Landwirtschaftliche Berufsschule, "Ländliche Hauswirtschaft"
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Landwirtschaftliche Berufsschule, "Ländliche Hauswirtschaft"
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt XIX im Bereich des
regulierten Rischbergbaches
§ 4 Zuweisung von Gebietsteilen
§ 5 Inkrafttreten
Salzburg
N1197212836A
Schischulgebiet Strobl - Postalm
(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf wird für die Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf wird der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf angeschlossen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Die Landesregierung hat die Fundstelle im Bundesgesetzblatt des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vertrages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf ist lehrgangsmäßig in drei Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe - wenn es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Lehrgang ist in einer Dauer von acht Wochen mit 280 Unterrichtsstunden je Lehrgang zu führen.
Auf den im § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes des Grenzgewässers keinen Einfluß.
Für den Fall, daß bei einem Lehrgang die Schülerzahl unter der in § 13 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes festgelegten Mindestzahl liegt, ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes zu erfüllen.
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches zwischen dem Grenzzeichen Nr XIX/160 und XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung),
Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1:250)
bestimmt.
Der Bestand der Landwirtschaftlichen Berufsschule Oberpullendorf wird mit dem Schuljahr 1988/89 befristet.
Die Gebietsteile, die auf Grund des durch § 3 geänderten Verlaufes der Staatsgrenze dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen, werden der Stadtgemeinde Bleiburg zugewiesen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) in Kraft.