Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz
Inhaltsübersicht (252)
Gesetzestext (252 Artikel)
Burgenland
12.10.2011
Kärnten
N4199612453Q
Oberösterreich
N6198314987V
Wasserschongebiet Mühlauer Quellen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Burgenland
22.12.2022
(1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
(3) Das Land Kärnten pflegt gutnachbarschaftliche Beziehungen. Kärnten wirkt als eigenständiges, zukunftorientiertes und selbstbewusstes Land an einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert, mit.
(4) Das Land Kärnten bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.
(5) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien zielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung ab.
(6) Das Land Kärnten bekennt sich zur Bedeutung des Engagements der Zivilgesellschaft in der Umsetzung von Werten und Visionen für Kärntens Zukunft.
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.
§ 1
Feuerwehrbezirke; Feuerwehrabschnitte
(1) Die Feuerwehrbezirke (§ 53 Abs. 7 der O.ö. Feuerpolizeiordnung) umfassen die in den §§ 2 bis 19 bezeichneten Feuerwehrabschnitte.
(2) Die Feuerwehrabschnitte umfassen die in den §§ 2 bis 19 bezeichneten Gemeinden.
(3) Eine öffentliche Feuerwehr gilt jenem Feuerwehrabschnitt zugeordnet, zu welchem nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 19 die jeweilige Standortgemeinde gehört.
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadt Innsbruck genutzten Mühlauer Quellen wird für einen Teil des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, LGBl. Nr. 53/1994, im Gebiet der Gemeinden Absam, Innsbruck, Rum, Scharnitz und Thaur ein engeres Wasserschongebiet (Wasserschongebiet Mühlauer Quellen) festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 1. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [§ 3, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].
Burgenland
19.02.2025
(1) Das Land Kärnten umfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in Staatsverträgen und in den Gesetzen LGBl. Nr. 49/1966, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2013, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten betreffen. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die Kärntner Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
(4) Beschlüsse des Landtages gemäß Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.
(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.
(1) Der Feuerwehrbezirk Braunau umfaßt die Feuerwehrabschnitte Braunau, Mattighofen, Mauerkirchen und Wildshut.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Braunau gehören folgende Gemeinden
Braunau am Inn, Gilgenberg am Weilhart, Handenberg, Mining, Neukirchen an der Enknach, St. Georgen am Fillmannsbach, St. Peter am Hart, Schwand im Innkreis und Überackern.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Mattighofen gehören folgende Gemeinden
Auerbach, Feldkirchen bei Mattighofen, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen am See, Maria Schmolln, Mattighofen, Munderfing, Palting, Perwang am Grabensee, Pfaffstätt, Pischelsdorf am Engelbach, St. Johann am Walde und Schalchen. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Mauerkirchen gehören folgende Gemeinden
Altheim, Aspach, Burgkirchen, Helpfau-Uttendorf, Höhnhart, Mauerkirchen, Moosbach, Polling im Innkreis, Roßbach, St. Veit im Innkreise, Treubach und Weng im Innkreis.
(5) Zum Feuerwehrabschnitt Wildshut gehören folgende Gemeinden
Eggelsberg, Franking, Geretsberg, Haigermoos, Hochburg-Ach, Moosdorf, Ostermiething, St. Pantaleon, St. Radegund und Tarsdorf.
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage blau abgegrenzte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage grün abgegrenzte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Die Grenze des Wasserschongebietes verläuft ausgehend vom Ausgang des Hauptstollens beim Wasserschloß auf Kote 1139.90 jeweils geradlinig zunächst 1.500 m südwestwärts parallel zur Südgrenze des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, die in diesem Bereich von der Geraden zwischen dem Gipfel bei Kote 1918 westlich des Haller Zunterkopfes und dem Höttinger Bild (Kote 905) gebildet wird, von dort nordwestwärts zum Kemacher (Kote 2480), von dort nordwärts zur Mittleren Jägerkarspitze (Kote 2608) und schließlich ostwärts zum Kleinen Gschnierkopf (Kote 1899); von da verläuft die Grenze geradlinig südwärts zur Hinteren Bachofenspitze (Kote 2668), weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Thaur und Absam zur Wildangerspitze (Kote 2153) und von dort jeweils wiederum geradlinig südwestwärts zum Thaurer Roßkopf (Kote 1574) und weiter über die Vintl Alm (Kote 1567) zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Grenze der Kernzone verläuft ausgehend vom Ausgangspunkt nach Abs. 2 jeweils geradlinig zunächst entlang der Südgrenze des Wasserschongebietes 1.000 m südwestwärts, von dort nordwärts zur Hafelekarspitze (Kote 2334) und von dort ostwärts zur Kote 2243 am Nordkettenkamm östlich der Gleirschspitze (Kote 2317); von da verläuft die Grenze entlang der Bezirksgrenze ostwärts zur Rumer Spitze (Kote 2454), von dort jeweils wiederum geradlinig südwärts bis zu jenem Punkt an der Südgrenze des Wasserschongebietes, der 500 m nordöstlich des Ausgangspunktes liegt, und von dort entlang der Südgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von
2.500 m u.A.
§ 2. Tritt für voraussichtlich längere Dauer der Fall des § 3, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 ein, so ist dies dem Bundeskanzler anzuzeigen.
Burgenland
22.12.2022
(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.
Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen haben die Gemeindewahlbehörden, Stadtwahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mitzuwirken, die nach der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel nach diesem Gesetz. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die betreffenden Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Feuerwehrbezirk Eferding
Der Feuerwehrbezirk Eferding bildet einen Feuerwehrabschnitt. Zu diesem Feuerwehrabschnitt gehören sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Eferding.
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten
§ 3. (1) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen [§ 3, Abs. (5), des Verf. G. G. 1930].
(2) Der Vizepräsident kann sich in fortlaufender Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes erhalten und zu diesem Behuf in alle Akten, Register und Vormerkungen Einsicht nehmen.
Burgenland
19.02.2025
(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 4
Feuerwehrbezirk Freistadt
(1) Der Feuerwehrbezirk Freistadt umfaßt die Feuerwehrabschnitte Freistadt-Nord, Freistadt-Süd, Pregarten und Unterweißenbach.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Freistadt-Nord gehören folgende Gemeinden
Grünbach, Leopoldschlag, Rainbach im Mühlkreis, Sandl und Windhaag bei Freistadt.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Freistadt-Süd gehören folgende Gemeinden
Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Kefermarkt, Lasberg, Neumarkt im Mühlkreis, St. Oswald bei Freistadt und Waldburg.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Pregarten gehören folgende Gemeinden
Bad Zell, Gutau, Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Tragwein, Unterweitersdorf und Wartberg ob der Aist.
(5) Zum Feuerwehrabschnitt Unterweißenbach gehören folgende Gemeinden
Kaltenberg, Königswiesen, Liebenau, Pierbach, St. Leonhard bei Freistadt, Schönau im Mühlkreis, Unterweißenbach und Weitersfelden.
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) In der Kernzone bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung
(3) Außerhalb der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen
(4) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Mühlauer Quellen nicht zu erwarten ist.
§ 4. (1) Der Präsident bestimmt die Verwendung des dem Verfassungsgerichtshof beigegebenen Personals.
(2) Er kann dem Personal alljährlich Urlaub bis zur Gesamtdauer von zwei Monaten erteilen.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
Burgenland
22.12.2022
(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache, das heißt die Sprache der Gesetzgebung und – unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.
(2) Das Land Kärnten bekennt sich gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu seiner gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, wie sie in Kärnten in der slowenischen Volksgruppe zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Traditionen und kulturelles Erbe sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Fürsorge des Landes gilt allen Landsleuten gleichermaßen.
(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.
(2) Der Bürgermeister kann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.
(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.
(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(1) Der Feuerwehrbezirk Gmunden umfaßt die Feuerwehrabschnitte Bad Ischl und Gmunden.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Bad Ischl gehören folgende Gemeinden
Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Ebensee am Traunsee, Gosau, Hallstatt, Obertraun und St. Wolfgang im Salzkammergut. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Gmunden gehören folgende Gemeinden
Altmünster, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf, Roitham am Traunfall, St. Konrad, Scharnstein, Traunkirchen und Vorchdorf. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 5. Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die ständigen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des Dienstes jederzeit einberufen.
Burgenland
19.02.2025
(1) Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
(2) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.
(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von gelb-rot-weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.
(5) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift “Land Kärnten” auf.
(1) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit und den Ort der Gemeindeversammlung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung mindestens drei Tage vorher zu verständigen.
(1) Der Feuerwehrbezirk Grieskirchen umfaßt die Feuerwehrabschnitte Grieskirchen, Haag am Hausruck und Peuerbach.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Grieskirchen gehören folgende Gemeinden
Bad Schallerbach, Gallspach, Grieskirchen, Hofkirchen an der Trattnach, Kematen am Innbach, Meggenhofen, Michaelnbach, Neumarkt im Hausruckkreis, Pötting, Pollham, St. Georgen bei Grieskirchen, St. Thomas, Schlüßlberg, Taufkirchen an der Trattnach, Tollet und Wallern an der Trattnach.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Haag am Hausruck gehören folgende Gemeinden
Aistersheim, Gaspoltshofen, Geboltskirchen, Haag am Hausruck, Pram, Rottenbach, Weibern und Wendling.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Peuerbach gehören folgende Gemeinden
Eschenau im Hausruckkreis, Heiligenberg, Kallham, Natternbach, Neukirchen am Walde, Peuerbach, St. Agatha, Steegen und Waizenkirchen. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Gerichtshofes zu.
(2) Er kann auch einen Korreferenten bestellen.
(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungsrichter [§ 74, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930].
(4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Korreferenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.
Burgenland
22.12.2022
Die Landeshauptstadt des Landes Kärnten ist Klagenfurt am Wörthersee.
(1) Das Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.
(2) Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten
(3) Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Abs. 1 und 2 in Einklang stehen.
Das Land Kärnten bekennt sich
Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abweichen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.
§ 7
Feuerwehrbezirk Kirchdorf
(1) Der Feuerwehrbezirk Kirchdorf umfaßt die Feuerwehrabschnitte Grünburg, Kirchdorf, Kremsmünster und Windischgarsten.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Grünburg gehören folgende Gemeinden
Grünburg, Molln und Steinbach an der Steyr.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Kirchdorf gehören folgende Gemeinden
Inzersdorf im Kremstal, Kirchdorf an der Krems, Klaus an der Pyhrnbahn, Micheldorf in Oberösterreich, Nußbach, Oberschlierbach, Pettenbach, Schlierbach und Steinbach am Ziehberg.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Kremsmünster gehören folgende Gemeinden
Kremsmünster, Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems.
(5) Zum Feuerwehrabschnitt Windischgarsten gehören folgende Gemeinden
Edlbach, Hinterstoder, Roßleithen, Rosenau am Hengstpaß, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Vorderstoder und Windischgarsten.
§ 7. (1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maßgabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach § 6 des Verf. G. G. 1930 einberufenen Sitzung festgesetzt.
(2) Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Finanzjahres beschlossen werden.
Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindeverwaltung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden.
(2) Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) abgehalten werden.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
(4) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.
§ 8
Feuerwehrbezirk Linz-Land
(1) Der Feuerwehrbezirk Linz-Land umfaßt die Feuerwehrabschnitte Enns, Linz-Land und Neuhofen.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Enns gehören folgende Gemeinden
Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen und St. Florian. (Anm: LGBl. Nr. 75/1988)
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Linz-Land gehören folgende Gemeinden
Ansfelden, Hörsching, Kirchberg-Thening, Leonding, Oftering, Pasching, Traun und Wilhering. (Anm: LGBl. Nr. 75/1988)
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Neuhofen gehören folgende Gemeinden
Allhaming, Eggendorf im Traunkreis, Kematen an der Krems, Neuhofen an der Krems, Piberbach, Pucking und St. Marien.
§ 8. (1) Zu ständigen Referenten können nur der Vizepräsident oder andere Mitglieder des Gerichtshofes gewählt werden.
(2) An der Wahl nehmen auch der Präsident und der Vizepräsident teil.
(3) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn die nach § 6 des Verf. G. G. 1930 Geladenen vorher benachrichtigt wurden, daß dieser Gegenstand auf der Tagesordnung steht.
(4) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, und zwar für die jeweils freien Stellen gemeinsam.
(5) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(6) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen jenen statt, für die die relativ größte Anzahl von Stimmen lautet.
(7) Die abtretenden ständigen Referenten sind wieder wählbar.
(1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt.
(2) Die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz kann die Wahlpflicht für die Wahl in den Landtag angeordnet werden.
(1) Der Antrag der zum Gemeinderat Wahlberechtigten auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
§ 9
Feuerwehrbezirk Linz-Stadt
Der Feuerwehrbezirk Linz-Stadt bildet einen Feuerwehrabschnitt. Zu diesem Feuerwehrabschnitt gehört die Stadtgemeinde Linz.
§ 9. (1) Der gemäß § 13, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 gebildeten (Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.
(2) Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.
(3) Der Präsident stimmt mit.
(4) Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.
Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.
(1) Die Antragsteller (§ 8 Abs. 3 lit. b und c) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (§ 9 Abs. 1) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(5) Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksbefragung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
§ 10
Feuerwehrbezirk Perg
(1) Der Feuerwehrbezirk Perg umfaßt die Feuerwehrabschnitte Grein, Mauthausen und Perg.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Grein gehören folgende Gemeinden
Bad Kreuzen, Dimbach, Grein, Klam, Pabneukirchen, St. Georgen am Walde, St. Nikola an der Donau, St. Thomas am Blasenstein, Saxen und Waldhausen im Strudengau.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Mauthausen gehören folgende Gemeinden
Katsdorf, Langenstein, Luftenberg an der Donau, Mauthausen, Ried in der Riedmark, St. Georgen an der Gusen und Schwertberg.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Perg gehören folgende Gemeinden
Allerheiligen im Mühlkreis, Arbing, Baumgartenberg, Mitterkirchen im Machland, Münzbach, Naarn im Machlande, Perg, Rechberg und Windhaag bei Perg.
§ 10. Der Präsident ordnet nach Bedarf die Sitzungen des Gerichtshofes an.
Die Betätigung der Mitglieder des Landtages in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
(1) Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 lit. b oder c, 9 und 10 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 4) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c bis f) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(5) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 10) vorlegen.
(6) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 11
Feuerwehrbezirk Ried im Innkreis
(1) Der Feuerwehrbezirk Ried im Innkreis umfaßt die Feuerwehrabschnitte Ried-Nord, Ried-Süd und Obernberg.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Ried-Nord gehören folgende Gemeinden
Andrichsfurt, Aurolzmünster, Eitzing, Kirchheim im Innkreis, Mehrnbach, Mettmach, Taiskirchen im Innkreis, Tumeltsham und Wippenham.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Ried-Süd gehören folgende Gemeinden
Eberschwang, Geiersberg, Hohenzell, Lohnsburg am Kobernaußerwald, Neuhofen im Innkreis, Pattigham, Peterskirchen, Pramet, Ried im Innkreis, St. Marienkirchen am Hausruck, Schildorn und Waldzell.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Obernberg gehören folgende Gemeinden
Antiesenhofen, Geinberg, Gurten, Kirchdorf am Inn, Lambrechten, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Obernberg am Inn, Ort im Innkreis, Reichersberg, St. Georgen bei Obernberg am Inn, St. Martin im Innkreis, Senftenbach, Utzenaich und Weilbach.
§ 11. Die antragstellende Partei ist von der über die Einleitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu verständigen.
(1) Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 9 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
(2) Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(6) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(7) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Abs. 2) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.
Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt auch für die Dauer eines Karenzurlaubes aus medizinischen Gründen (Art. 25 Abs. 3).
