Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
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Gesetzestext (8 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 67/1987
Inkrafttretensdatum
15.12.1987
Langtitel
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. November 1987 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer
StF: LGBl. Nr. 67/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 28.5.1926, LGBl. Nr. 72, in der derzeit geltenden Fassung wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.
Industriestandorträume-Verordnung
Salzburg
N1197112868A
Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. März 1971, Zl. IIId-52.061/11/1971, das auf der Grundparzelle Nr. 1257/3 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Martin Pertiller in Salzburg, Moosstraße 160) gelegene Moorvorkommen gem. § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.
Als Wahltag wird der 6. März 1988 festgesetzt. Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 14. Dezember 1987 bestimmt.
Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.
§ 1
Als Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten zusammenhängende, aufgrund der gegebenen räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Ansiedlung von industriellen Betrieben in besonderem Maß geeignete Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5 ha.
§ 2
Als Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten jedenfalls
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.7.1996).
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grundflächen, die außerhalb der in § 2 angeführten Standorträume gelegen und in bestehenden Flächenwidmungsplänen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Ansiedlung von industriellen Betrieben festgelegt sind.
(3) Das Sachgebietsprogramm für Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung ist bei der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Wulfengasse 13, Klagenfurt, sowie bei allen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.