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Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

Landesrecht

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Kurztitel

Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/1987

Inkrafttretensdatum

15.12.1987

Langtitel

Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. November 1987 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

StF: LGBl. Nr. 67/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 28.5.1926, LGBl. Nr. 72, in der derzeit geltenden Fassung wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.

Landesrecht Industriestandorträume-Verordnung

Industriestandorträume-Verordnung

Landesrecht Heilvorkommen Salzburg

Salzburg

N1197112868A

Landesrecht Heilvorkommen Salzburg

Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. März 1971, Zl. IIId-52.061/11/1971, das auf der Grundparzelle Nr. 1257/3 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Martin Pertiller in Salzburg, Moosstraße 160) gelegene Moorvorkommen gem. § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

Als Wahltag wird der 6. März 1988 festgesetzt. Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 14. Dezember 1987 bestimmt.

Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.

Landesrecht Industriestandorträume-Verordnung

§ 1

Als Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten zusammenhängende, aufgrund der gegebenen räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Ansiedlung von industriellen Betrieben in besonderem Maß geeignete Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5 ha.

Landesrecht Industriestandorträume-Verordnung

§ 2

Als Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten jedenfalls

Landesrecht Industriestandorträume-Verordnung

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.7.1996).

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grundflächen, die außerhalb der in § 2 angeführten Standorträume gelegen und in bestehenden Flächenwidmungsplänen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Ansiedlung von industriellen Betrieben festgelegt sind.

(3) Das Sachgebietsprogramm für Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung ist bei der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Wulfengasse 13, Klagenfurt, sowie bei allen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

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