Objektivierungsgesetz
Inhaltsübersicht (164)
Gesetzestext (164 Artikel)
Burgenland
27.09.2011
Kärnten
N4199612431Q
Anmerkung
Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
StF: LGBl. Nr. 48/1977 (ursprüngliche Fassung) (GP XXI RV 214 AB 224/1977 LT 29)
LGBl. Nr. 38/1983 (GP XXII RV 240 AB 244/1983 LT 28)
Der Oö. Landtag hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 49a und 49b des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 171/1966 und BGBl. Nr. 298/1968 beschlossen
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Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Langtitel
Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)
StF: StGBl. Nr. 13/1945
Änderung
StGBl. Nr. 127/1945
BGBl. Nr. 16/1946
BGBl. Nr. 177/1946 (NR: GP V RV 135 AB 192 S. 28. BR: S. 11.)
BGBl. Nr. 25/1947 (NR: GP V RV 130 u. 296 AB 191 u. 309 S. 28. u. 44. BR: S. 11. u. 15.)
BGBl. Nr. 78/1947
BGBl. Nr. 70/1948 (NR: GP V RV 537 u. 565 AB 543 u. 581 S. 76. u. 80. BR: S. 28. u. 30.)
BGBl. Nr. 99/1948 (NR: GP V RV 559 AB 571 S. 79. BR: S. 30.)
BGBl. Nr. 283/1955 (NR: GP VII RV 656 AB 676 S. 91. BR: S. 112.)
BGBl. Nr. 285/1955 (NR: GP VII RV 677 AB 696 S. 91. BR: S. 112.)
BGBl. Nr. 155/1956 (NR: GP VIII RV 9 AB 34 S. 5. BR: S. 117.)
BGBl. Nr. 82/1957 (NR: GP VIII IA 2/A AB 217 S. 28. BR: S. 124.)
BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)
BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Mit Wirksamkeit vom 1.1.2024 wurden der Titel geändert und die Abkürzung neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 177/2023). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.
3. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden
National Socialism Prohibition Act 1947
Schlagworte
e-rk3
Verbotsgesetz-Novelle 2023 (BGBl. I Nr. 177/2023)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR40258102
1. In den besonderen Listen bereits enthaltene Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen sind, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu streichen.
2. Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene Frist für die Meldung jener Personen und für die nachträgliche Meldung jener Umstände festzusetzen, die nach den Bestimmungen des § 4, Abs. (1), lit. b, c, d und e, des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I in den besonderen Listen einzutragen sind, nach § 4 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aber nicht registrierungspflichtig waren.
3. (1) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wird deshalb nicht bestraft, wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz nicht mehr in den besonderen Listen zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen Verbrechens des Hochverrates nach § 10 des Verbotsgesetzes eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und auch nach dem neuen Recht in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene Anmeldung zur Registrierung nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt. Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes Strafverfahren ist unter der gleichen Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn sich der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats nach § 10 des Verbotsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung schuldig gemacht hat.
(3) Über die Einstellung des Verfahrens sowie darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, auf Antrag des Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes, über die Einstellung auch von Amts wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(4) Entschädigungsansprüche können auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben werden.
4. Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes in einem im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung der im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Kommissionen, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung des im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Bundesverfassungsgesetzes weiter ausüben.
5. (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren der Wegfall des Kündigungsgrundes nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.
(2) Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem 1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.
6. Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.
7. Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes I ist als “Verbotsgesetz 1947” zu bezeichnen.
1. Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken I bis XX genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.
2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze.
3. Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden.
4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen geknüpft sind, bleiben unberührt.
5. Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes, Z 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.
6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht ausdrücklich an einzelnen Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut werden.
§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
§ 1. (1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.
(2) Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.
(3) Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß §§ 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß § 68 AVG. 1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.
(5) Durch diese Regelung werden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berührt.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 2, erster Satz, stehen einer nach den Abs. 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.
§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.
§ 2. (1) Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.
(2) Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.
(3) Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.
(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.
(5) In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.
§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
§ 3. Personen, auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Anwendung finden, sind bei Handhabung der in den §§ 5 und 6 genannten Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13 des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.
§ 3a. (1) Wer
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 3b. (1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.
§ 3d. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
§ 3f. (1) Wer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 3h. (1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 3i. Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 72 StGB) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 3j. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.
§ 3k. Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.
§ 3l. § 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
§ 3m. (1) § 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
(2) § 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
(3) § 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.
§ 3n. (1) Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.
§ 3o. (1) Hat sich ein Beschuldigter oder Angeklagter bereit erklärt, während der Probezeit die Pflicht zu erfüllen, ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu absolvieren (§ 203 Abs. 2 StPO), so hat die Kosten des Programms der Bund zu übernehmen. Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist jedoch für die Kosten des Programms ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 500 Euro aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten oder Angeklagten und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist von einem Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags ihr Fortkommen erschweren würde. § 381 Abs. 5 StPO ist anzuwenden.
(2) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten oder Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung, die das Programm ausrichtet, die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.
(3) Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig.
(4) Die Einrichtungen und Vereinigungen haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und der Bundesministerin für Justiz bis zum 30. April jeden Jahres in der vertraglich vereinbarten Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen. Dabei ist in anonymisierter Form auch darüber zu berichten, ob die von der Einrichtung oder Vereinigung betreuten Beschuldigten oder Angeklagten bei der Zuweisung an die Einrichtung oder Vereinigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine gegenüber diesem Verfassungsgesetz grundsätzlich ablehnende, nationalsozialistische Einstellung aufwiesen.
§ 4. Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.
§ 5. Unterliegt eine Person nur zufolge § 1 Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt.
§ 6. Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln IV und V bestimmt ist.
(1) Jeder Erstaufnahme einer oder eines vom Geltungsbereich des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Bediensteten in den Landesdienst hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(2) Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten
(1) Durch dieses Gesetz wird ein Landesrechnungshof mit folgenden Aufgaben eingerichtet
(2) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig (Art. 71 Abs. 1 K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Landtages. Er führt die Bezeichnung “Kärntner Landesrechnungshof” und ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesrechnungshof” berechtigt.
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF).
(2) Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in eigener Verantwortung.
(3) Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 13 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. I Z 4 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vollendet.
(3) § 4 Abs. 1 lit. d gilt für Mitglieder, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Dienst gestellt wurden, mit der Maßgabe, daß ein Ruhen der Mitgliedschaft dann nicht eintritt, wenn das Mitglied dies innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beantragt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) § 15 Abs. 6 in der Fassung dieses Landesgesetzes gilt auch für Leistungsfälle, die nach dem 1. Jänner 1978 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Oberösterreich
N6198314651V
§ 10. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
§ 11. Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.
§ 4. (1) Alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich haben und – wenn auch nur zeitweise – zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945
(2) Als Angehöriger der NSDAP ist anzusehen, wer als Mitglied in diese Partei aufgenommen worden ist (Parteimitglied) oder wer durch Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft auf die Parteimitgliedschaft und das Recht zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens erworben hat (Parteianwärter).
(3) Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden Zustandes, Parteiauszeichnungen, Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen verbundenen Umstände, insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders zu vermerken.
(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Personen als Funktionäre im Sinne dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.
(5) Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1) sind ausgenommen
§ 5. (1) Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
(3) Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.
§ 6. Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.
§ 7. (1) Außer in den im § 4, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger jedermann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des § 4, Abs. (3). Über Einsprüche und Beschwerden entscheiden die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei die Eignung zum Richteramt haben müssen.
(2) Die in den besonderen Listen nach rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens verzeichneten und vermerkten Umstände sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend festgestellt, für die Gerichte jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium für Inneres schon entschieden hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung von Umständen abhängig, die in den besonderen Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind, so haben diese Behörden ihr Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen, zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände der nach Abs. (1) zuständigen Behörde anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche Strafverfahren.
(4) Die Registrierungsbehörden haben nach rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens auf Antrag oder auf Ersuchen von Behörden über den Inhalt der Eintragungen in die besonderen Listen Auszüge aus dem Register zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen. Das Nähere über die Registrierungskarten wird durch Verordnung bestimmt.
§ 7. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.
(2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in § 18 lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet nicht statt.
§ 8. Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hiefür mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 8. (1) Die Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.
(2) Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
§ 9. Die näheren Vorschriften über die Anlegung und Auflegung der Listen, das hiebei einzuhaltende Verfahren sowie über das Rechtsmittelverfahren werden durch Verordnung getroffen.
§ 9. (1) Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.
(2) Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen.
(3) Den in Abs. 1 genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.
(1) Die Ausschreibung ist von der Landesregierung durchzuführen und hat folgende Angaben zu enthalten
(2) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerberinnen und Bewerber beschränkt werden, die die entsprechenden Behinderungen aufweisen.
(3) Die Ausschreibung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland und allenfalls in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Für die Überreichung der schriftlich einzubringenden Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als zwei Wochen ab dem Tag, der der Herausgabe und Versendung des Landesamtsblattes folgt, betragen darf.
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder der LKUF sind
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Witwerrenten und Renten des früheren Ehemannes nach den Bestimmungen der Satzung gebühren nur, wenn der Todesfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist. Der Betrag einer Witwerrente bzw. einer Rente des früheren Ehemannes gebührt ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
§ 10. (1) Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse” oder “Alter Kämpfer” anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen begangen hat.
§ 11. (1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.
§ 12. In gleicher Weise ist strafbar, wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen die NSDAP, einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK, den NS-Soldatenring, den NS-Offiziersbund) ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände oder eine nationalsozialistische Organisation oder Einrichtung überhaupt gefördert hat oder wer durch Schädigung des österreichischen Wirtschaftslebens für Zwecke einer der angeführten Organisationen den Bestand des selbständigen Staates Österreich zu untergraben unternommen hat.
