Einführung des neuen Kennzeichnungssystems, Inkrafttretungstermine
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Gesetzestext (7 Artikel)
Burgenland
N2198816584H
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 157, über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien verordnet
Der 1. Jänner 1990 wird als Inkrafttretenstermin festgesetzt für
§ 1. [Zu § 6, Abs. (3), des Gesetzes.] Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sind
Für die Reservierung von Wunschkennzeichen gemäß § 48 a Abs. 2 KFG 1967 wird der 1. Oktober 1989 als Inkrafttretenstermin festgesetzt.
§ 2. [Zu § 15, Abs. (3), des Gesetzes.] (1) Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden.
(2) Öffentliche Verwalter, deren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Bestellung im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht, sind abzuberufen, sofern das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht ihrer Weiterbelassung zustimmt.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung gelten sinngemäß für sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte.