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Anordnung einer Volksabstimmung

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Anordnung einer Volksabstimmung

Anordnung einer Volksabstimmung

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

Übergangsrecht

Übergangsbestimmungen

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

Verordnung über das Naturschutzbuch

Landesrecht Heilvorkommen Salzburg

Salzburg

N1197112862A

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Soweit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Bundesland Kärnten Personen als Organe der Straßenaufsicht auf ihre Dienstpflicht vereidigt und mit einem Dienstabzeichen ausgestattet worden sind (§ 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960) und ein Widerrufsgrund im Sinn des § 14a Abs. 2 K-PStG nicht gegeben ist, erlischt ihre Stellung als Organe der Straßenaufsicht nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. In diesem Fall sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Landesregierung zurückzugeben.

(1) Dieses Gesetz tritt - soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird - am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Parkscheine, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, bleiben gültig, ohne dass sie an eine aufgrund der im Artikel I Z 1 (betreffend § 1) genannten Ermächtigung erlassene Verordnung der Gemeinde angepasst werden.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist Art. I Z 10 (betreffend § 17 Abs. 1) auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag begangen wurden.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 7 (betreffend § 17 Abs. 2) ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht werden.

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Landesrecht Anordnung einer Volksabstimmung

Artikel I

Es wird eine Volksabstimmung angeordnet, in der die Bürger des Landes Burgenland darüber entscheiden werden, ob der folgende vom Burgenländischen Landtag am 29. Juni 1987 gefaßt Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll

"Gesetz vom 29. Juni 1987, mit dem Bestimmungen über die Aufnahme von Bediensteten in den Landesdienst und die Besetzung bestimmter leitender Funktionen getroffen werden (Objektivierungsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen

§ 1. (1) Jeder Erstaufnahme von Bediensteten in den Landesdienst sowie der Bestellung der im § 12 genannten leitenden Funktionsträger hat eine Ausschreibung vorangehen.

(2) Die Besetzung solcher Planstellen im Bereich der Landesverwaltung und der Anstalten des Landes ist von der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben; die Ausschreibung kann auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.

§ 2. (1) Die Ausschreibung hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Für die Überreichung der schriftlich einzubringenden Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als drei Wochen, ab dem Tag, der der Herausgabe und Verwendung des Landesamtsblattes für das Burgenland folgt, betragen darf.

§ 3. Zur Feststellung der Eignung von Bewerbern ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Kommission einzurichten (Objektivierungskommission).

§ 4. (1) Die Objektivierungskommission setzt sich aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern zusammen.

(2) Dienstgebervertreter sind der Landesamtsdirektor, der mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betraute Bedienstete und der mit der Leitung der Abteilung für Finanzen betraute Bedienstete.

(3) Dienstnehmervertreter sind zwei vom Landespersonalausschuß zu entsendende Mitglieder der Personalvertretung, wobei ein Mitglied der stärksten und ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppe angehören muß, sowie ein weiteres vom Landespersonalausschuß zu entsendendes Mitglied der Personalvertretung.

Wird eine Planstelle in einem Bereich besetzt, auf den das Landespersonalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, so tritt an die Stelle des letztgenannten Dienstnehmervertreters ein von demjenigen Betriebsrat, in dessen Bereich die Stelle besetzt werden soll, zu entsendendes Betriebsratsmitglied.

(4) Übt die entsendungsberechtigte Stelle innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung ihr Entsendungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl der Mitglieder aus dem Bereich der Landesbediensteten zu entsenden.

(5) Für jedes entsendete Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung der Funktion an keine Weisungen gebunden.

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft zur Objektivierungskommission ruht bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.

(2) Ein entsendetes Mitglied der Objektivierungskommission ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet oder von der entsendungsberechtigten Stelle abberufen wird.

(4) Die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission bleiben solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder entsendet worden sind.

§ 6. Die Objektivierungskommission kann bei Bedarf Sachverständige oder Auskunftspersonen zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einladen; soweit es sich dabei um Landesbedienstete handelt, sind sie verpflichtet, diesem Ersuchen zu entsprechen. Sie haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn die Kommission nicht etwas anderes beschließt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 gilt für Sachverständige und Auskunftspersonen sinngemäß.

