Landwirtschaftliche Berufsschule, "Landwirtschaft"
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Gesetzestext (10 Artikel)
Landwirtschaftliche Berufsschule, "Landwirtschaft"
V Naturschutzgebiet "Kuhschellenrasen (Trockenrasen)" in Gunskirchen
Plan des Naturschutzgebietes Kuhschellenrasen beim Wirt am Berg
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 91/1983)
(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Güssing wird für die Fachrichtung „Landwirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Güssing“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Güssing wird der landwirtschaftlichen Fachschule Güssing angeschlossen.
(1) Der Kuhschellenrasen beim Wirt am Berg im Gemeindegebiet Gunskirchen, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück 1553/1, KG. Straß, unter Ausnahme des Teiles, der östlich der geraden Verbindungslinie zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 1555/2, KG. Straß und dem südwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 1552/2, KG. Straß, gelegen ist, das Grundstück 1568, KG. Straß, unter Ausnahme des Teiles, der östlich der geraden Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstückes 1525, KG. Straß, gelegen ist, das Grundstück 1518, KG. Straß, unter Ausnahme des Teiles, der südlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenze des Grundstückes 1512, KG. Straß, gelegen ist, sowie die Grundstücke 1512, 1513, 1523, 1525, 1526, 1527, 1554/2, 1555/1, 1555/2 und 1569, alle KG. Straß. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage) dargestellt.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule Güssing ist lehrgangsmäßig in drei Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe - wenn es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Lehrgang ist in der Dauer von acht Wochen mit 280 Unterrichtsstunden je Lehrgang zu führen.
V Naturschutzgebiet "Kuhschellenrasen (Trockenrasen)" in Gunskirchen
(1) Die 2. Schulstufe ist als Expositur bei der landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu führen.
(2) Der Stundenplan und die Stundeneinteilung für die 2. Schulstufe sind vom Direktor der landwirtschaftlichen Berufsschule Güssing im Einvernehmen mit dem Direktor der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu erstellen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Fall, daß bei einem Lehrgang die Schülerzahl unter der in § 13 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes festgelegten Mindestzahl liegt, ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes zu erfüllen.