Richtlinien über die Vermögensbewertung von Gemeindetrennungen
Inhaltsübersicht (121)
Gesetzestext (121 Artikel)
Richtlinien über die Vermögensbewertung von Gemeindetrennungen
ANM: Die Euroregelungen in den §§ 5 und 12 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
Oberösterreich
N6198410805V
Salzburg
N1197212876A
Straßenpolizei, Übertragung von Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion Innsbruck, Gesetz
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geldwäschebeauftragten sowie gegebenenfalls den Präventionsbeauftragten gemäß Art. I Z 5 (soweit er § 3 Abs. 1a Z 1 und 2 betrifft) zu bestellen sowie ein dem Art. I Z 16 (betreffend § 8 Abs. 1) entsprechendes Wettreglement der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben zu diesem Zeitpunkt aufgestellte und/oder betriebene Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einhaltung der Bestimmungen des Art. I Z 19 (soweit er § 9a Abs. 4 Z 1 bis 7 betrifft) durch ein Gutachten im Sinne des § 9 Abs. 4 letzter Satz K-TBWG nachzuweisen. Wettterminals, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Aufforderung der Landesregierung zu entfernen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/122/A).
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Wettunternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine Bewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(Anm.: Beilage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. Juli 1972, Zl. IIIg-52.062/10/1972, die im Eigentum der Republik Österreich befindliche Bergbausole im Salzbergwerk Hallein-Dürrnberg, politischer Bezirk Hallein, als Heilvorkommen anerkannt.
(1) Bei Trennung einer Gemeinde (Stammgemeinde) in zwei oder mehrere Gemeinden ist das bisher der Stammgemeinde gehörende Vermögen durch Beschluß des Gemeinderates über ein vollständiges Übereinkommen über die Vermögensauseinandersetzung ohne Bindung an die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 auf die durch die Trennung neugebildeten Gemeinden (Trenngemeinden) aufzuteilen. Der § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Hat der Gemeinderat einen Beschluß auf Trennung gemäß § 9 Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung oder auf Erstellung eines Planes über die Vermögensauseinandersetzung gefaßt und kommt binnen eines Jahres ab Beschlußfassung ein vollständiges Übereinkommen gemäß Abs. 1 nicht zustande, ist die Vermögensauseinandersetzung nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 11 durchzuführen.
(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vermittlung von Wetten gelten auch für die Vermittlung von Wettkunden und Wettinteressenten.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt
(4) Die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ist bloß vorübergehend, wenn sie durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen oder bei höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr erfolgt. Sie ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung, einer Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, der Zustimmung des Veranstalters sowie der Angabe der Veranstaltungen, des Veranstaltungsortes und der Zeit anzuzeigen. § 8 findet sinngemäße Anwendung.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 1
Benützungsvergütung
(1) Die von einem Bediensteten des Landes Oberösterreich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus
(2) Das Land ist ferner berechtigt, vom Wohnungsinhaber die von der Benützungsvergütung oder von einzelnen ihrer Bestandteile (Abs. 1 Z. 1 bis 4) zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Ob und inwieweit das Land gegebenenfalls verpflichtet ist, die betreffenden Aufwendungen, die es dem Wohnungsinhaber auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten, richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Wohnungsinhaber hat die Benützungsvergütung, sofern kein anderer Zahlungstermin festgesetzt ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.
(4) Bei Zwei- oder Mehrbettzimmern (§ 3 Abs. 3) ist die Benützungsvergütung von den mehreren Wohnungsinhabern anteilsmäßig zu entrichten.
(1) Der Landespolizeidirektion wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen
(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Landeshauptstadt Innsbruck Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
§ 1. (1) Unter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 1 des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im § 3a, Z 1, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.
(2) Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen Verband oder einer nationalsozialistischen Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter die Vorschriften des § 1 des Verbotsgesetzes 1947. Sie sind nach den Vorschriften des Vereinsrechtes zu behandeln.
(Anm.: Beilage 2 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Ein Verhandlungsausschuß (Auseinandersetzungsausschuß) hat ein vollständiges Übereinkommen über die strittigen Fälle der Vermögensauseinandersetzung zur Beschlußfassung im Gemeinderat vorzubereiten.
(2) Der Auseinandersetzungsausschuß besteht aus den Mitgliedern des Gemeindevorstandes und aus je drei Mitgliedern der Ortsausschüsse, die von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind. Den Vorsitz im Auseinandersetzungsausschuß führt der Bürgermeister.
(1) Die Bewilligung darf erteilt werden
(2) Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.
§ 2
Nutzfläche; Anteil an den Gesamtkosten
(1) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.
(2) Der Anteil einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller überlassenen bzw. vermieteten, vom Land benützten oder trotz ihrer Überlaßbarkeit bzw. Vermietbarkeit nicht überlassenen bzw. nicht vermieteten Dienst- und Naturalwohnungen bzw. Mietgegenstände des Hauses. Die Nutzfläche einer Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 2/1970, außer Kraft.
§ 2. (1) Als Funktionäre einer sonstigen Gliederung, Organisation oder eines sonstigen angeschlossenen Verbandes, die nach § 4, Abs. (1), lit. c, des Verbotsgesetzes 1947 in besonderen Listen verzeichnet werden, sind die Funktionäre der Stamm-Hitlerjugend, des NS.-Deutschen Dozentenbundes, des NS.-Deutschen Studentenbundes, der NS.-Frauenschaft, der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation (NSBO), der NS.-Hago, des Kampfringes (Hilfsbund) der Deutsch-Österreicher im Reiche, des Volksbundes für das Deutschtum im Auslande (VDA), des NS.-Reichsbundes für Leibesübungen, der NS.-Schwesternschaft, der Deutschen Studentenschaft, des NS.-Altherrenbundes, des Deutschen Gemeindetages, des NS.-Deutschen Ärztebundes e. V., des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes (Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen e. V.), des NS.-Lehrerbundes e. V., der NS.-Volkswohlfahrt e. V., der NS.-Kriegsopferversorgung e. V., des Reichsbundes der Deutschen Beamten e. V., des NS.-Bundes Deutsche Technik und der Deutschen Arbeitsfront von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts anzusehen.
(2) Als Angehörige der Gestapo ((§ 4, Abs. (1), lit. c, des Verbotsgesetzes 1947)) gelten Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, daß sie ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet wurden.
(3) Angehörige des SD sind Personen, die beruflich für den SD tätig gewesen sind.
(Anm.: Beilage 3 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Maßgebend für die Aufteilung sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung.
(2) Vor einer Gemeindetrennung ist eine Bewertung des gesamten Vermögens der Stammgemeinde durchzuführen. Grundlage hiefür bildet das Eigentumsverzeichnis der Stammgemeinde (§ 59 Burgenländische Gemeindeordnung).
(3) Von der Stammgemeinde ist eine Vermögensauseinandersetzung nach dem Stande des Vermögens am 1. Jänner jenes Jahres durchzuführen. In dem der Plan über die Vermögensauseinandersetzung beschlossen wird.
(4) Von den neugebildeten Gemeinden ist für den Trennungszeitraum, das ist die Zeit vom 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Plan über die Vermögensauseinandersetzung gemäß Abs. 3 beschlossen wird bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung, eine Vereinbarung über die Änderung des Vermögens (ausgehend von der Vermögensauseinandersetzung nach Abs. 3) zu treffen. Diese Vereinbarung ist spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung zu treffen.
(1) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
(1a) Sofern der Wettunternehmer nicht ausschließlich als Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz tätig werden soll, ist die Bewilligung weiters nur zu erteilen, wenn der Bewerber
(2) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen
(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. b) oder des Sitzes im Inland (Abs. 2 Z 1) besteht überdies nicht, soweit diesbezüglich staatsvertragliche Regelungen bestehen.
(4) Für Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist überdies gleichzeitig mit dem Antrag die Zustimmung des Veranstalters nachzuweisen.
(5) Bewilligungen für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) dürfen nur erteilt werden, wenn der baubehördlich bewilligte Verwendungszweck die Tätigkeit eines Wettunternehmens umfasst.
(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 2, 4 und 5 erforderlichen Belege sowie die Zustimmung der gemäß Abs. 1a Z 2 bestellten Personen anzuschließen.
(1) Die Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
(1a) Die Benützungsvergütung für eine Garage beträgt im Monat 25 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 68/2004)
(2) Die Nettobenützungsvergütung für eine Dienstwohnung beträgt je nach Wohnungskategorie 60 v.H. der in Abs. 1 angegebenen Beträge.
(3) Als Dienst- oder Naturalwohnung überlassene Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer gelten, sofern sie nicht ihrer Ausstattung gemäß unter Abs. 1 Z 4 fallen, stets als Wohnungen der Kategorie C, auch wenn die Ausstattungsmerkmale nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegen bzw. überwiegen.
(4) Eine Dienst- oder Naturalwohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmales einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch eine oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
(5) Von den Nettobenützungsvergütungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 sind folgende Abschläge zu machen
(6) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 und ein allfälliger Abschlag nach Abs. 5 lit. a richten sich nach dem Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Dienst- oder Naturalwohnung im Zeitpunkt der Überlassung derselben. Wird während der Überlassungsdauer auf Landeskosten die Ausstattungskategorie der Wohnung durch Standardverbesserung angehoben oder der Erhaltungszustand der Wohnung verbessert, so ist ab dem dem Abschluß der Standard- bzw. Erhaltungszustandverbesserungsarbeiten folgenden Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) die der nunmehr höheren Ausstattungskategorie (Abs. 1 Z 1 bis 3) bzw. die dem nunmehr besseren Erhaltungszustand (Abs. 5 lit. a) entsprechende höhere Nettobenützungsvergütung zu entrichten.
(7) Die im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die im Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2004 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden, und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 72/1996, 80/2002, 68/2004, 120/2023)
(8) Berechtigt diese Wertsicherungsvereinbarung gemäß Abs. 7 das Land zu einer Erhöhung der Nettobenützungsvergütung, kann die erhöhte Nettobenützungsvergütung von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin eingefordert werden. Das Land hat jedoch nach Wirksamwerden der Indexveränderung und spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin dem Wohnungsinhaber schriftlich das Erhöhungsbegehren bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 72/1996)
§ 3. (1) Als verbotene Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 gelten die Werke, die von der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen wurden (§ 45).
(2) Anträge im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit einer Darstellung des Sachverhaltes und unter Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder dem Hauptwohnsitz, bzw. ständigen Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden I. Instanz einzubringen.
(3) Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2) zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Antragstellung an, der im § 7 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission vorzulegen.
(1) Die Bewertung des hiefür der Stammgemeinde gehörenden Vermögens hat grundsätzlich nach den Werten des Eigentumsverzeichnisses der Stammgemeinde zu erfolgen.