§ 12. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten
(Anm.: Abs. 2 betrifft Einstellung von Verfahren)
§ 13. Nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilte Personen sind in den besonderen Listen von Amts wegen zu verzeichnen. Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen die Bestimmungen des § 4.
§ 14. Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe stehen der Verurteilung wegen eines nach diesem Artikel strafbaren Verhaltens nicht entgegen.
§ 16. Die Verjährung der in diesem Verfassungsgesetz unter Strafe gestellten Handlungen beginnt frühestens mit dem 6. Juni 1945.
§ 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.
§ 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 219 StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
(2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.
(3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.
(4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach § 3 des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).
(5) Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54 StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
(1) Dem nachfolgenden Verfahren zur Feststellung der Eignung sind jene Bewerberinnen und Bewerber zu unterziehen, die
(2) Zur Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Kommission einzurichten (Objektivierungskommission).
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt (Art.71 Abs. 3 K-LVG).
(2) Der Präsident des Landtages hat die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtages eine Anhörung aller Bewerber um die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, durch den Kontrollausschuß des Landtages zu veranlassen.
(3) Zum Leiter des Landesrechnungshofes darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn weitere Jahre ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Leiters des Landesrechnungshofes
Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer
§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.
(2) Belastete Personen sind
(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.
(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen
§ 18. Belastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen
§ 19. (1) Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen
(2) Minderbelastete Personen können nur auf besondere Entscheidung von besonders zu diesem Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden oder die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Verteidigers in Strafsachen (Anwärters in diesem Berufe), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben oder in den Kanzleien der vorgenannten Berufe angestellt sein oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters ausüben oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen betreiben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Lehrberufes nach den Bestimmungen des Abs. (1), lit. b, dd.
(3) Die Kommissionen bestehen aus dem zuständigen Bundesminister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem, einem Vertreter des Bundesministeriums, einem Angehörigen der Berufsvertretung des Betroffenen und aus je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Entscheidungen der Kommissionen werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nähere Bestimmungen werden durch ein Bundesverfassungsgesetz festgelegt, das spätestens drei Monate nach Kundmachung des Nationalsozialistengesetzes zu erlassen ist.
§ 20. (1) Personen, die die laufende oder einmalige Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches Vermögen weder veräußern noch belasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.
(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,
(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind. Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.
(4) Von der Anwendung der Bestimmungen des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Wer unter Eid oder in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre Angaben darüber macht, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen gehört, ist wegen Verbrechens nach § 8 zu bestrafen.
§ 23. Bezüge welcher Art immer, die aus Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften wegen einer Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) gewährt worden sind, beispielsweise die Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt; die erhaltenen Beträge sind von den Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort zu erstatten.
Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere von Steuer- und Abgabeschulden an den Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie der Österreichischen (Anm.: richtig: Oesterreichischen) Nationalbank und Anstalten, der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu erstatten.
(1) Die Objektivierungskommission setzt sich aus drei Dienstgebervertreterinnen oder -vertretern und drei Dienstnehmervertretern zusammen.
(2) Dienstgebervertreterinnen oder -vertreter sind eine Richterin oder ein Richter, die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt nach Anhörung des Personalsenats entsendet worden ist, die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die oder der mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betraute Bedienstete.
(3) Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind zwei vom Landespersonalausschuss zu entsendende Mitglieder der Personalvertretung, wobei ein Mitglied der stärksten und ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss, sowie ein weiteres vom Landespersonalausschuss zu entsendendes Mitglied der Personalvertretung. Wird eine Planstelle in einem Bereich besetzt, auf den das Landespersonalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, so tritt an die Stelle der letztgenannten Dienstnehmervertreterin oder des letztgenannten Dienstnehmervertreters ein von demjenigen Betriebsrat, in dessen Bereich die Stelle besetzt werden soll, zu entsendendes Betriebsratsmitglied.
(4) Übt die entsendungsberechtigte Stelle innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung ihr Entsendungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl der nichtrichterlichen Mitglieder aus dem Bereich der Landesbediensteten zu entsenden.
(5) Die Funktionsdauer der Objektivierungskommission fällt mit jener des Landtages zusammen. Die entsendungsberechtigte Stelle hat binnen einem Monat nach der Neuwahl des Landtages die Mitglieder in die Objektivierungskommission zu entsenden.
(6) Die Funktionsdauer des richterlichen Mitgliedes beträgt zwei Jahre.
(7) Für jedes entsendete Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7a) Eine von der Landesregierung zu bestellende Landesbedienstete, die der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen ist, sowie die Leiterin oder der Leiter der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle haben das Recht, an den Sitzungen der Objektivierungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt. § 5 Abs. 1, 2 lit. c, 3 und 4, § 7 Abs. 6 zweiter Satz und § 9 Abs. 6 sind anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission und die nach Abs. 7a bestellte Dienstnehmerin sind bei der Ausübung der Funktion an keine Weisungen gebunden.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.
