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Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

Burgenland

N2198711521H

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

Oberösterreich

N6198310938V

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

Ansteckabzeichen in einem für die unter A 1, 2, 5 und 6 beschriebenen Dekorationen auf ein Drittel, für die unter A 3, 4 und 7 beschriebenen Dekorationen auf ein Fünftel verkleinerten Ausmaß; alle jedoch ohne Band, Öse und Ring.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Landesrecht Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetz oder Landesgesetz in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Ansehen des Landes Oberösterreich oder um das Wohl seiner Bevölkerung oder sonst auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich geehrt werden.

Landesrecht Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

Anläßlich der Wiederverlautbarung können

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden

(2) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b) sind als Halsdekoration am Band, das Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brustdekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinausfertigung getragen werden; Uniformträgerinnen und Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Beschreibungen der sieben Stufen des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfertigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage enthalten; bildliche Darstellungen der Normalausfertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden für die ab diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbeständen an den wiederverlautbarten Gesetzestext gebunden.

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)

(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.

(3) Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. EGovernment-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichneten zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann das Ehrenzeichen aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären; eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(2) Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Abs. 1 vorliegt, ist § 3 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Landesrecht Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesverfassungsgesetz vom 25. November 1960 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften des Landes Burgenland (Bgld. Wiederverlautbarungsgesetz - B.-WVG.), LGBl. Nr. 5/1961, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

(1) Alle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberösterreich berechtigt, ausgezeichnete Personen – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Trägerin bzw. Träger des jeweiligen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Landesrecht Landes-Wiederverlautbarungsgesetz

Die bisher auf Grund des Bgld. Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1961, erfolgten Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)

Landesrecht Oö. Ehrenzeichengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

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