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Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

Burgenland

N2198712482H

Landesrecht Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern - Tirol, Salzburg, Kärnten

Salzburg

Erfassungsstichtag: 31.7.1992

N1197112797A

Bundesrecht Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

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Landesrecht Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern - Tirol, Salzburg, Kärnten

Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol

über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern

Geleitet von dem Wunsche, die Hohen Tauern als einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft und zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft für alle Zukunft zu erhalten, und in dem Bewußtsein, damit den Zielsetzungen des Europäischen Naturschutzjahres 1970 zu entsprechen, schließen

das Land Kärnten

vertreten durch Landeshauptmann Hans Sima

das Land Salzburg

vertreten durch Landeshauptmann DDr. Hans Lechner

und

das Land Tirol

vertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöfer zur Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern folgende Vereinbarung

Artikel 1

Nationalpark Hohe Tauern

In den Hohen Tauern wird ein Nationalpark errichtet; er erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hohe Tauern".

Artikel 2

Bereich des Nationalparks

(1) Der Nationalpark erstreckt sich

im Land Kärnten

auf Gebiete in der Glocknergruppe, der Schobergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;

im Land Salzburg

auf Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;

im Land Tirol

auf Gebiete in der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe.

(2) Die genaue Abgrenzung des Nationalparks Hohe Tauern erfolgt in jedem Land im Zusammenhang mit der Erlassung der Schutzvorschriften (Artikel 4).

(3) Das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern wird durch einheitliche Tafeln gekennzeichnet; die vertragschließenden Länder werden für ihre Anbringung sorgen.

Artikel 3

Zielsetzungen

Der Schaffung und Erhaltung des Nationalparks Hohe Tauern liegen folgende Ziele zugrunde

Artikel 4

Schutz- und Erschließungsmaßnahmen

(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, zur Sicherung der Zielsetzungen (Artikel 3) jeweils für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil des Nationalparks Hohe Tauern möglichst einheitliche Schutzvorschriften zu erlassen.

(2) Die vertragschließenden Länder werden Investitionen und Förderungen im Nationalpark Hohe Tauern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen (Artikel 3) vornehmen.

Bundesrecht Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

Der Bundesstaat Österreich hat unbeschadet seiner völkerrechtlichen Verschiedenheit von der Österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht und von der Verfassung 1934 geforderten Form erklärt, die Übereinkommen und Erklärungen der Ersten und Zweiten Haager Friedenskonferenz der Jahre 1899 und 1907, *1) insoweit sie seinerzeit namens der Österreichisch-ungarischen Monarchie unterschrieben und ratifiziert worden sind, als für sich verbindlich anzuerkennen.

Ein Verzeichnis der Staaten, für welche die erwähnten Übereinkommen und Erklärungen gegenwärtig in Kraft stehen, wird durch besondere Kundmachung bekanntgegeben werden.

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*1) Kundgemacht unter Nr. 173 bis 188 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1913

Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Blumau in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 20146.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Absatz 1 genannten Grenzstrecke und die nach Absatz 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinanten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.

Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

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Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

(1) Die dem Land Burgenland aufgrund des Art. I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis der angrenzenden Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.

(2) Die Zuweisung von Gebietsteilen nach Abs. 1 hat mit Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. I in Wirksamkeit zu treten. Die Verordnung darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Änderung zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

Art. I dieses Landesverfassungsgesetzes tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

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