(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 11 Abs. 2 oder § 11a Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 11 Abs. 2 oder § 11a Abs. 3 stattgegeben hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
(1) Der Feuerwehrbezirk Rohrbach umfaßt die Feuerwehrabschnitte Aigen, Lembach, Neufelden und Rohrbach.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Aigen gehören folgende Gemeinden
Aigen-Schlägl, Julbach, Klaffer, St. Oswald bei Haslach, Schwarzenberg im Mühlkreis und Ulrichsberg. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Lembach gehören folgende Gemeinden
Atzesberg, Hörbich, Hofkirchen im Mühlkreis, Lembach im Mühlkreis, Neustift im Mühlkreis, Niederkappel, Oberkappel, Pfarrkirchen im Mühlkreis und Putzleinsdorf.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Neufelden gehören folgende Gemeinden
Altenfelden, Auberg, Kirchberg ob der Donau, Kleinzell im Mühlkreis, Neufelden, Niederwaldkirchen, St. Johann am Wimberg, St. Martin im Mühlkreis, St. Peter am Wimberg, St. Ulrich im Mühlkreis und St. Veit im Mühlkreis.
(5) Zum Feuerwehrabschnitt Rohrbach gehören folgende Gemeinden: Arnreit, Haslach an der Mühl, Helfenberg, Kollerschlag, Lichtenau im Mühlkreis, Nebelberg, Oepping, Peilstein im Mühlviertel, Rohrbach-Berg, St. Stefan-Afiesl und Sarleinsbach. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018, 129/2018)
§ 12. Als Parteienvertreter vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer den von den Behörden hiezu bevollmächtigten Organen nur die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte zuzulassen [§§ 17, Abs. (2), und 24, Abs. (1) bis (3), des Verf. G. G. 1930].
Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksbefragung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksbefragung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.
Die Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Informationen am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
§ 13
Feuerwehrbezirk Schärding
(1) Der Feuerwehrbezirk Schärding umfaßt die Feuerwehrabschnitte Engelhartszell, Raab und Schärding.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Engelhartszell gehören folgende Gemeinden
Engelhartszell, Esternberg, Kopfing im Innkreis, St. Aegidi, St. Roman, Vichtenstein und Waldkirchen am Wesen.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Raab gehören folgende Gemeinden
Altschwendt, Andorf, Diersbach, Dorf an der Pram, Enzenkirchen, Raab, Riedau, St. Willibald, Sigharting und Zell an der Pram.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Schärding gehören folgende Gemeinden
Brunnenthal, Eggerding, Freinberg, Mayrhof, Münzkirchen, Rainbach im Innkreis, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Schärding, Schardenberg, Suben, Taufkirchen an der Pram und Wernstein am Inn.
§ 13. Eine nach Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobene Klage (§§ 37 bis 41 des Verf. G. G. 1930) ist, je nachdem sie gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde gerichtet ist, an die höchste Verwaltungsbehörde des Bundes, in deren Wirkungskreis die Angelegenheit fällt, an die Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes, an den Bezirk zuhanden des Bezirksobmannes, an die Gemeinde zuhanden des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) zuzustellen.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Falle der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.
(3) Löst der Bundespräsident den Landtag nach Art. 100 Abs. 1 B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können.
(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
(1) Der Feuerwehrbezirk Steyr-Land umfaßt die Feuerwehrabschnitte Bad Hall, Steyr-Land und Weyer.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Bad Hall gehören folgende Gemeinden
Adlwang, Bad Hall, Pfarrkirchen bei Bad Hall, Rohr im Kremstal und Waldneukirchen.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Steyr-Land gehören folgende Gemeinden
Aschach an der Steyr, Dietach, Garsten, St. Ulrich bei Steyr, Schiedlberg, Sierning und Wolfern.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Weyer gehören folgende Gemeinden
Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Ternberg und Weyer. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
§ 14. Alle Erledigungen des Referenten sind im Namen des Verfassungsgerichtshofes auszufertigen.
(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.
(5) (entfällt)
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.
(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.
§ 15
Feuerwehrbezirk Steyr-Stadt
Der Feuerwehrbezirk Steyr-Stadt bildet einen Feuerwehrabschnitt. Zu diesem Feuerwehrabschnitt gehört die Stadtgemeinde Steyr.
§ 15. (1) Erscheint dem Referenten eine Verhandlung hinlänglich vorbereitet, so hat er dies dem Präsidenten unter Vorlage der Akten anzuzeigen und zugleich anzugeben, welche Parteien und zu wessen Handen sie zu der Verhandlung zu laden sind.
(2) Nach Anberaumung der Verhandlung werden die Akten an den Referenten zurückgeleitet, der sie mit dem von ihm vorbereiteten schriftlichen Vortrag dem Präsidenten mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin wieder vorlegt.
(1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.
(2) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident.
(3) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.
(1) Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage der Stimmliste auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.
(2) Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (§§ 17 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Stimmberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.
§ 16
Feuerwehrbezirk Urfahr-Umgebung
(1) Der Feuerwehrbezirk Urfahr-Umgebung umfaßt die Feuerwehrabschnitte Leonfelden, Ottensheim und Urfahr.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Leonfelden gehören folgende Gemeinden
Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Oberneukirchen, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Sonnberg im Mühlkreis, Vorderweißenbach und Zwettl an der Rodl.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Ottensheim gehören folgende Gemeinden
Eidenberg, Feldkirchen an der Donau, Goldwörth, Gramastetten, Herzogsdorf, Ottensheim, Puchenau, St. Gotthard im Mühlkreis und Walding.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Urfahr gehören folgende Gemeinden
Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Engerwitzdorf, Gallneukirchen, Hellmonsödt, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg und Steyregg.
§ 16. (1) Die Mitglieder sind zu den Verhandlungen und Sitzungen, wenn tunlich, mindestens zehn Tage vorher zu laden. Ein von einer Verhandlung nach § 12 des Verf. G. G. 1930 ausgeschlossenes Mitglied ist nicht zu laden; an seiner Statt wird ein Ersatzmitglied unter Beachtung des § 6, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 geladen.
(2) Sollte ein ausgeschlossenes Mitglied dennoch geladen worden sein, so hat es seine Ausschließung dem Präsidenten sofort anzuzeigen.
(3) Ersatzmitglieder müssen zur Zeit der Sitzungen stets bereit sein, einer Einberufung Folge zu leisten.
(4) Die Ersatzmitglieder können in dringenden Fällen auch telegraphisch oder mittels Fernsprechers geladen werden.
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind - sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt - in Ausschüssen vorzuberaten.
(2) Der Landtag hat festzusetzen
(3) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 2 lit. d und Abs. 4a zustehenden Obmänner sowie nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 2 lit. c und Abs. 4a zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekannt zu geben.
(4a) Der Obmann des Kontrollausschusses wird auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist. Sind alle im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten, wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der stimmenschwächsten im Landtag vertretenen Partei gewählt. Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch auf ein sonstiges Mitglied des Kontrollausschusses nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses nach Abs. 4 zu wählen, wenn dieser Partei nicht das Vorschlagsrecht für den Obmann des Kontrollausschusses zusteht.
(5) Die sich aus Abs. 2 lit. d ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden. Dies gilt nicht für den Kontrollausschuss, wenn im Fall des Art. 52 Abs. 4 erster Satz der Obmann dieses Ausschusses nach Abs. 4a einer anderen im Landtag vertretenen Partei zusteht.
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder in der Stimmliste eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmliste wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung der Stimmliste einbringen.
(2) Berichtigungsanträge gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Stimmberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmliste ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist.
(1) Der Feuerwehrbezirk Vöcklabruck umfaßt die Feuerwehrabschnitte Attersee, Frankenmarkt, Mondsee, Schwanenstadt und Vöcklabruck.
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Attersee gehören folgende Gemeinden
Attersee am Attersee, Berg im Attergau, Nußdorf am Attersee, Schörfling am Attersee, Seewalchen am Attersee, Steinbach am Attersee, St. Georgen im Attergau, Straß im Attergau und Weyregg am Attersee. (Anm: LGBl. Nr. 6/2018)
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Frankenmarkt gehören folgende Gemeinden
Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen im Attergau.
