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10000192 sperrzeitenverordnung AT

Sperrzeitenverordnung (sperrzeitenverordnung)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Sperr- und Aufsperrstunden

§ 2 Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit

§ 3 Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

§ 4 Sonderregelung für bestimmte Tage

§ 5 Sonderregelungen für Tätigkeiten nach § 143 GewO 1994

§ 6 (entfällt)

§ 7 (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Landesrecht Wasserschongebiet Stans

Wasserschongebiet Stans

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

§ 1

Sperr- und Aufsperrstunden

(1) Gastgewerbebetriebe dürfen vor 6 Uhr nicht geöffnet werden und sind spätestens um 2 Uhr zu schließen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 wird für nachstehend angeführte Betriebsarten die Sperrstunde und Aufsperrstunde wie folgt festgelegt

Betriebsart Sperr- Aufsperr-

stunde stunde

a) Branntweinschenke 20 Uhr 8 Uhr

b) Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso 2 Uhr 4 Uhr

c) Bar, Diskothek 4 Uhr 10 Uhr

Landesrecht Wasserschongebiet Stans

§ 1

Festlegung

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Stans genutzten Schwarzbrunnenquellen wird im Gebiet der Gemeinden Stans und Vomp das Wasserschongebiet Stans festgelegt.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

§ 2

Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit

Für nachstehende Gastgewerbebetriebe wird von der Vorschreibung einer Sperrzeit abgesehen

Landesrecht Wasserschongebiet Stans

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erd oberfläche das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die planliche Darstellung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Stans und Vomp verlautbart.

(2) Das Wasserschongebiet umfaßt folgende Grundstücke und Grundstücksteile

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 500 m unter Adria.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

§ 3

Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

Für Gastgewerbebetriebe, die in einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Handelsgewerbe geführt werden, gelten die für dieses andere Gewerbe festgesetzten Öffnungszeiten bzw. Ruhezeiten als Betriebszeit im Sinne des § 1.

Landesrecht Wasserschongebiet Stans

§ 3

Verbote

Im Wasserschongebiet sind die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien verboten.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

§ 4

Sonderregelung für bestimmte Tage

Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner, vom Faschingsamstag zum Faschingsonntag und vom Faschingsdienstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.

Landesrecht Wasserschongebiet Stans

§ 4

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schwarzbrunnenquellen nicht zu erwarten ist.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

§ 5

Sonderregelung für Tätigkeiten

gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994

(1) Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 dürfen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.

(2) Im Rahmen von Veranstaltungen im Freien dürfen Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 frühestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung beendet werden.

Landesrecht Wasserschongebiet Stans

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

Sperrzeitenverordnung

Landesrecht Sperrzeitenverordnung

§ 7

(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

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