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Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Kärnten

N4199511093Q

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Landesrecht Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

Der Verkauf von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnlichen Milcherzeugnissen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 5 nci pro Liter oder Kilogramm überschritten wird.

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.

(2) Die Kommissionsgebühren betragen

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden

(2) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Baummarder, Braunbär, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn, Waldschnepfe, Uhu, Rauhfusskauz, Steinkauz, Waldkauz, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Steinadler, Baumfalke, Turmfalke, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe, Blässhuhn, Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.

(3) Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 12/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Landesrecht Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1986 in Kraft.

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, in der jeweils geltenden Fassung, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussmeldung (Anlage 3) unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussmeldung (Anlage 3) unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot-, Reh- und Muffelwild. Die Richtlinien sind im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen.

(4) Als schlecht entwickelt im Sinn des Abs. 3 gelten jedenfalls

(5) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie unverzüglich die Auffindung von solchem Fallwild, deren Hegeabschüsse und sämtliche Abgänge aller anderen der Abschussmeldung unterliegenden Wildstücke unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets sowie sonstige Nachweise wie z. B. Fotos) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Die Mindestenergiewerte für Patronen, die für die Jagd auf Schalenwild Verwendung finden, werden

Landesrecht Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

(1) (Inkrafttreten)

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

(1) Zur Kennzeichnung von Wildruheflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.

(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 4 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muss. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte „Gesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten!“ zu enthalten.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.

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