(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).
(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung “Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes” zu führen.
(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Kärntner Bezügegesetz 1997 geregelt sind. Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF wird für die Dauer eines Urlaubs unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) oder einer gänzlichen Außerdienststellung bzw. einer gänzlichen Dienstfreistellung unterbrochen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(1a) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Krankenfürsorge nicht
(1b) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge nicht für den Zeitraum, in dem ein Landeslehrer oder eine Landeslehrerin oder eine Landesvertragslehrperson während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz oder während eines Frühkarenzurlaubs an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Landeslehrers oder der Landeslehrerin bzw. der Landesvertragslehrperson zu fördern. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch die Unterbrechung der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 79/1989, 88/1997)
(1) Die Mitgliedschaft in der Objektivierungskommission ruht bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Ein entsendetes Mitglied der Objektivierungskommission ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, von der entsendungsberechtigten Stelle abberufen wird oder mit Ablauf der Funktionsperiode.
(4) Die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission bleiben solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder entsendet werden.
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 91/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 109/2012
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
04.12.2012
Text
§ 5
(entfällt)
(1) Auf die Leistungen der LKUF haben die Mitglieder Anspruch
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn
(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)
(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)
(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)
(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005)
(7) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1a lit. c besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012)
§ 27. (1) Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel III und IV und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.
(2) Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.
(3) Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.
Die Objektivierungskommission kann bei Bedarf Sachverständige oder Auskunftspersonen zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einladen; soweit es sich dabei um Landesbedienstete handelt, sind sie verpflichtet, diesem Ersuchen zu entsprechen. Sie haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn die Kommission nicht etwas anderes beschließt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 gilt für Sachverständige und Auskunftspersonen sinngemäß.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(3) Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter § 4 Abs. 5 zweiter Satz (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).
(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten
(1a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter. (Anm: LGBl.Nr. 122/2020)
(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2, 5 und 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
(3) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(3a) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund (Abs. 3 und 3a) kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(3b) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 3a. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitgliedes, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.
(6) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, soweit es sich um eine Person handelt, die
(7) Eine im Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(8) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2, 5 und 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 122/2020)
(9) Als Pflegekinder gemäß Abs. 1 Z 6 gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied
(10) Unbeschadet Abs. 8 haben Angehörige Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR ist auch dann anzunehmen, wenn sich Angehörige im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Mitglieds außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR aufhalten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2007)
§ 28. Der Titel, die Überschriften von § 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m, § 3n und § 3o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(1) Bei der Aufnahme von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Planstelle im höheren Dienst ist eine Stellungnahme eines entsprechend geeigneten Managements- und Personalberatungsunternehmens einzuholen und der Objektivierungskommission vorzulegen.
(2) Bei der Aufnahme von Bediensteten für eine Planstelle im gehobenen Dienst, im Fachdienst oder im mittleren Dienst ist durch eine beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beurteilungskommission, die aus zwei von der Landesregierung aus dem Personalstand der Landesbediensteten zu bestellenden Mitgliedern besteht, ein Aufnahmetest durchzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 2 durchzuführenden Tests sind von der Beurteilungskommission erforderlichenfalls unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens in einer solchen Zahl von Varianten (Testbatterien) zu erstellen, dass eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die oder der Vorsitzende der Objektivierungskommission hat unmittelbar vor der Durchführung des Aufnahmetests zu bestimmen, welche Testbatterie anzuwenden ist.
(5) Das Ergebnis des Aufnahmetests und die von den Bewerberinnen oder Bewerbern vorgelegten Unterlagen sind der Objektivierungskommission vorzulegen. § 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Objektivierungskommission hat auf Grund der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 oder der Testergebnisse gemäß Abs. 2 sowie des Objektivierungskataloges (§ 10) die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber zu beurteilen. Zur Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber sind der Objektivierungskommission die Bewerbungsunterlagen sowie allfällige weitere Beurteilungsgrundlagen, den einzelnen Kommissionsmitgliedern die Liste der Bewerberinnen und Bewerber, ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Aufnahmewerber können von der Objektivierungskommission auch zu einer persönlichen Aussprache eingeladen werden.
Kein Mitglied des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(1) Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers oder bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung anspruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und bezüglich vergleichbarer Leistungen der LKUF möglichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge gewährleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Satzung zu bestimmen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 können für den im § 5 Abs. 2 erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 8) vorgesehen werden.
(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen darf dieselbe Leistung nur einmal erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 122/2020)
(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden
(Anm: LGBl.Nr. 47/1992)
(1) Die Kommission hat die Eignung der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Aufnahmeempfehlung abzugeben. Die Empfehlung hat zum Ausdruck zu bringen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber geeignet erscheint, die mit der in Aussicht genommenen Planstelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, hat die Kommission in der Aufnahmeempfehlung eine Reihung vorzunehmen.
(2) Die Objektivierungskommission hat bei der Erstellung des Reihungsvorschlages auf die Vorgaben des Frauenförderprogrammes soweit Bedacht zu nehmen, als dem nicht fachliche, persönliche oder soziale Auswahlkriterien (§ 10 Abs. 2) entgegenstehen.
(3) Die Aufnahmeempfehlung und der Reihungsvorschlags sind zu begründen. Im Reihungsvorschlag ist insbesondere anzugeben, ob für die Reihung fachliche, persönliche oder soziale Kriterien oder Kriterien der Frauenförderung maßgebend waren.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt
(2) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c, i und m gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs.1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art.41 Abs. 3 K-LVG).
(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt
(2) Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z 2) muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der Gestaltung dieser Bestimmungen der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.
(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.
(5) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank. (Anm: LGBl.Nr. 122/2020)
(5a) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenfürsorge des Empfängers oder der Empfängerin die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender oder die Spenderin wie für ein eigenes Mitglied zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(6) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 5a) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z. B. Rehabilitation, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(7) Im Fall einer Familienhospizfreistellung oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 122/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 47/1992, 40/1994, 88/1997)
(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(3) Die Objektivierungskommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen; die oder der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, ist die Stellungnahme des Managements- und Personalberatungsunternehmens oder der Beurteilungskommission an die Landesregierung weiterzuleiten. Den Mitgliedern der Objektivierungskommission steht es frei, eine gesonderte Aufnahmeempfehlung (§ 8) abzugeben.
(4) Die Aufnahmeempfehlung ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Bewerbungsunterlagen bei der Kommission eingelangt sind, zu erstatten.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie für jeden Sitzungstag auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld für den Sitzungstag 69 Euro nicht übersteigen darf und innerhalb dieser Grenze nach der Dauer der Dienstverrichtung abzustufen ist.
(6) Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten.
Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind folgende Bezüge
(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist
(4) Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Dabei kann in Anlehnung an die Beiträge, die öffentlich Bedienstete des Bundes an ihre Versicherungsanstalt zu leisten haben, ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern festgesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)
(5) Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu leisten
(6) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes und des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997)
(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil und Zusatzbeitrag nach § 9a Abs. 1 ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 15. des Folgemonats an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2002, 98/2005, 71/2012, 57/2023)
(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(9) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrpersonen unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 98/2005, 71/2012)
(10) Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 3 Z 3) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)
(11) Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Mitglieder nach § 2 lit. d. (Anm: LGBl.Nr. 55/2007, 122/2020)
(1) Für Angehörige (§ 6) ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage des Mitgliedes festzusetzen. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf das Mitglied.
(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Mitgliedern nach § 2 lit. d ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der LKUF von den Pensionsleistungen oder Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2007)
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
(4) Die LKUF hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitgliedes von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinn des § 292 ASVG des Mitgliedes den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht übersteigt.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2002)
Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 55/2007, 71/2012)
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
(2) Die LKUF hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das eine Pension nach dem ASVG bezieht.
(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die LKUF abzuführen.
(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der LKUF vorzuschreiben.
(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die LKUF zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Einhebung vom Mitglied verpflichtet. Die LKUF ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 7/2020)
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Objektivierungskommission (Geschäftsordnung) sind nach Anhörung der Kommission durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Der Katalog von objektiven Kriterien (Objektivierungskatalog), nach denen die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber zu beurteilen sind, wird über gemeinsamen Vorschlag der Objektivierungskommission und eines entsprechend geeigneten Managements- und Personalberatungsunternehmens durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
(2) Als objektive Kriterien haben insbesondere fachliche Qualifikation und Persönlichkeitsmerkmale wie Verlässlichkeit, Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die zu erwartende Erfüllung dienstlicher Aufgaben und, soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, soziale Bedürftigkeit zu gelten.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG).
(2) Als Großvorhaben gilt ein Vorhaben, das
(3) Von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist jedenfalls ein Vorhaben, dessen Gesamtkosten 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des letztgültigen Landesvoranschlages übersteigen.
(4) Der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen Großvorhaben,
(5) Bei Großvorhaben, die der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen, sind detaillierte Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen anzustellen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Ist die Durchführung von Großvorhaben in mehreren Phasen geplant, sind die Kostenberechnungen für die einzelnen Durchführungsphasen jeweils getrennt darzustellen. Diese Berechnungsunterlagen sind zu erstellen
(6) Die Berechnungsunterlagen sind vor der Beschlußfassung über die Durchführung von Großvorhaben durch jene Stelle, die die Berechnungsunterlagen zu erstellen hat (Abs. 5), dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung die Berechnungsunterlagen auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen und in einem Bericht zusammenfassend darzustellen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG). Der Bericht ist jedenfalls der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls dem geprüften Rechtsträger zu übermitteln.
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2007)
(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
(1) Den Bewerberinnen und Bewerbern erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuchs kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihnen angestrebten Funktion. Sie haben keine Parteistellung.
(2) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die Landesregierung alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 10) dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen (Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG).
(2) Treten während der Durchführung von Großvorhaben bei einzelnen Durchführungsphasen Kostenüberschreitungen von mehr als 20 v. H. gegenüber den Soll-Kosten-Berechnungen auf oder ist mit Kostenüberschreitungen zumindest in dieser Höhe zu rechnen, sind die nach § 10 Abs. 5 zur Erstellung der Kostenberechnungsunterlagen verhaltenen Stellen verpflichtet, diese Umstände umgehend dem Landesrechnungshof, versehen mit einer ausführlichen Begründung für die Ursachen der Kostenüberschreitungen, zur Kenntnis zu bringen. Kostenüberschreitungen, die allein auf die Erhöhung des Baukostenindexes zurückzuführen sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis von Überprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls auch dem Rechtsträger nach § 10 Abs. 4 und jener Stelle, die das Verlangen nach der Durchführung der Überprüfung gestellt hat (§ 13 Abs. 1), zu berichten.
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Bestellung der Gruppenvorständinnen oder -vorstände, Abteilungsvorständinnen oder -vorstände des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptfrauen oder -männer sowie Leiterinnen oder Leiter der dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes hat eine öffentliche Ausschreibung, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, voranzugehen. § 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein geeignetes Management- und Personalberatungsunternehmen hat die Eignung der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Empfehlung an die Landesregierung abzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Bestellung von in den Landesdienst neu aufzunehmende Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern anzuwenden.
(4) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter, sind für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen. Im Falle einer Weiterbestellung ist keine öffentliche Ausschreibung erforderlich.
(5) Bis zu einer allfälligen Neubestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor bzw. ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter ihre oder seine Funktion weiter auszuüben.
(6) Nach Beendigung der Funktion beim Landes-Rechnungshof darf der Direktor des Landes-Rechnungshofs zwei Jahre lang keine Leitungsfunktion im Landesdienst übernehmen.
IV. Abschnitt
Überprüfungsverfahren
§ 12
Überprüfungen der Gebarung
(1) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, soweit in § 8 Abs 1 lit f und in den §§ 10 und 11 nicht anderes bestimmt ist, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken (Art. 71 Abs 5 K-LVG).
(2) Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere Kriterien nach Abs 1 eingeschränkt durchgeführt werden (Art. 71 Abs 5 K-LVG). Sie dürfen sich auf die Gebarung eines Rechtsträgers im Gesamten erstrecken oder auf bestimmte Teilgebiete der Gebarung beschränkt werden. Stichprobenartige Überprüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn dadurch ein aussagekräftiger Einblick in die Gebarung des überprüften Rechtsträgers vermittelt wird. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Leiter des Landesrechnungshofes im Einzelfall festgelegt.
(3) Aus Anlaß von Überprüfungen darf der Landesrechnungshof auch
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat aufgrund besonderer, im einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, über die Leistungsfeststellung werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zur Überprüfung und Feststellung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist die Objektivierungskommission unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens berufen. Das Management- und Personalberatungsunternehmen hat hierbei ein Gutachten zu erstellen.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie der oder des mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten (§ 4 Abs. 2) ist die jeweils betroffene Person von der Teilnahme an den Sitzungen der Objektivierungskommission ausgeschlossen und die Landesregierung kann aus dem Kreis der Landesbediensteten ein Ersatzmitglied benennen. Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors ist dem Landeshauptmann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis f und gemäß § 11 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das
(2) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. g bis j und gemäß § 10 von Amts wegen durchzuführen (Art. 71 Abs. 7a K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. k bis n auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Art. 71 Abs. 7b K-LVG).
(4) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 3 ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein Antrag des Landtages gemäß Abs. 3 kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).
(5) In einem Verlangen, einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 1 oder 3 ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2). In einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 3 ist die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen.
(6) Die Zurücknahme eines Verlangens, eines Antrages oder eines Ersuchens kann nur durch denjenigen erfolgen, der das Verlangen, den Antrag oder das Ersuchen gestellt hat.
(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
(4) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs. 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen Anspruch auf
(4a) Abs. 4 ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)
(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe.
(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 55/2007)
(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die auf Grund dieses Gesetzes unter Befassung der Objektivierungskommission getätigten Erstaufnahmen, über Erstaufnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und über Bestellungen gemäß § 12 und Abberufungen gemäß § 13b Abs. 2 zu berichten. Insbesondere sind in diesem Bericht, im Fall der Abweichung von der durch die Objektivierungskommission vorgenommenen Reihung (§ 8), oder im Falle der Abweichung von dem von der Objektivierungskommission erstatteten Gutachten (§ 13a Abs. 2) die hiefür maßgebenden Gründe anzuführen.