(2) Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Auseinandersetzungsausschusses hat das Recht, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile an den Gemeinderat zu stellen.
(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber nicht anzusehen, wenn
(2) Eine Bescheinigung, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 auch im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.
(3) (entfällt)
(4)Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.
§ 4
Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Überlassung der Dienst- oder Naturalwohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf Mieter überwälzt werden dürfen.
(3) Kann der Anteil der einzelnen Wohnung an den gesamten, auf die betreffende Liegenschaft entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 nicht festgestellt werden (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben), so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.
(4) Das Land hat zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben um höchstens 10 v.H. überschritten werden darf. Das Land hat die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Inhaber von Dienst- oder Naturalwohnungen, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Wohnungsinhaber, so haben die Wohnungsinhaber den Fehlbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zu entrichten.
(5) Macht das Land von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 4 nicht Gebrauch, so hat der Wohnungsinhaber den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an das Land am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann das Land jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Wohnungsinhaber deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.
§ 4. Als Parteiauszeichnungen im Sinne des § 4, Abs. (3), und des § 11, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 sind zu verstehen: der Blutorden vom 9. November 1923, das goldene Ehrenzeichen der NSDAP, die Dienstauszeichnungen der NSDAP in Bronze, Silber oder Gold und das goldene Ehrenzeichen der Hitler-Jugend.
(1) Das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs, das öffentliche Gut und die Gebäude der Stammgemeinde fallen je nach Lage des Gutes den Trenngemeinden zu.
(2) Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Kindergärten sind auch dann in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen, wenn ihr Besitz mit der gesetzlichen Auflage belastet ist, daß sie für keine anderen als für Schul- oder Kindergartenzwecke verwendet werden dürfen.
(3) Sonstige Anlagen (Wasser-, Kanalanlagen etc.) fallen jeweils nach der Lage der Anlagen der einzelnen Trenngemeinde zu.
(4) Im Bau befindliche Anlagen, im Rahmen des Vermögens der Stammgemeinde sind durch Feststellung der bereits aufgewendeten Errichtungskosten zu bewerten und fallen jeweils nach der Lage der Anlagen der einzelnen Trenngemeinde zu.
(1) Die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens in der gemäß § 3 Abs. 1 lit. d beizubringenden Bestätigung einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank muß
(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle Bewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs Bewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller mehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b beantragt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 lit. c erlischt die Bewilligung auch mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bestätigung der Kreditwürdigkeit, wenn diese nicht zuvor um mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Landesregierung vorgelegt wird. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Bestätigungen.
§ 5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)
§ 5. (1) Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.
(2) In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien Registrierungsbehörde.
(3) Wenn die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde die Einrichtung mehrerer Meldestellen innerhalb einer Gemeinde anordnen.
(1) In Darlehensverträge der Stammgemeinde tritt grundsätzlich jene Trenngemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet zu dessen Finanzierung das Darlehen aufgenommen wurde.
(2) Nicht gebundene Rücklagen der Stammgemeinde sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Bevölkerungszahl aufzuteilen.
(3) Gebundene Rücklagen der Stammgemeinde fallen jener Trenngemeinde zu, die für die Erfüllung des Zweckes dieser Rücklagen Sorge zu tragen hat.
(1) Die notwendige fachliche Befähigung ist durch folgende Belege nachzuweisen
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. b bis e geforderte fachliche Tätigkeit muß in einem Wettbüro oder in einer vergleichbaren Tätigkeit, die geeignet ist, Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, absolviert worden sein.
(3) Für die Anerkennung der in Abs. 1 genannten Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG, es sei denn, der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch die Anerkennung nach anderen österreichischen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erbracht.
§ 6
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
(1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus
(2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Land selbst oder von einer von ihm bestellten oder entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so haben die Wohnungsinhaber auch in diesem Fall die Beiträge nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Den nach Abs. 1 Z. 4 auf ihn entfallenden Anteil an den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen hat der Wohnungsbenützer in voller Höhe nur dann zu entrichten, wenn er bis zum Zeitpunkt des Anfalles der Hausbesorger-Abfertigung mindestens einhundertachtzig Monate eine Dienst- oder Naturalwohnung des Landes Oberösterreich innehatte. Bei einer unter dieser Zeitdauer liegenden Innehabung einer Dienst- oder Naturalwohnung vermindert sich der Anteil nach Abs. 1 Z. 4 um jeweils ein Hundertachtzigstel pro Monat, höchstens jedoch auf ein Sechzigstel seiner vollen Höhe.
§ 6. (1) Die nach dem Verbotsgesetz 1947 registrierungspflichtigen Personen haben sich bei den Meldestellen (§ 5) zwecks Eintragung in die Registrierungslisten persönlich zu melden.
(2) Personen, die sich im Zweifel über ihre Registrierungspflicht befinden, sind zur Erstattung einer Meldung unter Angabe der Gründe verpflichtet.
(3) Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung nach § 4, Abs. (5), lit. a, b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen, haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge zu stellen. Das gleiche gilt für Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben und im Sinne des § 2, Abs. (2), dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet worden zu sein.
Mit Ausnahme der im § 8 genannten Abwasserbeseitigungsanlagen sind die gemäß § 4 bewerteten und den jeweiligen Trenngemeinden zuzuordnenden Vermögensbestandteile nach Abzug der noch aushaftenden Darlehensreste gegenüberzustellen. Die sich ergebenden Aktiva sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufzuteilen.
Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG
§ 7
Anteil an besonderen Aufwendungen
(1) Gehört zur Überlassung bzw. Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung auch die Berechtigung, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen bzw. gewisse Versorgungsleistungen, wie Strom, Gas, Warmwasser u.dgl. zu beziehen, so bestimmt sich der Anteil des einzelnen Wohnungsinhabers an den diesbezüglichen Gesamtkosten nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlagen bzw. Beziehers dieser Versorgungsleistungen durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar ist. Zu den Gesamtkosten zählen neben den Kosten des Verbrauches auch die Kosten für die Wartung und Betreuung der betreffenden Anlage.
(2) Ist der Anteil der einzelnen Wohnung an den Gesamtkosten gemäß Abs. 1 weder durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) noch nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben) feststellbar, so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.
(3) Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar, so sind von den Wohnungsinhabern, die die Anlage benützen, 60 v.H. der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Zählgeräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des § 2 zu tragen.
(4) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen.
(5) Im übrigen gilt § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
§ 7. (1) Die Registrierungsbehörden haben durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche Weise kundzumachen, an welchen Stellen und zu welcher Zeit sich die innerhalb des Verwaltungsbezirkes wohnhaften registrierungspflichtigen Personen zu melden haben.
(2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen aufzufordern, anläßlich der Meldung die zum Nachweis ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente (Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein, Identitätsausweis und Meldezettel) mitzubringen.
(3) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (2) und (3), sind in der Kundmachung anzuführen.
(4) In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung unterlassen oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder etwas unternehmen, um die Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 8 des Verbotsgesetzes 1947).
(1) Gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden nach dem genehmigten und kollaudierten Projekt im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen. Dies gilt auch für aushaftende Darlehensreste sowie in den Fällen des § 5 Abs. 4.
(2) Die Betriebskosten für gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen.
(1) Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten
(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.
(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.
§ 8
Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige
Leistungen
Stellt das Land dem Inhaber einer Dienst- oder Naturalwohnung Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet es sich auch zu anderen Leistungen, so ist hiefür vom Wohnungsinhaber eine angemessene Vergütung zu entrichten. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die dem Land erwachsenden Selbstkosten einschließlich der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.
§ 8. (1) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, bereits eine richtige Meldung erstattet haben, sind von der neuerlichen Meldung befreit, soweit sie nicht auf Grund des Verbotsgesetzes 1947 zu ergänzenden Angaben verpflichtet sind.
(2) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen waren, nach dem Verbotsgesetz 1947 jedoch nicht registrierungspflichtig sind, können die hiefür maßgeblichen Gründe und Beweismittel innerhalb der Meldefrist bei der Meldestelle geltend machen.
(1) Die Trenngemeinde tritt in alle finanziellen Rechtsverhältnisse der Stammgemeinde ein, die sich auf das abzutrennende Gemeindegebiet der Stammgemeinde beziehen oder in anderer Art mit dem Gebiet der Trenngemeinde in Zusammenhang stehen.
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 gilt insbesondere für alle nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung einzuhebenden oder vorzuschreibenden Abgaben, Beiträge und Umlagen zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen neuen Gemeinde sowie für alle Bestandverträge.
Die Wettunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.
(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 120/2023)
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.
(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)
§ 9. Kranke und gebrechliche Personen, die die Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht persönlich vornehmen können, haben die Meldung durch einen Bevollmächtigten schriftlich zu erstatten und zugleich den Grund ihrer Verhinderung glaubhaft zu machen. Andernfalls gilt die Meldung als nicht erstattet.
(1) Wettterminals im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des ersten Satzes, die dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss der Wette ermöglicht.
(2) Wettterminals dürfen nur von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 am jeweils bewilligten festen Standort gemäß § 2 Abs. 1 lit. b aufgestellt und betrieben werden.
(3) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 4 erforderlichen Belege sowie gegebenenfalls eine Bestätigung der Kreditwürdigkeit gemäß § 5 anzuschließen.
(4) Wettterminals dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass sie
(4a) Die Voraussetzung des Abs. 4 Z 6 ist nur dann erfüllt, wenn der Wettterminal ausgeschaltet ist.
(5) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige gemäß Abs. 3 keine Untersagung der Aufstellung oder eine Mitteilung der Landesregierung, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Genehmigung zur Aufstellung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Untersagung der Aufstellung aufgrund von Umständen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann. § 10 ist anzuwenden. Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen
(2) Der Wettunternehmer hat für jeden Wettkunden für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigt, eine laufende nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Auf der Wettkundenkarte sind
(3) Alle Wettannahmestellen müssen ein Verzeichnis, das auch in elektronischer Form geführt werden kann, führen. Dieses Verzeichnis muss sicherstellen, dass die Identität jedes Wettkunden sowie alle Wettvorgänge in zeitlich lückenloser und fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro nicht übersteigt, und
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen, sofern dies nicht aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund erfolgt. Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
(6) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Präventionsbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 2 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.
(7) Entsteht bei einem Wettkunden der berechtigte Grund zur Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in Spielerschutzeinrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.
(8) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass dieser Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.
(9) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahmen im Sinne des Abs. 7 von seinen Arbeitnehmern und vom Personal in Annahmestellen für Wetten weitergeleitet werden.
(10) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung auf Verlangen zu berichten.
(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) Die Wettunternehmer haben
(3) Die Wettunternehmer haben überdies über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geld-wäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(4) Auf Abs. 1 bis 3 und § 12d sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des FM-GwG anzuwenden.
(5) Den Wettunternehmern ist Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Diese Informationspflichten sind von der Wirtschaftskammer Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Landesregierung wahrzunehmen.
(6) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(7) Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.
Das Finanzvermögen (Kassenbestände, Wertpapiere etc.) und das Umlaufvermögen (Forderung etc.) der Stammgemeinde sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufzuteilen.
Die Bewilligung ist erstmals auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Sie kann mit den Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten, wie insbesondere
Können die Interessen gemäß Z 1 oder 2 auch durch Bedingungen und Auflagen nicht gesichert werden, ist die Bewilligung zu versagen.
§ 10. (1) Wer nach Erstattung der Meldung im Sprengel einer anderen Meldestelle in der Absicht, länger als drei Monate dort zu bleiben, Aufenthalt nimmt, hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ankunft bei der Meldestelle seines neuen Wohnortes die Bestätigung über die bei der Meldestelle des früheren Wohnortes erfolgte Meldung (§ 15) zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Meldestelle des neuen Wohnortes hat in diesen Fällen von der Meldestelle des früheren Wohnortes eine Abschrift des Meldeblattes, der sonstigen Unterlagen und allenfalls einen Auszug aus der Registrierungsliste einzuholen.
(3) Ist die Eintragung in die Registrierungsliste des früheren Wohnortes bereits erfolgt, hat die Registrierungsbehörde des neuen Wohnortes die Eintragung aus der Registrierungsliste des früheren Wohnortes unverändert zu übernehmen. In der Registrierungsliste des früheren Wohnortes ist die erfolgte Übersiedlung anzumerken.
(4) Ist die betreffende Person in die Registrierungsliste des früheren Wohnortes noch nicht eingetragen, hat die Eintragung lediglich in der Registrierungsliste des neuen Wohnortes zu erfolgen.
(1) Auf folgende Ereignisse dürfen von Wettunternehmen keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt werden
(2) Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.
Der Wert des beweglichen Sachanlagenvermögens (Inventargegenstände, Maschinen etc.) ist zwischen den Trenngemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 7 aufzuteilen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer Anwendung
(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
§ 11. Registrierungspflichtige Personen, die sich erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Gemeinde der Republik Österreich niederlassen, haben sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle ihres Wohnortes zu melden.
Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Dienstverhältnisse der Gemeindebediensteten der Stammgemeinde ist zwischen den Trenngemeinden einvernehmlich zu regeln.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wettterminals, die entgegen § 9a Abs. 2 aufgestellt oder betrieben werden oder die den Anforderungen gemäß § 9a Abs. 4 und 4a nicht entsprechen, sind gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn, der Verstoß ist geringfügig.
§ 12. Personen, bei denen die Voraussetzungen der Registrierungspflicht nach § 4, Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 erst nach Ablauf der Meldefrist (§ 7) eintreten, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des die Registrierungspflicht begründeten Umstandes die Anmeldung zu erstatten.
(1) Die Landes-Aufsichtsorgane gemäß dem 5. Hauptstück des Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetzes haben
(2) Den Organen der Behörde, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen und den Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Wettterminals erforderlichen Ausmaß Zutritt zu den Betriebsstätten im Sinne dieses Gesetzes zu gewähren. Sie sind insbesondere befugt, zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht der Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.
(3) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 einer Berechtigung auf Grund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5, der Geschäftsführer und jeder sonstige Aufsteller oder Betreiber von Wettterminals haben den Organen gemäß Abs. 2 erster Satz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligung oder Anzeige sowie die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und technische Gutachten vorzulegen.
(4) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Wettterminals außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den Überprüfungsorganen sind eine umfassende Überprüfung und die unentgeltliche Durchführung von Testwetten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Wettterminals zu öffnen und Datenträger mit Aufzeichnungen über die getätigten Wetten in einem lesbaren Format auszuhändigen.
(5) Die in Abs. 2 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Werden anlässlich einer Kontrolle wesentliche Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuordnen. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Bewilligungsinhaber die weitere Ausübung der Tätigkeit bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Wettunternehmer seine Tätigkeit ohne oder entgegen der Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5 fortgesetzt oder wiederholt ausübt, und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit bzw. Entfernung der Wettterminals einschließlich ihrer technischen Hilfsmittel anzuordnen. Kommt der Wettunternehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Landesregierung Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel ohne weiteres Verfahren in Beschlag nehmen.
(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 und gemäß Abs. 1 ist erforderlichenfalls die Anwendung von Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die Organe im Sinne des § 12a Abs. 2 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen zu bedienen.
(3) Beschlagnahmte Wettterminals sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln.
(4) Erwachsen der Behörde durch Kontrollmaßnahmen gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 oder die Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Kosten, so sind diese dem Beschuldigten im Sinne des § 12 Abs. 1 zum Ersatz vorzuschreiben, wenn die Durchführung dieser Maßnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch diese Personen steht.
(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden
(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des § 9c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) durch Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu verhindern.
(2) Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(3) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 6 und 7, § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(5) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 4 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(6) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 9c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 9c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 12e Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e und § 12f gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 12d Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12e und § 12f hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e Abs. 2 und § 12f iVm § 12e Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 11 Abs. 1 lit c die Bewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12e und § 12f verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.
Die Kosten, die anläßlich einer Gemeindetrennung entstehen, sind einvernehmlich auf die Trenngemeinden aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden.
(2) Soweit in den nach diesem Gesetz anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, ist darunter die in § 13a Z 5 genannte Richtlinie zu verstehen.
