Sperrzeitenverordnung (sperrzeitenverordnung)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Sperr- und Aufsperrstunden
§ 2 Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit
§ 3 Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe
§ 4 Sonderregelung für bestimmte Tage
§ 5 Sonderregelungen für Tätigkeiten nach § 143 GewO 1994
§ 6 (entfällt)
§ 7 (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Wasserschongebiet Stans
§ 1
Sperr- und Aufsperrstunden
(1) Gastgewerbebetriebe dürfen vor 6 Uhr nicht geöffnet werden und sind spätestens um 2 Uhr zu schließen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 wird für nachstehend angeführte Betriebsarten die Sperrstunde und Aufsperrstunde wie folgt festgelegt
Betriebsart Sperr- Aufsperr-
stunde stunde
a) Branntweinschenke 20 Uhr 8 Uhr
b) Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso 2 Uhr 4 Uhr
c) Bar, Diskothek 4 Uhr 10 Uhr
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Stans genutzten Schwarzbrunnenquellen wird im Gebiet der Gemeinden Stans und Vomp das Wasserschongebiet Stans festgelegt.
§ 2
Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit
Für nachstehende Gastgewerbebetriebe wird von der Vorschreibung einer Sperrzeit abgesehen
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erd oberfläche das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die planliche Darstellung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Stans und Vomp verlautbart.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt folgende Grundstücke und Grundstücksteile
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 500 m unter Adria.
§ 3
Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe
Für Gastgewerbebetriebe, die in einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Handelsgewerbe geführt werden, gelten die für dieses andere Gewerbe festgesetzten Öffnungszeiten bzw. Ruhezeiten als Betriebszeit im Sinne des § 1.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien verboten.
§ 4
Sonderregelung für bestimmte Tage
Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner, vom Faschingsamstag zum Faschingsonntag und vom Faschingsdienstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schwarzbrunnenquellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Sonderregelung für Tätigkeiten
gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994
(1) Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 dürfen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.
(2) Im Rahmen von Veranstaltungen im Freien dürfen Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 frühestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung beendet werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Sperrzeitenverordnung
§ 7
(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)