§ 14
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Leiter des Landesrechnungshofes zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z 1 und 2a sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 98/2005)
(3) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrperson unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 98/2005, 71/2012)
(4) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Auslandseinsatzgesetz ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997)
(5) Die Beiträge sind spätestens bis zum 15. des Folgemonats an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012, 57/2023)
(1) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 7a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1, §§ 11 und 12 Abs. 1 und 3 und §§ 13, 13a, 13b und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. März 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.
(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, §§ 13 bis 13b und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 befristet bestehende Verwendungen in Leitungsfunktionen sind ab diesem Zeitpunkt als unbefristete Bestellungen rechtswirksam.
(6) § 12 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat unverzüglich nach Abschluss einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – die Mitglieder des Kontrollausschusses des Landtages über den Abschluss der Überprüfung zu informieren und im Rahmen der unmittelbar folgenden Sitzung des Kontrollausschusses über das vorläufige Ergebnis dieser Überprüfung mündlich zu berichten.
(2) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
(4) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(5) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des endgültigen Berichtes über seine Überprüfung zu berücksichtigen. Von einer Stellungnahme abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind im endgültigen Bericht zu begründen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem endgültigen Bericht als Beilagen anzuschließen.
(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Gesetz entstehen - unbeschadet des jeweiligen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an. Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Erscheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 122/2020)
(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(5) Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Gesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solange nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
(6) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestelltwurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der LKUF als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992)
(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Abs. 1 Z 1 bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge leistungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2). (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997)
Der Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
(1) Ansprüche an die LKUF auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(2) Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen Rechtsfolge kann die Satzung zur Gewährleistung einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie Förmlichkeiten für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen.
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte im Wege des Landtagsamtes den Mitgliedern des Kontrollausschusses und gleichzeitig der Landesregierung sowie der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Das Landtagsamt hat die Berichte des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Art. 71 Abs. 7b K-LVG oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 9a K-LVG).
(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten hat der Landesrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen (Art. 71 Abs. 10 K-LVG).
(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, so ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein Erwachsenenvertreter bestellt, so ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 7/2020)
(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die die Leistung der O.ö. Lehrer-Sterbekasse erhält, soweit nicht eine andere Person nachweist, daß sie die Ausgaben getätigt hat. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so ist die Leistung von der LKUF nicht auszuzahlen.
Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluß innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen.
(1) Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztlichen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(2) Die Mitglieder haben der LKUF alle für die Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßgebenden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(3) Die Mitglieder sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger haben der LKUF über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 31 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der LKUF über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2002)
Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist (Art. 71 Abs. 11 K-LVG).
(1) Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Leistungen vom Mitglied und/oder vom Empfänger von Leistungen zurückzufordern, wenn das Mitglied oder der Empfänger die Gewährung der Leistung durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2 und 3) herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Geldleistungen sind ferner zurückzuzahlen, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997, 55/2007, 122/2020)
(2) Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die Rückforderung verzichten oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.
(3) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des oder der Anspruchsberechtigten zunächst gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben und in weiterer Folge gegenüber dem Nachlass. (Anm: LGBl.Nr. 55/2007)
(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsansprüche auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen Empfänger zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
Auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden Frist nach Einlangen des Verlangens Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Obmann, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben (Art. 70 Abs. 4d K-LVG).
VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.
Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Mai 1977 über das Kontrollamt, LGBl Nr 44/1977, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Zu diesem Zeitpunkt beim Kontrollamt anhängige Überprüfungsverfahren sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand vom Landesrechnungshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Kontrollamtes - abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 - Leiter des mit diesem Gesetz eingerichteten Landesrechnungshofes. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Amtsperiode nach § 3 Abs. 5 erster Satz zu laufen. Diese Bestellung gilt nicht als Wiederbestellung nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz. Die Verpflichtung zur Leistung des Gelöbnisses nach § 3 Abs. 4 entfällt. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für den Leiter des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 4 bis Abs. 8) finden auf den bisherigen Leiter des Kontrollamtes keine Anwendung.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Kontrollamt beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt.
(6) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landesrechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(7) Landesbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012 beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, gelten als aufgrund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.
(8) Der Va. Abschnitt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ist nicht auf Untersuchungsausschüsse anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 eingesetzt sind.
(9) § 3 Abs. 3 und Abs. 6 lit. c, § 8 Abs. 1 lit. b und c, § 19 erster Satz und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 16 außer Kraft. § 1 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 1 lit. g bis n, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16 erster Satz und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 19c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten und der Hinterbliebenenrenten ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(1a) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Gesetz tritt nicht ein, wenn
(1b) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(1c) Im Fall des Auslandsaufenthalts tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1, so gebührt den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mitgliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 13 Abs. 1 Z 6) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1993)
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 47/1992)
(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 v.H. geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989)
(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 15 Abs. 1 Z 4 oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 27 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberechtigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung (§ 18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Aufwand, der der LKUF aus der Verweigerung der Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
(3) Die Entziehung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt. Bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der LKUF folgt. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997, 98/2005)
(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitgliedes bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.