§ 7. Die Objektivierungskommission hat auf Grund des Objektivierungskataloges (§ 10) die Aufnahmewerber zu beurteilen. Zur Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber sind den Kommissionsmitgliedern die Bewerbungsunterlagen sowie allfällige weitere Beurteilungsgrundlagen ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Aufnahmewerber können von der Kommission auch zu einer persönlichen Aussprache eingeladen werden.

§ 8. Die Kommission hat die Eignung der vorhandenen Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Aufnahmeempfehlung abzugeben. Die Empfehlung hat zum Ausdruck zu bringen, ob ein Bewerber geeignet erscheint, die mit der in Aussicht genommenen Planstelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Sind mehrere Bewerber vorhanden, hat die Kommission in der Aufnahmeempfehlung eine Reihung vorzunehmen.

§ 9. (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt der Landesamtsdirektor.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Kommission hat ihre Aufnahmeempfehlung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Bewerbungsunterlagen bei ihr eingelangt sind, zu erstatten.

(5) Die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung der entstehenden Barauslagen (Reisegebühren etc.) ist zulässig.

(6) Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten.

§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission (Geschäftsordnung) und ein Katalog von objektiven Kriterien (Objektivierungskatalog), nach denen die Aufnahmewerber zu beurteilen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

(2) Als objektive Kriterien haben insbesondere Verläßlichkeit, Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit in bezug auf die zu erwartende Erfüllung dienstrechtlicher Vorschriften und, soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, soziale Bedürftigkeit zu gelten.

§ 11. (1) Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion. Er hat keine Parteistellung.

(2) Bewerber, die bei der Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle nicht berücksichtigt wurden, sind von der Landesregierung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei die Gründe der Nichtberücksichtigung anzuführen sind.

§ 12. Bei der Bestellung der Abteilungsvorstände des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmänner, der mit Leitungsfunktionen in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) betrauten Bediensteten (ärztliche Leiter, Primararzt, Leiter des Pflegedienstes und Verwaltungsleiter) sowie der Leiter der sonstigen nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung im Falle eines dringenden Personalbedarfes zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes Aufnahmen befristet für die Höchstdauer von einem Jahr vornimmt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner keine Anwendung für die Aufnahme der in den Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen.

§ 14. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft."

Landesrecht Heilvorkommen Salzburg

Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. März 1971, Zl. IIId-52.061/11/1971, das auf der Grundparzelle Nr. 1297/1 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Alois Nußbaumer in Salzburg, Hammerauer Straße 4) gelegene Moorvorkommen gem. § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kurzparkzonengebühr gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.

(2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 1

Das Landesnaturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.

Landesrecht Anordnung einer Volksabstimmung

Artikel II

Als Tag der Abstimmung wird der 24. Jänner 1988 festgesetzt.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Über § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.

(2) Als Abstellen im Sinne des Abs. 1 gilt das Halten und Parken im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.

(3) Von der Entrichtung der Parkgebühr sind jedenfalls jene Fahrzeuge ausgenommen, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr befreit sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere sachliche oder zeitliche Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 2

Das Landesnaturschutzbuch gliedert sich in

Landesrecht Anordnung einer Volksabstimmung

Artikel III

Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 14. Oktober 1987 bestimmt.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Auf die Gebührenpflicht in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen hat die Gemeinde auf geeignete Art hinzuweisen. Ein Hinweis nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt jedenfalls als geeignet.

(2) Wenn die Gebührenpflicht nur zu bestimmten Zeiten besteht, sind diese ersichtlich zu machen.

(3) Die Gebührenpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Anbringens der Hinweise (Abs. 1) ein. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(4) Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 4 sind jeweils am Beginn und am Ende durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Anfang bzw. – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 3

(1) Der allgemeine Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus einer Sammlung der im § 2 Z. 1 angeführten Verordnungen und allfälliger damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen.

(2) Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein chronologisches und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis zu führen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1)Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden.

(2)Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 4

(1) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches ist für

(2) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus Einlageblättern, die für jedes betroffene Gebiet bzw. Objekt gesondert anzulegen sind. Eine Urkundensammlung und Übersichtskarten sind anzuschließen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1)Zur Entrichtung der Parkgebühr (§ 2) ist verpflichtet, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Verkehrsfläche abstellt, für die eine Abgabepflicht besteht. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung Abgabenschuldner.