(4) Zum Feuerwehrabschnitt Mondsee gehören folgende Gemeinden
Innerschwand, Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, St. Lorenz, Tiefgraben, Unterach am Attersee und Zell am Moos.
(5) Zum Feuerwehrabschnitt Schwanenstadt gehören folgende Gemeinden
Atzbach, Desselbrunn, Manning, Niederthalheim, Oberndorf bei Schwanenstadt, Ottnang am Hausruck, Pitzenberg, Pühret, Redlham, Rüstorf, Rutzenham, Schlatt, Schwanenstadt und Wolfsegg am Hausruck.
(6) Zum Feuerwehrabschnitt Vöcklabruck gehören folgende Gemeinden
Ampflwang im Hausruckwald, Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Gampern, Lenzing, Neukirchen an der Vöckla, Pilsbach, Puchkirchen am Trattberg, Regau, Timelkam, Ungenach, Vöcklabruck und Zell am Pettenfirst.
§ 17. (1) Dem Geladenen ist, wenn möglich, zugleich mit der Ladung, jedenfalls vor der Verhandlung, eine aus den Akten geschöpfte kurze schriftliche Darstellung des Falles zuzustellen. Sie hat den wesentlichen Inhalt der gewechselten Schriften, das von den Parteien gestellte Begehren, die nötigen Feststellungen aus den vorliegenden Akten, nach Lage des Falles auch die Anführung von maßgebenden Stellen aus Gesetzen und Verordnungen, Hinweise auf frühere Erkenntnisse und auf das fachwissenschaftliche Schrifttum zu enthalten.
(2) Diese Darstellung ist regelmäßig vom Präsidialbureau zu verfassen, bedarf aber vor der Versendung der Genehmigung des Referenten.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt. Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen sind jedenfalls öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.
(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.
(1) Der Feuerwehrbezirk Wels-Land umfasst die Feuerwehrabschnitte Lambach und Wels-Land. (Anm: LGBl. Nr. 58/2015)
(2) Zum Feuerwehrabschnitt Lambach gehören folgende Gemeinden
Aichkirchen, Bachmanning, Bad Wimsbach-Neydharting, Eberstalzell, Edt bei Lambach, Lambach, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Pennewang, Stadl-Paura und Steinerkirchen an der Traun.
(3) Zum Feuerwehrabschnitt Wels-Land gehören folgende Gemeinden
Buchkirchen, Fischlham, Gunskirchen, Holzhausen, Krenglbach, Marchtrenk, Pichl bei Wels, Sattledt, Schleißheim, Sipbachzell, Steinhaus, Thalheim bei Wels und Weißkirchen an der Traun. (Anm: LGBl. Nr. 58/2015)
§ 18. (1) Wenn ein zu einer Verhandlung (Hauptverhandlung) geladenes Mitglied oder Ersatzmitglied am Erscheinen verhindert ist, so hat es dies unter Angabe der Gründe dem Präsidenten so bald als möglich anzuzeigen, damit das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied rechtzeitig geladen werden kann.
(2) Hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat dies der Präsident dem Gerichtshof in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung zur Einleitung des im Artikel 147, Abs. (7), des Bundes-Verfassungsgesetzes und im § 10 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde), dem Beschwerdeführer und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 17 Abs. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
(1a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen.
(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.
(3) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, des Kontrollausschusses und von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtages, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen.
(3a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde, in der Europapolitischen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören.
(3b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören.
(4) Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung und im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 zu regeln.
Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 oder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 19
Feuerwehrbezirk Wels-Stadt
Der Feuerwehrbezirk Wels-Stadt bildet einen Feuerwehrabschnitt. Zu diesem Feuerwehrabschnitt gehört die Stadtgemeinde Wels.
§ 19. (1) Sofern nach § 7, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern genügt, kann, wenn nicht mindestens acht Stimmführer anwesend sind und wenn es sich um Rechtsfragen von größerer Bedeutung handelt, der Gerichtshof oder der Vorsitzende die Verhandlung unterbrechen, damit die Angelegenheit in einer dem Anwesenheitserfordernis des § 7, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 entsprechenden Sitzung behandelt werde. Der Vorsitzende muß dies tun, wenn die Meinung der Mehrheit im Widerspruch mit der Rechtsanschauung steht, die der Gerichtshof in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, oder wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.
(2) Zu den nach § 7, Abs. (2), lit. c, des Verf. G. G. 1930 in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigenden Angelegenheiten gehören insbesondere die in den §§ 12, Abs. (6), 19, Abs. (3) und (4), 33, 34, 74, Abs. (5) des Verf. G. G. 1930 angeführten Fälle.
§ 19a. (1) Sofern der Gerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation zulässig (§ 7 Abs. 3 VfGG).
(2) Die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung im Umlaufweg zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so übermittelt der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen, zum Antrag eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung hat an die vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen; die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt.
(3) Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt (Abs. 2) wenigstens acht Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG wenigstens vier Stimmführer, an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag die nach § 31 VfGG erforderliche Zahl der Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Beratung und Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung mit Mitteln der Telekommunikation zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so setzt der Vorsitzende einen Termin fest, zu dem die Rechtssache in einer Videokonferenz beraten wird.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.
(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.
§ 20. Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.
(1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen.
(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird.
(1) An der Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Stimmlisten enthalten sind.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ oder mittels Stimmkarte ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte oder im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ gelten die jeweiligen Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.
(3) Für die Bewilligung der Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde gelten die jeweiligen Bestimmungen der GemWO 1992 sinngemäß.
(4) Die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde ist in der Stimmliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Stimmberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(5) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Abstimmungstag sämtliche erteilten Bewilligungen zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde in ein besonderes Verzeichnis (Anlage 6) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Stimmberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
§ 21. (1) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(2) Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.
(3) Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.
(1) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Abstimmung die Abstimmungslokale, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Abstimmungssprengel festgelegt oder in mehrere Abstimmungssprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Abstimmungssprengels, bei mehreren Abstimmungssprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Abstimmung ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Abstimmungslokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 25 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Werbung für die Abstimmung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
§ 22. Wählergruppen (Parteien) im Sinne des § 69, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 sind zuhanden ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder, wenn solche nicht ausdrücklich namhaft gemacht wurden, zuhanden des im Wahlvorschlag Erstunterzeichneten zu laden.
Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten
“Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”
(1) Das Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß § 38, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
(2) Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
(4) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.
§ 23. (1) Bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes erscheinen die Mitglieder in Amtstracht. Diese besteht aus Talar und Barett und ist von der gleichen Art wie die der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Die Amtstracht des Präsidenten ist die gleiche wie die des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, die des Vizepräsidenten die gleiche wie die eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Bei den Verhandlungen und Sitzungen sitzen der Vizepräsident zur Rechten, die ständigen Referenten zur Linken des Präsidenten; im übrigen nehmen die Mitglieder und die an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder ihre Sitze nach dem Lebensalter ein.
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen Verletzung des Geheimnisschutzes nach dem Landesgesetz gemäß Art. 69 Abs. 7.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies das betreffende Mitglied des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Bundesrates.
(1) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss.
(2) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung des Unvereinbarkeitsausschusses verpflichtet, ihm einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde oder seines Dienstgebers eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 5 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstgeber entstehen.
(4) Für Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über Angelegenheiten nach diesem Artikel jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(1) In jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Abstimmungszelle ist derart herzustellen, daß der Stimmberechtigte in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Abstimmungslokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert geben kann.
(3) In der Abstimmungszelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.
(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Abstimmungslokal (§ 23 Abs. 4) hat zumindest eine Abstimmungszelle barrierefrei benutzbar zu sein.
§ 24. An einer Entscheidung des Gerichtshofes über eine mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) dürfen nur die Stimmführer teilnehmen, die bei der Verhandlung ununterbrochen anwesend waren.
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Art. 25 Abs. 3 endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.