(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren
(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuß nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der LKUF im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die LKUF den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der LKUF und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 98/2005, 71/2012, 55/2018)
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)
(1) Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, bleiben unberührt.
(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen eines Dienstunfalles (einer Berufskrankheit) gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der LKUF selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die LKUF von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der LKUF geltend gemacht wird.
(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes geleistet, so geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenrente, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens jedoch bis zu 80 v.H. der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, so sind ihr 50 v.H. der Rente(n) für den ersten und je 10 v.H. für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der LKUF unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 64/1993)
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 47/1992, 122/2020)
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlaßfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die LKUF insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die LKUF nicht über. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992)
(2) Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Range vor.
(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Gesamtverträge werden von der LKUF mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.
(3) Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.
(4) Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
Die Organe der LKUF sind
(1) Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus
(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b und c seinen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Mandate der betreffenden Fraktionen in den beiden Zentralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Summe der Mandate in den Dienststellenausschüssen, sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und schließlich das Los.
(4) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b und c zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Der Erste Stellvertreter muß derselben Fraktion des betreffenden Zentralausschusses wie der Vorsitzende angehören, der Zweite Stellvertreter der abgesehen von dieser Fraktion stärksten Fraktion. Kommen hienach mehrere Fraktionen in Betracht, so ist wie nach dem letzten Teilsatz des Abs. 3 vorzugehen.
(5) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels der stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten.
(6) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrechnung des Vorsitzenden - mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.
(7) Dem Aufsichtsrat obliegt
(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus
(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.
(4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind
(6) Dem Verwaltungsrat obliegt
(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen
(8) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989)
(1) Der Direktor der LKUF wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahlvorschläge von der Gesamtheit der jeweils einer Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mitglieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der Größe der Fraktionen abzustimmen. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der schriftlichen Annahme durch den Gewählten.
(2) Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinderung des Direktors und für die Mitwirkung im Direktorium (Abs. 5) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu bestellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktorstellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mitglied des Verwaltungsrates an, so ist der Zweite Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es verlangt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der LKUF zu wählen.
(3) Dem Direktor obliegt
(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.
(5) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium hat mindestens einmal monatlich auf Einladung des Direktors zusammenzutreten. Es ist beschlußfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direktor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über seine Tätigkeit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben.
(6) Dem Direktorium obliegt unbeschadet des Abs. 5 letzter Satz und des § 35 Abs. 7 lit. a
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Landeslehrer vorzunehmenden Neubestellung (Neuentsendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direktorstellvertreter) zur Folge. Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c und des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. b und c können jedoch auch nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand als Mitglied im Aufsichtsrat bzw. im Verwaltungsrat bis zum Ende der jeweiligen Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. für Berufsschulen verbleiben, falls und solange die ursprünglich entsendende Stelle nicht ein anderes Mitglied entsendet. Dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat dürfen jedoch gleichzeitig nicht mehr als jeweils zwei solcher Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates haben das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis unverzüglich der bestellenden bzw. der entsendenden Stelle schriftlich bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986)
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
(4) Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertretern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.
(5) Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht ausgeübt werden und ist gegebenenfalls die Entschädigung im gleichen Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Aufsichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen vorgenommen werden können.
(8) Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes
(9) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion - ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens -, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter lit. b) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Abs. 8) bzw. Entschädigung (Abs. 6) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person - in beliebiger Reihenfolge - sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung
(10) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(11) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.
(12) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997, 64/2025)
(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln können.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor zu geloben, das Oö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu befolgen und die Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2002, 55/2007, 64/2025)
(4) Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat findet, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Anwendung. (Anm.: LGBl.Nr. 47/1986, 47/1992, 71/2012)
(2) Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(6) Für Personen nach § 2 lit. c und d gelten die Abs. 1 bis 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(1) Die LKUF ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die LKUF ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(1) Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.
(2) Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungsabschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die LKUF hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muß.
(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.
(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF
(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.
(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung sinngemäß.
(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der LKUF zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
(1) Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF entsprechenden Gebarungsüberschuß, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen
(1) Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat die LKUF dahin zu überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(3) Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig eingreifen.
(4) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(5) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten. Die LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrundeliegt, der 2 v.H. der Gesamteinnahmen der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß § 37 Abs. 11 erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufheben.
(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst treffen.
(2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der LKUF zu ersetzen.
(4) Die Landesregierung kann verlangen, daß der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.
(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Falle einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organes einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zentralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer für Berufsschulen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(5) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 90/2013)
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die LKUF im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der durch Beschluß des o.ö. Landtages vom 3. Jänner 1923 errichteten Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich (LKF).
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2005 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der LKUF zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012)
(1) Als Angehöriger oder Angehörige nach § 6 gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersgeschlechtliche Person,
(2) Personen, die zum 31. Juli 2007 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Angehörige nach § 6, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2007)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind – soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetz anderes bestimmt ist – die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden
(Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 55/2018, 7/2020, 122/2020, 76/2021, 57/2023)