§ 13. (1) Zur Erstattung der Meldung sind Meldeblätter nach dem Muster der Beilage 1 zu verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung anordnen.
(2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt zu übermitteln.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten (1. Oktober 1996) in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl Nr 193/1920, soweit es in Kärnten als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.
(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Allfällige Bedingungen und Auflagen bleiben unberührt. Das Wettreglement und die im § 3 Abs. 1 lit. d geforderte Bestätigung der Bank sind der Landesregierung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.
(4) Soweit Bewilligungen aufgrund des in Abs. 2 genannten Gesetzes für mobile Wettbüros für den Bereich des Bundeslandes Kärnten erteilt wurden, erlöschen diese Bewilligungen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen bis zu ihrem Erlöschen solche Bewilligungen nachweislich nur mit Zustimmung des Veranstalters ausgeübt werden.
§ 14. Bei Entgegennahme der Meldung ist die Identität der sich Meldenden an Hand der vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen durch Identitätszeugen festzustellen. Wird die Stellung von Identitätszeugen verweigert, gilt die Meldung als nicht erstattet.
§ 15. Jedem Meldepflichtigen ist eine Bestätigung über die erfolgte Meldung nach dem Muster der Beilage 2 auszufolgen.
§ 16. Nach Ablauf der Meldefrist haben die Registrierungsbehörden Abschriften der Meldeblätter an die nach den früheren Wohnsitzen der Meldepflichtigen seit dem 13. März 1938 zuständigen Registrierungsbehörden zu übersenden.
§ 17. (1) Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind verpflichtet, den zuständigen Meldestellen vor Ablauf der Meldefrist alle ihnen auf Grund amtlicher Unterlagen bekannten, bei der Registrierung zu berücksichtigenden Umstände hinsichtlich ihrer Bediensteten (Mitglieder) und deren Familienangehörigen mitzuteilen. Das gleiche gilt für Hochschulen und sonstige Lehranstalten auch hinsichtlich ihrer Schüler.
(2) Langen Mitteilungen der im Abs. (1) bezeichneten Art erst nach Ablauf der Meldefrist bei der Registrierungsbehörde ein, sind sie, soweit sie weder bei der Anlegung der Registrierungslisten noch im Rechtsmittelverfahren mehr berücksichtigt werden können, gegebenenfalls zum Gegenstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu machen.
(3) Umstände, die bereits nach § 11 der NS.-Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, den Meldestellen mitgeteilt wurden, müssen nicht neuerlich bekanntgegeben werden.
§ 18. (1) Nach Abschluß des Meldeverfahrens sind auf Grund der erstatteten Meldungen sowie der sonstigen den Registrierungsbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen die Registrierungslisten neu anzulegen.
(2) Bei der Neuanlage der Registrierungslisten sind auch die bereits nach der NS.-Registr.-Vdg. erstatteten Meldungen zu berücksichtigen, wobei die Registrierungsbehörden an die Eintragungen in die bisherigen Registrierungslisten nur dann gebunden sind, wenn eine rechtskräftige Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung vorliegt und eine Änderung der Rechtslage in der Zwischenzeit nicht eingetreten ist.
(3) Personen, die auf Grund der NS.-Registr.-Vdg. in den Listen der Nationalsozialisten eingetragen waren, nach dem Verbotsgesetz 1947 jedoch nicht der Registrierungspflicht unterliegen, sind in den Registrierungslisten nicht zu verzeichnen.
§ 19. (1) Bei der Anlegung der Registrierungslisten sind die Registrierungsbehörden nicht an die Angaben der Meldepflichtigen gebunden. Sie haben vielmehr auf Grund aller ihnen zur Kenntnis gelangten Umstände über die Eintragung zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind erforderlichenfalls Erhebungen durchzuführen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist dem Meldepflichtigen, sofern es von seinen Angaben im Meldeblatt abweicht, zur Stellungnahme vorzuhalten.
(2) Von der Eintragung der Parteianwärter, die nach § 4, Abs. (5), lit. a, des Verbotsgesetzes 1947 ((§ 6, Abs. (3), dieser Verordnung)) eine Ausnahme von der Registrierung geltend gemacht haben, in die Registrierungslisten ist vorläufig Abstand zu nehmen. Die von ihnen gestellten Beweisanträge sind von der Registrierungsbehörde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Tage der Antragstellung an der Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Inneres (§ 7 des Verbotsgesetzes 1947) vorzulegen. Diese Kommission hat über die Anträge ehestens zu entscheiden.
(3) Personen, die gemäß § 6, Abs. (1) und (2), dieser Verordnung eine Meldung erstattet oder gemäß § 4, Abs. (5), lit. b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 ((§ 6, Abs. (3), dieser Verordnung)) eine Ausnahme von der Registrierung geltend gemacht haben, erhalten von der Registrierungsbehörde einen schriftlichen Bescheid, wenn sie in der Registrierungsliste nicht verzeichnet werden.
§ 20. (1) Die Strafgerichte haben rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder nach dem Kriegsverbrechergesetz der nach dem letzten Wohnort des Verurteilten zuständigen Registrierungsbehörde mitzuteilen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung haben die Registrierungsbehörden von Amts wegen die nach § 13 des Verbotsgesetzes 1947 vorgesehenen Eintragungen in die Registrierungslisten vorzunehmen.