(3) Mitglieder des Landtages können für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub aus medizinischen Gründen sowie Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge aus sonstigen gesetzlich bestimmten Gründen in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Im Gebäude des Abstimmungslokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Umkreis ist am Tag der Abstimmung jede Art der Werbung für die Abstimmung, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten, Verteilung von Abstimmungsaufrufen udgl., ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
§ 25. Rechtsanwälte, die als Vertreter der Parteien auftreten, sowie die von Behörden als Vertreter entsendeten Organe haben bei Beginn der Verhandlung ihre Bevollmächtigung nachzuweisen, soweit diese nicht schon aus den Akten erhellt.
(1) Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erklärt werden,
(2) Wird einer der unter Abs. 1 angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes tunlichst gesichert ist.
§ 26. (1) Der Vortrag des Referenten ist nicht an die den Mitgliedern zugesendete schriftliche Darstellung gebunden (§ 17). Nach dem Vortrag des Referenten wird der antragstellenden Partei, sodann der Gegenpartei und nach dieser den etwa sonst Beteiligten das Wort erteilt. Befinden sich auf einer Seite mehrere selbständige, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen.
(2) In der gleichen Reihenfolge werden die Erschienenen zu weiteren Äußerungen zugelassen.
(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in diesem Gesetz, im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages oder im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist.
(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Landesverfassungsgesetze können nur in einer Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung bestehen; sie sind ausdrücklich als „Landesverfassungsgesetz“ zu bezeichnen.
(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 sowie des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Aufhebung oder Änderung der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3a) (entfällt)
(4) Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahlrecht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Art. 16, 17 und 69 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.
(1) Der Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß § 38, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.
§ 27. (1) Der Vorsitzende handhabt die Sitzungspolizei in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Strafprozeßordnung) und des § 28 des Verf. G. G. 1930.
(2) Der Vorsitzende kann in den nichtöffentlichen Sitzungen einen Stimmführer zur Sache oder zur Ordnung rufen.
(1) Der Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.
(2) Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.
(3) Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Der Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist von der Wahlbehörde zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß § 38 ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt § 55d GemWO 1992 sinngemäß.
§ 28. (1) Jeder in den §§ 6 und 7 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schriftführer zuzuziehen.
(2) Das Verhandlungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt.
(1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich.
(2) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Abs. 1 unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen.
(3) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub oder der Interessengemeinschaft jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung oder einer Interessengemeinschaft mit deren Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
(5) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
(1) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Stimmberechtigte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Abstimmungshandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Abstimmungszelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Stimmberechtigten (Abs. 1) sind nicht zulässig.
§ 29. Der Vorsitzende leitet die Beratung.
Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Jeder Stimmberechtigte tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.
(4) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Vertrauenspersonen gemäß § 38 sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Ist der Abstimmende der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er in der Stimmliste eingetragen, erhält er vom Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das leere Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
(6) Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Stimmkuvert ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Stimmkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Stimmkuvert in die Abstimmungsurne zu legen hat.
(7) Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
(8) Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.
(9) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig
§ 30. (1) Die Beratung beginnt mit dem Antrag des Referenten, dieser hat den Antrag zu begründen und auch über den Stand der Rechtsprechung zu berichten.
(2) Der etwa bestellte Korreferent erhält nach dem Referenten das Wort.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Ein von mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden, die vom Gemeinderat in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
§ 31. Zeigt sich bei der Beratung, daß auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung weder im Vortrag des Referenten (§ 25 des Verf. G. G. 1930) vorgekommen sind noch den Gegenstand einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.
(1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
(2) Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 12 Abs. 4), müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
§ 32. Hat der Gerichtshof beschlossen, über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Sinne der §§ 61 und 65 des Verf. G. G. 1930 von Amts wegen zu entscheiden, so wird das Verfahren in der Hauptsache unterbrochen. Es ist nach Fällung des Erkenntnisses über die Vorfrage fortzusetzen.
(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages, seiner Ausschüsse oder aufgrund eines Volksbegehrens sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtages dies beschließt.
(3) Im Begutachtungsverfahren hat jede Person das Recht, innerhalb der mindestens vierwöchigen Begutachtungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Auf die Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss.
(5) Sonstige Rechtsvorschriften über die Begutachtung von Gesetzesentwürfen bleiben unberührt.
(1) (entfällt)
(2) Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
(3) Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Abs. 2 gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Abs. 2 gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden.
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „Ja“ oder „Nein“ oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 33. Wird in einer der im § 7, Abs (2), des Verf. G. G. 1930 genannten Angelegenheiten, ohne daß der Gerichtshof aus mindestens acht Stimmführern und dem Vorsitzenden besteht, die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes aufgeworfen, so ist auf Verlangen auch nur eines Stimmführers das Verfahren abzubrechen und kann nur fortgesetzt werden, wenn der Gerichtshof die Beschlußfähigkeit nach § 7, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 aufweist.
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 34. (1) Nach vorausgegangener Beratung wird abgestimmt. Die Fragen, über welche, und die Ordnung, in welcher darüber abgestimmt werden soll, stellt der Vorsitzende fest. Doch kann auch hierüber auf Antrag jedes Stimmführers der Gerichtshof beraten und Beschluß fassen. Entsteht über die Art der Stimmenzählung eine Meinungsverschiedenheit, so entscheidet darüber der Gerichtshof.
(2) Über die Entscheidungsgründe ist nach Fassung des Beschlusses über den Antrag gesondert abzustimmen.
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.
(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(3a) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(3b) Wurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(3c) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3d) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 38 verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2a) Hinsichtlich der bei der Wahlbehörde im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ eingelangten Stimmkarten gelten die Bestimmungen der GemWO 1992 zur Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung sinngemäß.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen
(5) Die Wahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(6) Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 lit. a bis h abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 sowie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 2 lit. b, g und h anzuschließen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.
(7) Wenn eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu übermitteln.
(8) Wenn an einem Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 35. (1) Wird ein Beschluß oder ein wesentlicher Teil seiner Begründung gegen den Antrag des Referenten gefaßt, so ist seine Niederschrift von dem Stimmführer zu entwerfen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde; doch kann auch in diesem Fall die schriftliche Ausfertigung dem Referenten mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2) Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem gefaßten Beschluß zu prüfen.
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.
(1) Die Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
(4) Die Niederschrift mit ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.
§ 36. (1) Der Schriftführer hat das Abstimmungsergebnis in einem besonderen Beratungsprotokoll zu verzeichnen.
(2) Dieses Protokoll hat nebst der Anführung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit ihrer wesentlichen Begründung sowie eine Darstellung des Vorganges bei der Beratung zu enthalten und die Stimmführer namentlich aufzuzählen, die für und die gegen einen Antrag gestimmt haben.
(3) Jeder Stimmführer kann eine ausführliche schriftliche Darstellung der Gründe seines Antrages dem Protokoll anschließen.
(4) Der Vorsitzende hat die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Schriftführers zu prüfen.
Die in landesrechtlichen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Die Niederschrift hat zu enthalten
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).
§ 37. (1) Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Referent für zweckmäßiger hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.
(2) Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten.
(3) Im Fall des § 56 des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach § 53 des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.
(1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt.
(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung – ausgenommen Verordnungen gemäß Art. 39 und Art. 56 – sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Art. 33 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.
(4) Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.
(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages und der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e) haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu.
(3) Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, vom Bürgermeister oder vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
§ 38. (1) Wird ein Erkenntnis gemäß Artikel 139, Abs. (2), und 140, Abs. (3) und (4), des Bundes-Verfassungsgesetzes gefällt, so hat es die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung oder des Wiederinkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen in seinem Spruch zum Ausdruck zu bringen.
(2) Im Fall des Artikels 138, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes ist im Spruch die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung des Rechtssatzes auszudrücken.
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten, hiefür zuständigen Ausschuß des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in Angelegenheiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlegung des Abstimmungslokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung der Abstimmungshandlung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Abstimmungslokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
§ 39. Der Referent hat dem Entwurf des Erkenntnisses (Beschlusses) die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Behörden Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Art. 15a B-VG.
Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 40. (1) Erfolgt die Verkündung des Erkenntnisses sofort nach der Verhandlung, so ist dies im Verhandlungsprotokoll festzustellen.
