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, wenn die tatsächliche Benützung nachgewiesen wird.

(2) Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, vorgeschrieben, so sind die hiefür anfallenden Kosten zu ersetzen.

(3) Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Jahrestickets für öffentliche Verkehrsmittel vorgeschrieben, so sind die hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen und gebührt für Strecken, zu deren Benützung dieses Jahresticket berechtigt, keine weitere Vergütung.

(4) Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis vergütet, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.

(5) Wird für eine Dienstreise die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, so gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld. Die Landesregierung hat die Höhe des Kilometergeldes unter Bedachtnahme auf die landesüblichen durchschnittlichen Haltungskosten für Kraftfahrzeuge (amtliches Kilometergeld) durch Verordnung festzusetzen.

(6) Wird dem Bediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt keine Reisekostenvergütung.

(7) Die Kosten der Beförderung des Gepäcks werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

Landesrecht V Donaufischereiordnung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Die Tagesgebühr wird für die Zeit der Reisebewegung und des Aufenthaltes im Ort der Dienstverrichtung gewährt und einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Die Landesregierung hat die Höhe der Tagesgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Verpflegung durch Verordnung festzusetzen. Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu vier Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als vier Stunden gebührt ein Drittel, für Bruchteile von mehr als sieben Stunden gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zehn Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(2) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr. Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Nächtigung durch Verordnung festzusetzen.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden oder wenn eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort oder der Wohnort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von höchstens eineinhalb Stunden erreicht werden kann.

(4) Werden Verpflegung oder Unterkunft durch den Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr bzw. Nächtigungsgebühr. Ist das Frühstück in den Nächtigungskosten enthalten, so sind von den Nächtigungskosten 15 v.H. der Tagesgebühr, wenn auch noch Anspruch auf eine Tagesgebühr besteht, abzuziehen.

(5) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, so können die Nächtigungskosten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zur dreifachen Höhe der Nächtigungsgebühr ersetzt werden. Erhält der Bedienstete den dienstlichen Auftrag, eine bestimmte Nachtunterkunft zu benützen, so hat er Anspruch auf den vollen Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen.

(6) Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich die Höhe der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach den Sätzen, die für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022, festgesetzt sind. Die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr gebühren jedoch mindestens in der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Höhe.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Dienstort berechnet.

(2) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise nicht vom Dienstort aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in den Dienstort zurückkehrt, gilt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, als Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Dienstreise der Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Dienstort.

(3) In den Fällen, in denen der Bedienstete ein Dienstfahrzeug oder ein privates Kraftfahrzeug, für das Kilometergeld gebührt, benützt, richten sich der Beginn und das Ende der Dienstreise nach deren tatsächlicher Dauer.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld nach den §§ 6 und 7.

(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Bediensteten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt keine Vergütung nach Abs. 1.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Bediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen durchzuführen haben, kann anstelle der zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen für einzelne Gebühren oder für alle Gebühren so zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit entsprechend zu ändern.

(3) Die Pauschalvergütung wird bei einer Dienstverhinderung bis zu 15 Tagen je Kalenderjahr und für die Zeit des Erholungsurlaubes ungekürzt weitergewährt. Ab dem 16. Tag der Dienstverhinderung wird die Pauschalvergütung für jeden Tag der Dienstverhinderung um ein Dreißigstel gekürzt.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des Tages der Dienstzuteilung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag beträgt die Zuteilungsgebühr 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebühren dem Bediensteten anstelle der Zuteilungsgebühr

(4) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach den Abs. 1 bis 3.

(5) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer eines Urlaubes sowie einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Erkrankt der Bedienstete während einer Dienstzuteilung, so bleibt der Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehen, wenn der Bedienstete während der Erkrankung im Zuteilungsort verbleibt. Befindet sich der Bedienstete hingegen im Wohnort, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr.

(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Zuteilungsgebühr enthaltene Tagesgebühr, soweit Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 8 besteht.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Der Bedienstete, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).

(2) Übersiedlungsgebühren sind der Reisekostenersatz, der Frachtkostenersatz und die Umzugsvergütung.

(3) Als Reisekostenersatz gebühren dem Bediensteten die Reisekostenvergütung nach § 7 und die Reisezulage nach § 8. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und die Kinder, für die eine Kinderzulage gebührt, werden die Reisekosten nach § 7 vergütet.

(4) Für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen in den neuen Wohnort werden die nachgewiesenen Frachtkosten ersetzt.

(5) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(6) Verheirateten Bediensteten, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort aus diesem Grund einen doppelten Haushalt führen, gebührt bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung, längstens jedoch für sechs Monate, eine Trennungsgebühr. Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr und ab dem 31. Tag 50 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt dem Bediensteten anstelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuß in der Höhe des Ersatzes der Fahrtkosten und der Tagesgebühr nach § 13 Abs. 3.

(7) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr oder den Trennungszuschuß während einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung, eines Urlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 13 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Dem Bediensteten kann für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung ein Zuschuß gewährt werden, sofern die Teilnahme nicht im Rahmen einer Dienstreise erfolgt.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisekostenvergütung, Reisezulage und Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise oder der Übersiedlung folgt. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren für die Rechnungslegung vorgesehen ist, hat die Rechnungslegung in diesem Verfahren zu erfolgen. Wird die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Gebühren.

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr ist jeweils nach dem Ablauf eines Kalendermonats bis zum Ende des drittfolgenden Kalendermonats geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf die Zuteilungs- oder Trennungsgebühr für den jeweiligen Monat.

(3) Dem Bediensteten kann auf seinen Antrag vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren gewährt werden.

(4) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Verweisungen auf Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Landesrecht Reisegebührenvorschrift, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

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