(2)Wurde ein Kraftfahrzeug abgabepflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe (§§ 1 und 2) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn die Abgabe verkürzt oder hinterzogen wurde oder wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 Z 3 lit. b) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 5

Jedes Einlageblatt ist mit einer Einlagezahl zu versehen. In das jeweilige Einlageblatt ist einzutragen

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1)Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass

(2)Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 6

In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1)Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.

(2)Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 7

In den Übersichtskarten, die in einem Maßstab von 1 : 20000 anzulegen sind, ist die Lage aller im § 4 Abs. 1 lit. a bis g genannten Gebiete bzw. Objekte einzutragen und mit der Einlagezahl der Einlageblätter zu versehen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des ruhenden Verkehrs nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 können die Bezirksverwaltungsbehörden Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung darf nur auf Antrag einer Gemeinde, für den Bereich dieser Gemeinde und mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 Z 3) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) entfällt

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 5 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind

(6) Die Tätigkeit eines Aufsichtsorganes nach diesem Gesetz gilt für Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen nicht als Nebenbeschäftigung im Sinne des Nebenbeschäftigungsgesetzes.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 8

Abschriften der Einlageblätter bzw. der späteren Eintragungen sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Abschriften als Bezirksnaturschutzbuch zu führen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

§ 9

Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 9

Zum besonderen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein Gesamtindex zu führen. Überdies sind gesonderte Inhaltsverzeichnisse hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 getroffenen Gliederung anzulegen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schild des Landeswappens sowie die Inschrift „Aufsichtsorgan für den Straßenverkehr“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 10

Jedermann ist berechtigt, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in das Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften bzw. Kopien auf seine Kosten daraus herzustellen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und 3 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

Landesrecht Verordnung über das Naturschutzbuch

§ 11

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

2. Abschnitt

§ 13

Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze

(1) Ist es

(2) Die Baubehörde hat bei der Festlegung im Sinne des Abs 1 darauf zu achten, daß möglichst viele der erforderlichen Garagen oder Stellplätze, nach Möglichkeit aber wenigstens ein Fünftel davon, tatsächlich errichtet werden.

(3) Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe im Sinne des Abs 1 zu entrichten.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

§ 14

Ausgleichsabgabe

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, als Ersatz für jene Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs 1 nicht errichtet werden können, durch Beschluß des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs 3 festgelegten Höhe zu erheben.

(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege haben außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, daß je Stellplatz oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30 x 5,00 m) nicht überschritten werden.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Die Landesregierung darf Organe der Straßenaufsicht bestellen, die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen. Soweit dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Standes an Kenntnissen und Tätigkeiten (Abs. 2) erforderlich ist, hat die Bestellung unter Bedingungen oder befristet zu erfolgen.

(2) Die zu Bestellenden müssen über die für die jeweilige Tätigkeit als Organ der Straßenaufsicht notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der betreffenden Straßenaufsicht vertraut sein. Wenn dies zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz erforderlich ist, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine eingehende Befragung des zu Bestellenden zu überprüfen.

(3) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Organe der Straßenaufsicht bestellt sind, ist ein Nachweis gemäß Abs. 2 nicht zu erbringen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen im anderen Bundesland im Wesentlichen den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen.

(4) Die §§ 8 Abs. 2, 3 und 6, 9 Abs. 2, 3 und 5 und 10 Abs. 1 und 3 sowie hinsichtlich des Dienstausweises § 10 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung tritt.

(5) Das Organ der Straßenaufsicht ist von seiner Funktion zu entheben, wenn

(6) Die Landesregierung darf über die nach Abs. 1 bestellten Organe der Straßenaufsicht personenbezogene Daten über deren Adresse, Wirkungsbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung automationsunterstützt verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden. Im Falle des Erlöschens der Bestellung sind die personenbezogenen Daten jeweils zu löschen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

§ 14b

Stellung gegenüber der Behörde

(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.

(3) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Organe der Straßenaufsicht, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

3. Abschnitt

§ 15

Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch

(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.

Landesrecht Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

(1) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

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