(2) Erfolgt die Verkündung in einer späteren Tagsatzung, so ist dies durch eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Anmerkung auf dem Entwurf des Erkenntnisses ersichtlich zu machen. Die spätere Verkündung kann der Präsident in Anwesenheit eines beeideten Schriftführers ohne Beiziehung der übrigen Mitglieder vornehmen.
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.
(4) Von den Anteilsrechten an der KÄRNTNER ENERGIEHOLDING BETEILIGUNGS GMBH müssen mindestens 51 Prozent des Stammkapitals im Eigentum des Landes Kärnten stehen.
(5) Die Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 € veräußert werden, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.
(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt
(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.
§ 41. Beschlüsse, die ohne vorausgegangene Verhandlung gefaßt worden sind, sind den Parteien schriftlich zuzustellen.
(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen, sofern dadurch der Wortlaut dieser Landesverfassung weder geändert noch ergänzt wird.
(2) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Abs. 1 hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1. Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.
(4) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(5) Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(1) Über den Einspruch hat der Gemeinderat binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wird ein Einspruch vom Bürgermeister erhoben (§ 41 Abs. 2 lit. c), hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fest, hat er das Abstimmungsergebnis richtigzustellen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
(4) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber nachweislich zuzustellen, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 42. (1) Weist eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten auf, so sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen.
(2) Werden die abgeforderten Ausfertigungen nicht herbeigeschafft, so hat die Berichtigung auf einer neuen Ausfertigung zu erfolgen, die der Partei an Stelle der früheren zuzustellen ist.
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies
(2a) Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein Verlangen gemäß Abs. 2 Z 2 unterstützen. Die Mitglieder des Landtages, die die Anordnung einer Volksbefragung gemäß Abs. 2 Z 2 verlangen, haben gleichzeitig mit der Einbringung des Verlangens den Präsidenten des Landtages hievon zu informieren.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ der Gemeinde ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 43. (1) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
(3) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 56 Abs. 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51).
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3) Eine Bürgerinitiative kann für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) durchgeführt werden.
(4) Eine Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthalten.
§ 44. (1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des Gerichtshofes derart in Übersicht zu halten, daß jedes Mitglied des Gerichtshofes sich über die darin enthaltenen Rechtsanschauungen sofort Aufschluß verschaffen kann.
(2) Zu diesem Behuf sind im Präsidialbureau ein systematisch und ein nach Schlagworten alphabetisch geordnetes Register zu führen.
(3) Die näheren Verfügungen darüber sowie über die Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlaufenden Sammlung trifft der Präsident.
(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
(1) Eine Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Bürgerinitiative hat zu enthalten
(3) Für den Antragsteller beziehungsweise dessen bevollmächtigten Stellvertreter gilt § 46 sinngemäß.
(4) Die Bürgerinitiative kann vom Antragsteller bis zur Vorlage an das zuständige Gemeindeorgan (§ 48 Abs. 4) zurückgezogen werden.
§ 45. Die Ausarbeitung des im § 14, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem ersten und einem zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3) vertreten.
(5) (entfällt)
(1) Ein Mitglied der Landesregierung kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied der Landesregierung in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied der Landesregierung in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied der Landesregierung, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat dies dem Landeshauptmann unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Der Landeshauptmann hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, hat den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Landeshauptmann hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) Während der Dauer eines Karenzurlaubes gilt das beurlaubte Mitglied der Landesregierung als verhindert.
Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
§ 46. (1) Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit in- und ausländischen Behörden und mit den Parteien, der Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Gebühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfsämter wie überhaupt der inneren Geschäftsbehandlung finden die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu erlassenden Kanzleiordnung etwas anderes festgesetzt wird.
(2) Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Referenten erlassen.
(3) Zu den im § 13, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 angeführten sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge, die zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschgebühren, die im Falle der §§ 72 bis 81 des Verf. G. G. 1930 im Sinne der §§ 383 bis 386 St. P. O. vorläufig vom Bund geleistet werden müssen und aus dem Amtspauschale zu entnehmen sind.
(1) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.
(3) Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
(1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.
(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten
(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 3) in den Fällen der Art. 46 Abs. 4 und 46a Abs. 7.
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Bürgerinitiative zu prüfen
(2) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 45 Abs. 2 lit. a bis e) hat der Bürgermeister dem Antragsteller die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(3) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Unterstützungslisten die nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b geforderte Anzahl von Unterstützungen nicht erreicht wird, hat der Bürgermeister den Antragsteller hievon nachweislich zu verständigen. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Unterstützungslisten (§ 47) vorlegen. Werden solche vorgelegt, hat der Bürgermeister die Eintragungen auf ihre Gültigkeit zu prüfen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor, hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Im Falle der Anwendung des Abs. 3 hat die Vorlage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verständigung an den Antragsteller zu erfolgen.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 2) nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bürgerinitiative als nicht eingebracht. Der Antragsteller ist hievon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang.
(2) Die nach dem Ergebnis der Landtagswahl stimmenstärkste wahlwerbende Partei hat die anderen wahlwerbenden Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung einzuladen.
(3) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(4) Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Ein Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein und muss die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird.
(5)Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.
(7) Die näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
(1) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres nach deren Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entscheiden, wenn die Initiative
(2) Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und dem Antragsteller nachweislich zuzustellen.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten
“Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”
(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
verlangt wird.
(3) Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die Gegenstand einer Volksabstimmung sein können, sind unverzüglich nach Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, wenn keine Anzeige gemäß § 51 Abs. 1 eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.
(1) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen, üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Verwaltung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(3) Wenn in Kärnten in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(5) Nach Abs. 2 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 4 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 B-VG) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
(6) Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens.
(1) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 52) ist von mindestens fünf v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) dem Gemeinderat anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten
(3) § 53 ist anzuwenden. Die gültigen Eintragungen von Gemeindemitgliedern sind den Antragstellern zuzuzählen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 und den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor, gilt die Anzeige als nicht eingebracht. Der Bevollmächtigte (Abs. 2 lit. b) ist hievon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(1) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
(2) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet mit der nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages oder mit der auf Grund einer Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 6 erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung.
(3) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
(4) Endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen die Neuwahl der Landesregierung nach Art. 49 durchzuführen. Endet das Amt einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Nachwahlen durchzuführen, es sei denn, dass das Amt nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vor der Angelobung der neugewählten Landesregierung vorzeitig geendet hat. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidaten für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Gleichzeitig mit der Nachwahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.
(1) Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(5) Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.
Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.
(1) Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Abs. 1 zu entscheiden.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2 lit. b, 51 Abs. 4, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(6) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 53) vorlegen.
(7) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 4 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.
(1) Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 52 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(3) Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(6) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(7) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 5 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.
(9) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Abs. 3) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.
Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 stattgegeben hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksabstimmung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksabstimmung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.
(1) Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu erledigen sind (Referatsbereich).
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
(1) Die Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.
(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 24 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
(3b) (entfällt)
(4) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Art. 56 Abs. 2) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande. Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten.
(5) Die Tagesordnung für die Sitzung der Landesregierung ist gleichzeitig mit ihrer Einberufung, das Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung ist innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 56 Abs. 1) zu treffen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Abs. 1a oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(1a) Jene Landes- und Gemeindebediensteten, die aufgrund von Landesgesetzen oder nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 2 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen.
(4) (entfällt)
Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Berichtigungsverfahren, die Entscheidungen über Berichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den Abschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in § 16 Abs. 1 anstelle des Verweises auf § 12 Abs. 3 der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.
Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.
(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts ernennt die Landesregierung. Sie sind Richter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(2) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts und das Dienstrecht der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden durch Landesgesetz geregelt.
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit zu sein und muß enthalten
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 55 Abs. 4), müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.
(2) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen
(3) Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf eines Landesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. Der Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die vier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des zuletzt vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Gründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu geben.
Für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Stimmzettels, das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses, die gemeinsamen Bestimmungen für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, die Anfechtung und die Entscheidung über den Einspruch gelten die §§ 33 bis 42 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen. In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.