§ 21. (1) Für jeden einzelnen Registrierungspflichtigen ist ein Registrierungsblatt nach dem Muster der Beilage 3 anzulegen. Die Registrierungsblätter sind fortlaufend zu numerieren, in Buchform zu heften und auf dem Deckblatt mit der Unterschrift des Leiters der Registrierungsbehörde zu versehen. Die Registrierungslisten können zur Erhöhung der Übersichtlichkeit in mehrere Bände geteilt werden.
(2) In Orten mit geschlossener Bauweise sind die Registrierungslisten in der Regel nach Gassen und Häusern zu reihen. Den Verhältnissen der einzelnen Gemeinden entsprechend, können sie auch nach Ortschaften, Rotten und dergleichen angelegt werden. Überdies ist ein alphabetisches Verzeichnis der registrierten Personen zu führen.
(3) Die Registrierungsbehörden haben die ihnen nach § 16 übersandten Abschriften der Meldeblätter den Registrierungslisten als Anhang anzuschließen.
§ 22. (1) Die Registrierungslisten sind in drei Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 23) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.
(2) Je eine weitere Gleichschrift der Registrierungslisten bleibt in Verwahrung der Registrierungsbehörde und der Meldestelle. Die Meldeblätter und sonstigen Unterlagen sind bei den Meldestellen als Beilagen zu den Registrierungslisten verwahrt zu halten.
§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Registrierungslisten haben die Registrierungsbehörden durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche Weise die Zeit bekanntzugeben, zu welcher die Registrierungslisten bei den Meldestellen zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(2) Die Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß jedermann die Einsichtnahme ermöglicht wird. Sie hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu erfolgen.
(3) Jedermann steht es frei, sich aus den Listen Auszüge und Abschriften herzustellen. Für die Herstellung von Abschriften können gesonderte Stunden festgesetzt werden.
§ 24. (1) Neueintragungen, Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten sind nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen der §§ 22 und 23 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Anläßlich der im Abs. (1) vorgesehenen Auflegung ist auf Verlangen auch Einsicht in alle bisher aufgelegten Registrierungslisten zu gewähren.
§ 25. (1) Während des Zeitraumes, innerhalb dessen die Registrierungslisten nach § 23 zur öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden und Dienststellen.
(2) Gegen einen Bescheid nach § 19, Abs. (3), ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme in die Registrierungsliste Einspruch erhoben werden.
§ 26. (1) Die Einsprüche sind bei den Meldestellen, bei denen die Registrierungslisten zur Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der vorgebrachten Behauptungen dienlichen Beweismittel sind anzuführen.
(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine Einzelperson erstrecken.
§ 27. (1) Gegen Eintragungen in den Registrierungslisten ist ein Einspruch unzulässig, soweit sie aus den nach der NS.-Registr.-Vdg. aufgelegten Listen unverändert übernommen wurden.
(2) Bei der nachträglichen Auflegung von Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten (§ 24) können Einsprüche nur hinsichtlich solcher Umstände erhoben werden, die nicht bereits anläßlich der Auflegung der Registrierungslisten (§ 23) geltend gemacht werden konnten.
(3) In den Fällen des § 10, Abs. (3), kann gegen die Eintragung in die Registrierungsliste des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben werden.
(4) Ebenso sind Einsprüche gegen die im Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden Abschriften der Meldeblätter (§ 21, Abs. (3)) unzulässig.
§ 28. (1) Falls im Einspruch nur die Richtigstellung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten verlangt wird, kann die Registrierungsbehörde die Berichtigung der Registrierungslisten von Amts wegen vornehmen.
(2) Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der Berichtigung zu verständigen.
§ 29. (1) Die Registrierungsbehörden haben, von dem Fall des § 28 abgesehen, jeden nicht von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten. Anerkennt er die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist die entsprechende Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der erfolgten Richtigstellung zu verständigen.
(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen Person nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 bleibt unberührt.
§ 30. Die Registrierungsbehörden haben die nach § 28, Abs. (1), und § 29, Abs. (1), vorgenommenen Änderungen dem Bundesministerium für Inneres zu melden.
§ 31. (1) Wird der Einspruch nicht auf die in den §§ 28 oder 29 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde denselben unter Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und des Registrierungsblattes sowie der sonstigen Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.
(2) In Wien entscheiden über die Einsprüche vom Bürgermeister zu errichtende Einspruchskommissionen, die aus je einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch den Bürgermeister. Die Einspruchskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 32. Je eine Ausfertigung der Entscheidung über den Einspruch ist der betroffenen Person und, falls der Einspruch von einer dritten Person erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den Dienststellen, die Mitteilungen nach § 17, Abs. (1), erstattet haben, zuzustellen.
§ 33. Bei der Entscheidung über Einsprüche, über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes noch nicht entschieden wurde, sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden.
§ 34. (1) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes (der vom Bürgermeister der Stadt Wien nach § 31, Abs. (2), errichteten Kommissionen) ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung bei der Meldestelle, bei der die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(2) Zur Einbringung der Beschwerde sind nur Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt, denen die Einspruchsentscheidung nach § 32 zuzustellen ist.
(3) Je eine Ausfertigung ist den im § 32 genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, die innerhalb einer von der Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen können.
§ 35. Die Registrierungsbehörden haben die Beschwerden unter Anschluß sämtlicher Unterlagen im Wege des Landeshauptmannes dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission vorzulegen. In Wien hat die Vorlage der Beschwerden im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen zu erfolgen.
§ 36. (1) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, hat die Registrierungsbehörde nach Ablauf der Beschwerdefrist gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungslisten vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.
