Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz (oö.bienenzuchtgesetz)
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Burgenland
N2198711468H
Oberösterreich
N6198310615V
Wasserschongebiet Immenquelle
(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.
(2) Ziel der Förderung ist
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
(2) Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens nicht anzuwenden.
(4) Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz, das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ehrwald genutzten Immenquelle wird im Gebiet der Gemeinden Biberwier, Ehrwald, Mieming und Obsteig das Wasserschongebiet Immenquelle festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).
(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamen Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.
(4) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage gelb dargestellte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Den Ausgangspunkt bildet jener am Zusammenfluß von Geißbach (Seebenbach) und Gaisbach gelegene Punkt, an dem die Südgrenze des Grundstückes Nr. 3141 auf die Ostgrenze des Grundstückes Nr. 3138/1, beide KG Ehrwald, trifft. Von dort verläuft die Grenze des Wasserschongebietes jeweils geradlinig zunächst 1.500m genau in Richtung Westen, dann in südwestlicher Richtung zum Gipfel des Schachtkopfes (Kote 1642) und von dort in südöstlicher Richtung zum Hölltörl (Kote 2126); in weiterer Folge verläuft die Grenze jeweils wiederum geradlinig in östlicher Richtung zum Stöttltörl (Kote 2036), von dort in nordöstlicher Richtung zur Westlichen Griesspitze (Kote 2741), von dort nach außen abwinkelnd in ostnordöstlicher Richtung zur Östlichen Mitterspitze (Kote 2701) und von dort in nördlicher Richtung zum Igelskopf (Kote 2224); von dort winkelt die Grenze leicht nach außen ab und führt jeweils geradlinig zuerst genau in Richtung Norden und in weiterer Folge genau in Richtung Westen zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Kernzone wird von einem Dreieck gebildet, dessen Grundlinie von dem im Abs. 2 erster Satz festgelegten Ausgangspunkt gemessen jeweils in horizontaler Richtung entlang der Nordgrenze des Wasserschongebietes 1.500m nach Westen und 750m nach Osten verläuft, und dessen Höhe 850m beträgt, wobei der Höhenschnittpunkt 325m westlich des Ausgangspunktes liegt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500m ü. A.
Die Förderung kann erfolgen durch
II. ABSCHNITT
Bienenhaltung
§ 3
Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze
(1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zulässig, wenn
(3) Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat) auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn
(4) Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und des Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten
(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
(2) Vor der Erlassung der Richtlinien hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören.
§ 4
Tierfang
Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten ist.
(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben die zu fördernden Maßnahmen, das Ausmaß sowie die Art der Förderung zu enthalten, wobei auf die jeweiligen Markterfordernisse Bedacht zu nehmen ist.
(3) Vor der endgültigen Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat anzuhören.
§ 5
Maßnahmen gegen Raubbienen
(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.
(2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für die Burgenländische Landwirtschaftskammer.
§ 6
Beförderung von Bienen
Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (§ 4), die Begutachtung der Arbeitsprogramme (§ 5 Abs. 1) und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft (§ 11).
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
III. ABSCHNITT
Wanderung mit Bienen
§ 7
Freiheit der Bienenwanderung
Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.
(2) Die Amtszeit des Beirates ist dieselbe wie die der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.
(3) Die Landesregierung hat die in der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis in der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(4) Auf schriftlichen Antrag der im Abs. 1 genannten Parteien sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle die neu vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
§ 8
Schutz der örtlichen Bienenvölker
(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
(2) Hat ein aufzustellender Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker, so hat der Abstand von diesem Bienenstand zu besiedelten Heimbienenständen und zu rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen mindestens 1000 Meter zu betragen. Ansonsten ist zu den genannten Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.
(3) Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.
(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.
(2) Vor Amtsantritt haben die übrigen Mitglieder des Beirates dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, ihre Pflichten dem Gesetz entsprechend zu erfüllen. Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) In dringenden Fällen ist, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht, die Beschlußfassung des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag den Mitgliedern des Beirates zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird.
(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat hat in Durchführung der Abs. 1 bis 5 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht.
§ 9
Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Abstand vereinbart wird.
(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb von 6 Wochen schriftlich zu beantworten.
§ 10
Anzeige der Zuwanderung
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat im übertragenen Wirkungskreis auf Antrag für das laufende Kalenderjahr eine Wanderbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 31. Dezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.
(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. Dezember zur Beratung vorzulegen.
§ 11
Untersagung der Zuwanderung
(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.
(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn
(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.
IV. ABSCHNITT
Bienenzucht
§ 12
Anerkannte Belegstellen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer anerkannten Belegstelle erklären, sofern die Belegstelle einen abgelegenen, vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesicherten Standort hat und der Halter der Belegstelle die Gewähr für eine fachgemäße und gewissenhafte Zuchtarbeit bietet.
(2) In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung gemäß Abs. 1 ausgesprochen wird, sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Schaffung eines Schutzgebietes (§ 13) zu enthalten. Der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet erstreckt, ist eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. In diesen Gemeinden ist der Bescheid vom Bürgermeister (Magistrat) in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, welche im übertragenen Wirkungskreis unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur nach Anhörung von oberösterreichischen Bienenzuchtverbänden Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art festlegen kann.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 13
Schutzgebiet
(1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.
(2) Dies hat die Wirkung, daß
(3) Jede nachträgliche Umweiselung von Bienenvölkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienenstamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die an die Zustimmung geknüpften Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu erklären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.
(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindliche Bienenvölker unterliegen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die diese im übertragenen Wirkungskreis ausübt.
§ 14
Widerruf der Anerkennung
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgelegten Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften oder den Auflagen des Anerkennungsbescheides zuwiderhandelt. Der Bescheid, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, hat einen Hinweis auf den Wegfall des Schutzgebietes zu enthalten. § 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)
§ 16
Sachverständige
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen.
VI . ABSCHNITT
Zuwiderhandlungen
§ 17
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1983 in Kraft.