(3) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesvoranschlages nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesvoranschlag aus dem Finanzierungsvoranschlag, dem Ergebnisvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, den Beilagen, die dem Landesvoranschlag gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften voranzustellen und beizulegen sind und den Angaben zur Wirkungsorientierung. Der Landesvoranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets und Globalbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit. Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
(4) Der Landesvoranschlag hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen. Im Entwurf des Stellenplanes sind die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung gesondert auszuweisen; es dürfen höchstens 70 derartige Planstellen vorgesehen und vom Landtag beschlossen werden.
(5) Hat der Landtag für ein Finanzjahr keinen Landesvoranschlag beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist der Haushalt des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesvoranschlag zu führen. Die Einzahlungen sind nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Auszahlungen sind gemäß den im Finanzierungshaushalt des Landesvoranschlages des abgelaufenen Finanzjahres vorgesehenen Auszahlungen zu leisten, wobei die monatlichen Auszahlungen ein Zwölftel des Gesamthaushaltes nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Eine Überschreitung der Auszahlungen eines Bereichsbudgets bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist nur für die Erfüllung von bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zulässig, sofern eine Bedeckung durch Einsparungen in einem anderen Bereichsbudget gegeben ist. Eine Überschreitung der Obergrenzen für Auszahlungen, eine Unterschreitung der Untergrenzen für Einzahlungen sowie ein Abweichen von den Grundzügen des Stellenplans des beschlossenen Landesfinanzrahmens ist außer in den Fällen des Art. 63 Abs. 8 nicht zulässig. Sofern vom Landtag keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die zum letzten beschlossenen Landesvoranschlag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.
(6) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres
Eine wesentliche Veränderung des Landesvoranschlages im Sinne der Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn die geplanten Einzahlungen aus Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben um mindestens ein Prozent überschritten werden.
(7) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesvoranschlages gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag im Internet zu veröffentlichen.
(9) Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich über den Vollzug des Landesvoranschlages Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über die Verfügung einer Bindung gemäß Art. 63 Abs. 6 Bericht zu erstatten..
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Häflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam
(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates frühestens
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesfinanzrahmens für das folgende Finanzjahr, den Landesrechnungsabschluss für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesrechnungsabschlusses nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesrechnungsabschluss aus
(3) Der Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr ist vor der Beschlussfassung über den Landesvoranschlag für das folgende Finanzjahr im Landtag abschließend zu behandeln, wobei der Bericht des Landesrechnungshofes gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 zu berücksichtigen ist. Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss nach seiner abschließenden Behandlung im Landtag im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Subventionsbericht für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen, der die Förderungen des Landes gegliedert nach Referaten (Art. 56 Abs. 2) sowie die ihnen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien beinhaltet und zu veröffentlichen ist.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Erreichung der im Landesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen.
(1) Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten. Die Petition ist beim Gemeindeamt einzubringen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) beantwortet werden.
(3) Petitionen können sowohl in Angelegenheiten des eigenen sowie des übertragenen Wirkungsbereiches eingebracht werden. Petitionsgegenstände dürfen keine Individualakte, Bescheid- oder Beschwerdeverfahren betreffen.
Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages hat die Landesregierung neben den landesrechtlichen Vorgaben auch die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.
(2) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Wirkungsziele und Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
(3) Die Führung des Landeshaushaltes obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, der Leiter des Landesrechnungshofes und der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihnen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Haushaltsmittel eingeräumt ist. Den haushaltsleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieser Landesverfassung oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2.
(6) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird. Dies gilt nicht für die Haushaltsmittel des Präsidenten des Landtages, des Leiters des Landesrechnungshofes und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.
(7) Mittelumschichtungen zwischen Bereichsbudgets oder zwischen Globalbudgets sind nur mit Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages zulässig.
(8) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Art. 60 Abs. 2 oder des Landesvoranschlages im Sinne des Art. 61 Abs. 4 überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig
(9) Soweit eine Änderung der Referatseinteilung oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.
(10) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesvoranschlages, des Landesrechnungsabschlusses und die Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.
Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Geheimhaltungspflichten oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(1) Für die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
(3) Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedarf der Genehmigung durch den Landtag.
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben der Gemeinde befreit.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
(1) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(1a) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
Für die in den §§ 8 Abs. 3 lit. b und c, 49 Abs. 1 lit. a und b, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 1 geforderte Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ist die Anzahl der anläßlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat endgültig Wahlberechtigten und für die im § 61 Abs. 1 geforderte Anzahl die Anzahl der in den abgeschlossenen Stimmlisten (§ 58) eingetragenen Stimmberechtigten maßgebend.
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
(4) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht,
(5) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht, die Aktuelle Stunde und die Einsicht in Unterlagen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln. Darin kann auch geregelt werden, dass sich ein Mitglied der Landesregierung bei Wahrnehmung dieser Angelegenheiten im Verhinderungsfall durch sein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen kann.
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. e können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über den Stand der Erledigung der im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Entschließungen des Landtages vorzulegen.
Kontrollrechte gemäß Art. 67 und 68 bestehen gegenüber der Landesregierung und ihren Mitgliedern auch in Bezug auf Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Landesrechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Artikel vorliegen. Dabei haben die Landesregierung und ihre Mitglieder alle ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung auszuschöpfen.
(1) § 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.
(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.
(3) § 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, §§ 12a, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17, 18, 18a und 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 3, 6 und 9, § 35 Abs. 2a und 6, § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und 5, § 55 Abs. 1, §§ 55a, 58, 62 Abs. 1 und 3, § 65a sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 3, § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 4 und 8, § 35 Abs. 1 und 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 53 Abs. 5, § 54 Abs. 4, § 54a Abs. 5, § 55 Abs. 1, § 65a sowie die Anlagen 2, 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 17 Abs. 4 und 5 sowie § 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsausschuss auf schriftliches Verlangen eines Klubs einzusetzen, wobei dies je Klub nur einmal in der Gesetzgebungsperiode erfolgen darf; für ein solches Verlangen ist die Unterschrift aller im Klub zusammengeschlossenen Mitglieder des Landtages erforderlich. Solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist, kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht verlangt werden.
(2) Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.
(3) Nach Beratung des Verlangens durch die Präsidialkonferenz hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen. Der Präsident hat das Verlangen unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn es eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn es nicht rechtens gestellt oder nicht ausreichend unterstützt ist oder wenn es eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses oder von der Zurückweisung eines Verlangens und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(4) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Nach Maßgabe der ihr zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet. Der Präsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekanntzugeben.
(5) Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 4 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich den Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen entsendeten Mitglieder zu benennen. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß dem ersten Satz entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann.
(6) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen sind durch Landesgesetz zu treffen. Darin können ferner der Geheimnisschutz, die Beweisaufnahme bei vom Land verschiedenen Rechtsträgern sowie Zuständigkeiten und Bestimmungen über das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts im Bereich von Untersuchungsausschüssen geregelt werden. Dieses Landesgesetz darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 30. Juni einen Bericht über die Lage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten vorzulegen, der zu veröffentlichen ist.
(1) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
(3) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 2 Z 3, 8 und 12 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im folgenden Kalenderjahr geplanten Prüfungen zu übermitteln.
(4b) Die Bürgermeister der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern haben dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gleichzeitig mit ihrer Vorlage an die Landesregierung zu übermitteln.
(4c) Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
(4d) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Der mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betraute Ausschuss des Landtages hat den haushaltsleitenden Organen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(5) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.
(1) Die Mitglieder des Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind -, die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
(2) Offen zu legen sind
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.
(1) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind Landesbedienstete; für sie gelten die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes. Der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes. Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes.
(2a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter der zweite Satz.
(5) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Art. 70 Abs. 4, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.
(6) Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Abs. 11 und Art. 72 Abs. 2 ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Weitere Aufgaben dürfen dem Kontrollausschuss durch die Geschäftsordnung und das Gesetz gemäß Abs. 12 übertragen werden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuss gewählt hat.
(7) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 und 3 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das
(7a) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 6 bis 9 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 2 von Amts wegen durchzuführen.