(2) Die auf Grund rechtskräftiger Einspruchsentscheidungen geänderten Eintragungen in den Registrierungslisten sind bei der nächstfolgenden nachträglichen Auflegung (§ 24) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen des § 27, Abs.(2), finden Anwendung.
§ 37. Die Bestimmungen des § 33 gelten für Beschwerden sinngemäß.
§ 38. (1) Der Vorsitzende der Beschwerdekommission, die beiden zum Richteramt geeigneten Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder der Kommission, unter denen mindestens zwei rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen, sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Bundesminister für Inneres bestellt.
(2) Im Bedarfsfalle können Senate der Beschwerdekommission in Wien und in den Bundesländern gebildet werden.
§ 39. (1) Die Beschwerdekommission entscheidet mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung, sofern nicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt hat oder die Beschwerdekommission die Anordnung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die übrigen im § 32 genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zum Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden wird. Der Beschwerdeführer sowie die durch die Beschwerde betroffene Person können sich bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 40. (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind im Wege des zuständigen Landeshauptmannes (in Wien im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen) denjenigen Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen nach § 32 zuzustellen sind.
(2) Auf Grund der Entscheidung der Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.
(3) Die Bestimmungen des § 36, Abs. (2), gelten sinngemäß.
§ 41. Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind endgültig.
§ 42. Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
§ 43. (1) Die Beschwerdekommission kann nach Eintritt der Rechtskraft rechtswidrige oder fehlerhafte Eintragungen in den Registrierungslisten aufheben oder abändern.
(2) Die Bestimmungen des § 40 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 44. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 182/1948)
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 45. (1) Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird eine Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur gebildet. Der Vorsitzende und die Beisitzer dieser Kommission werden vom Bundesministerium für Unterricht bestellt.
(2) Der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur gehören außer dem Vorsitzenden an
§ 46. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 47. Die Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur hat eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) anzulegen; die Verbotserklärung erfolgt durch Aufnahme in diese Liste. Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher sind dann in diese Liste aufzunehmen, wenn sie nach ihrem Gehalte zu dem Zwecke verfaßt wurden, die Grundsätze oder die Politik der nationalsozialistischen Partei zu vertreten.
§ 48. (1) Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird ferner eine Kommission zur Beurteilung der frei schaffenden Künstler, der darstellenden Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), der Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ((§ 18, lit. p, und § 19, Abs. (1), lit. l, des Verbotsgesetzes 1947)) eingesetzt.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder werden vom Bundesministerium für Unterricht derart bestellt, daß alle im Abs. (1) erwähnten Künstlerkategorien in der Kommission vertreten sind und die Zahl der Kommissionsmitglieder zureicht, um die nötige Anzahl von Senaten ((Abs. (3) )) zusammenzusetzen.
(3) Die Kommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen; mindestens ein Beisitzer soll womöglich der Kartegorie (Anm.: richtig: Kategorie) des zu beurteilenden Künstlers angehören. Die Senate werden vom Vorsitzenden zusammengesetzt.
(4) Jedem Senat ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter zugeteilt. Dieser hat die dem Senate anfallenden Geschäftsstücke nach den Weisungen des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) für die Verhandlung vorzubereiten, dem Senate ein einleitendes Referat zu erstatten und den gefällten Spruch samt einer Begründung schriftlich auszufertigen.
(5) Die Senate können im Bedarfsfalle auf Anordnung des Vorsitzenden der Kommission auch außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
§ 49. Der Antrag, einem belasteten Künstler (§ 18, lit. p, des Verbotsgesetzes 1947) die weitere Berufsausübung zu gestatten, kann vom Bundesministerium für Unterricht, den Ämtern der Landesregierungen, der Berufsvertretung des Belasteten, von seinem Dienstgeber oder von ihm selbst bei der Kommission gestellt werden.
§ 50. Der Antrag auf Ausschluß eines Künstlers vom öffentlichen Auftreten ((§ 19, Abs. (1), lit. l, des Verbotsgesetzes 1947)) kann vom Bundesministerium für Unterricht, vom Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), von den Sicherheitsdirektionen, von den Ämtern der Landesregierungen und von der Berufsvertretung des Minderbelasteten gestellt werden.
§ 51. Die Senate entscheiden mit einfacher Mehrheit, der Vorsitzende (sein Stellvertreter) gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 52. (1) Die Verhandlungen der nach den §§ 45 und 48 gebildeten Kommissionen und ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen sind anzuhören. Beratung und Abstimmung sind geheim.
(2) Die Mitglieder beider Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und an keine Weisung gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Die Kommissionen geben sich selbst ihre Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht bedarf.
(4) Gegen die Erkenntnisse der Kommissionen ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 53. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht
§ 54. Das Bundesministerium für Finanzen kann überdies in Einzelfällen auf Ansuchen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Anwendung des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 bewilligen.
§ 55. Die Zeit, während der eine Exekutionsführung zufolge der Bestimmungen des § 19 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in der Fassung der 2. Verbotsgesetz-Novelle vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946, oder des § 20 des Verbotsgesetzes 1947 tatsächlich nicht möglich ist, wird in die Verjährungsfristen und in die Fristen der §§ 216 und 256 EO. nicht eingerechnet.
§ 57. Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) anzuwenden.
§ 58. Die NS.-Registr.-Vdg. vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, die 2. NS.-Registr.-Vdg. vom 30. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 40, die 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 131, und die 4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz vom 24. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 24, treten außer Kraft.