Dienstfreistellungsverordnung
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Dienstfreistellungsverordnung
Salzburg
N1197112860A
Wasserschongebiet Regall
Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. März 1971, Zl. IIId-52.061/11/1971, das auf der Grundparzelle Nr. 1320/1 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Georg Gandolf in Salzburg, Moosstraße 170) gelegene Moorvorkommen gem. § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.
§ 1
Landesbedienstete, die zum Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung im Ausmaß von zwei Werktagen pro Woche.
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der im Gebiet des Regall entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Berwang genutzten Oberen Jöchlequellen wird im Gebiet der Gemeinde Berwang das Wasserschongebiet Regall festgelegt.
§ 2
Landesbedienstete, denen als Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 69 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 die Aufgaben der örtlichen Baupolizei übertragen wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend vom Gipfel des Roten Steins (Kote 2366) geradlinig in Richtung Nordosten zum Kreuz auf der 1.700m-Höhenlinie (ü. A.) südlich der Stockacher Alpe und von dort geradlinig in Richtung Osten zum nördlichsten Punkt der 1.700m-Höhenlinie am Hochegggrat (Koordinate 18511/25073 Bundesmeldegitternetz ÖK 50); in weiterer Folge verläuft die Grenze geradlinig in Richtung Südosten zum Schnittpunkt der 2.200m-Höhenlinie mit der Bezirksgrenze am Westabfall des Alpschrofens (Koordinate 18545/24966 Bundesmeldegitternetz ÖK 50) und von dort entlang der Bezirksgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 1.230m ü.A.
§ 3
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten
§ 4
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern eines Ausschusses des Gemeinderates einer Stadt mit eigenem Statut gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienestfreistellung im Ausmaß von einem Werktag pro Monat.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Oberen Jöchlequellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Landesbediensteten, die zu Mitgliedern des Gemeinderates einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden und die nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 fallen, ist auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Dienstfreistellung in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu gewähren. Durch geeignete Unterlagen ist die Begründung für diese Dienstfreistellung nachzuweisen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6
Mit diesen Dienstfreistellungen nach den §§ 1 bis 5 ist eine Kürzung des Monatsbezuges des Landesbediensteten aliquot zur in Anspruch genommenen freien Zeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 74/1995, und des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 75/1995, verbunden.
§ 7
Der Bedienstete kann die zur Ausübung des Mandates zur Verfügung gestellten dienstfreien Tage stundenweise in Anspruch nehmen, wobei ein Werktag mit acht Arbeitsstunden zu bemessen ist.
§ 8
Landesbediensteten, die mehrere der in den §§ 1 bis 4 genannten Funktionen ausüben, gebührt eine Dienstfreistellung nur für jene Funktion, mit der die umfangreichste Dienstfreistellung verbunden ist.
§ 9
(1) Anträge auf Dienstfreistellung nach dieser Verordnung sind vom Landesbediensteten zu stellen. Im Antrag sind die Gemeinde und die Funktion anzuführen, für die die Dienstfreistellung begehrt wird.
(2) Im Falle des § 5 sind dem Antrag geeignete Unterlagen über den besonderen Anlaß anzuschließen, für den die Dienstfreistellung begehrt wird.
§ 10
Dienstfreistellungen sind zu widerrufen,
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 23. September 1986, LGBl Nr 64/1986, außer Kraft.