(7b) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 10 bis 13 auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(8) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 7 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 7 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 7 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 7b ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 7 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 7 Z 1 oder ein Antrag des Landtages gemäß Abs. 7b kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(9) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Berichten gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(9a) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
(9b) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind gleichzeitig mit der Vorlage an den Kontrollausschuss der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Abs. 7b oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Website des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.
(10) Der Landesrechnungshof hat bei Überprüfungen und bei der Veröffentlichung von Berichten geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen.
(11) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
(12) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
(2) Enthält ein Bericht des Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
(1) Die Volksanwaltschaft wird gemäß Art. 148i Abs. 1 B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.
Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen
(1) Die Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs. 5, Art. 48 zweiter Satz und aus Art. 35 Abs. 1 die Wortfolge “und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs. 5 vor” treten am 8. April 1999 in Kraft.
(2a) Art. 58 Abs. 1, 1a und Abs. 1b sowie Art. 72b Abs. 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl Nr 17/2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck “Verfassungsbestimmung” in § 6a Abs. 3 des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl Nr 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002, außer Kraft.
(2b) Art. 58 Abs. 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 56/2003 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.
(2c) (entfällt)
(2d) Art. 27 Abs. 2a und Art. 57 Abs. 3a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 25/2007, treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2e) Art. 7, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 1/2008, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2f) Art. 27 Abs. 3a, Art. 57 Abs. 3 und Abs. 3b, Art. 64a sowie Art. 72b Abs. 22 und Abs. 23 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 6/2008 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2g) Art. 27 Abs. 3 und Art. 72b Z 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 78/2012 treten am 1. September 2012 in Kraft.
(2h) Art. 35 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 3c und Abs. 3d sowie Art. 37a Abs. 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2i) Art. 38 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 54, der Fünfte Abschnitt mit Art. 59a, die Bezeichnung als Sechster und Siebenter Abschnitt und Art. 69 in der Fassung des Lan-desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Bis zu dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Art. 29 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
(4) Gesetzliche Regelungen nach Art. 31 Abs. 3 dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl Nr 44/1993, gilt als Verwaltung im Sinne des Art. 41 Abs. 2.
(6) Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Art. 41 Abs. 3 keine Anwendung.
(7) Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Art. 61 Abs. 1 erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.
(8) Art. 58 Abs. 1a und 1b sowie Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 96/2010 treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 vorzusehen. Ist am Tag des Inkrafttretens des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zu diesem Tag geltende Rechtslage anzuwenden. Solange ein solcher Untersuchungsausschuss seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß Art. 69 Abs. 1 nicht gestellt werden.
(10) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/2017 eingefügten oder geänderten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Landesverfassungsgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes
(11) Art. 65 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 67/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(12) Art. 60 bis 63, Art. 70 Abs. 4d und Art. 71 Abs. 2a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Art. 62 in der Fassung vor der Änderung durch LGBl. Nr. 23/2018 zu erstellen.
(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018 treten am 24. Mai 2018 in Kraft; zugleich treten Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 außer Kraft. Art. 72b tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(15) Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(16) Art. 37, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Art. 19 Abs. 1a letzter Satz und Abs. 3a, Art. 24a, Art. 29 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 46 Abs. 4, Art. 46a, Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 48 zweiter Satz, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 und 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 52 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 55, Art. 62 Abs. 5, Art. 67 Abs. 4 und 5, Art. 68 letzter Satz, Art. 68a und Art. 71 Abs. 9a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 46 Abs. 5 außer Kraft.
(17) Art. 70 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 9/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(18) Art. 24 Abs. 1 letzter Satz, Art. 57 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 69 Abs. 1 bis 3, 5 erster Satz und 7 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2024 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) Art. 58 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 47/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 58 Abs. 4 außer Kraft.
(20) Art. 19 Abs. 3a, die Überschrift des Fünften Abschnittes und Art. 59b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(1) Die Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs. 5, Art. 48 zweiter Satz und aus Art. 35 Abs. 1 die Wortfolge “und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs. 5 vor” treten am 8. April 1999 in Kraft.
(2a) Art. 58 Abs. 1, 1a und Abs. 1b sowie Art. 72b Abs. 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl Nr 17/2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck “Verfassungsbestimmung” in § 6a Abs. 3 des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl Nr 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002, außer Kraft.
(2b) Art. 58 Abs. 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 56/2003 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.
(2c) (entfällt)
(2d) Art. 27 Abs. 2a und Art. 57 Abs. 3a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 25/2007, treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2e) Art. 7, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 1/2008, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2f) Art. 27 Abs. 3a, Art. 57 Abs. 3 und Abs. 3b, Art. 64a sowie Art. 72b Abs. 22 und Abs. 23 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 6/2008 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2g) Art. 27 Abs. 3 und Art. 72b Z 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 78/2012 treten am 1. September 2012 in Kraft.
(2h) Art. 35 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 3c und Abs. 3d sowie Art. 37a Abs. 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2i) Art. 38 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 54, der Fünfte Abschnitt mit Art. 59a, die Bezeichnung als Sechster und Siebenter Abschnitt und Art. 69 in der Fassung des Lan-desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Bis zu dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Art. 29 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
(4) Gesetzliche Regelungen nach Art. 31 Abs. 3 dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl Nr 44/1993, gilt als Verwaltung im Sinne des Art. 41 Abs. 2.
(6) Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Art. 41 Abs. 3 keine Anwendung.
(7) Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Art. 61 Abs. 1 erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.
(8) Art. 58 Abs. 1a und 1b sowie Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 96/2010 treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 vorzusehen. Ist am Tag des Inkrafttretens des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zu diesem Tag geltende Rechtslage anzuwenden. Solange ein solcher Untersuchungsausschuss seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß Art. 69 Abs. 1 nicht gestellt werden.
(10) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/2017 eingefügten oder geänderten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Landesverfassungsgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes
(11) Art. 65 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 67/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(12) Art. 60 bis 63, Art. 70 Abs. 4d und Art. 71 Abs. 2a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Art. 62 in der Fassung vor der Änderung durch LGBl. Nr. 23/2018 zu erstellen.
(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018 treten am 24. Mai 2018 in Kraft; zugleich treten Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 außer Kraft. Art. 72b tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(15) Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(16) Art. 37, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Art. 19 Abs. 1a letzter Satz und Abs. 3a, Art. 24a, Art. 29 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 46 Abs. 4, Art. 46a, Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 48 zweiter Satz, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 und 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 52 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 55, Art. 62 Abs. 5, Art. 67 Abs. 4 und 5, Art. 68 letzter Satz, Art. 68a und Art. 71 Abs. 9a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 46 Abs. 5 außer Kraft.
(17) Art. 70 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 9/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(18) Art. 24 Abs. 1 letzter Satz, Art. 57 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 69 Abs. 1 bis 3, 5 erster Satz und 7 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2024 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) Art. 58 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 47/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 58 Abs. 4 außer Kraft.
(20) Art. 19 Abs. 3a, die Überschrift des Fünften Abschnittes und Art. 59b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(21) Art. 60 bis 64 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Sie sind jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erstmals bei der Erstellung und Beschlussfassung des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichts für das Finanzjahr 2027 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung und Beschlussfassung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2027 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2026 ist auf Grund des Art. 62 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zu erstellen. Art. 61 Abs. 3 und 4, Art. 62 Abs. 4 und 5 und Art. 63 Abs. 4, 7 und 8 treten mit 1. Jänner 2027 außer Kraft.
(22) Art. 12, Art. 25 Abs. 3, Art 26 Abs. 1 Z 3, Art. 71 Abs. 9b und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 88/2025 treten an dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Kärntner Landesverfassung nach Art. 73 Abs. 1 tritt die Landesverfassung für das Land Kärnten, LGBl Nr 190/1974, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl Nr 38/1975 und 48/1979, außer Kraft.
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes treten außer Kraft
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. 60 Abs. 2 zweiter und dritter Satz findet erstmals Anwendung bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages für das dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes folgende Finanzjahr.