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10000186 AT

Wasserschongebiet Götzner Alm

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Wasserschongebiet Götzner Alm

Kartographische Darstellung des Wasserschongebietes

(Anlage nicht darstellbar)

Landesrecht Verbot des Verkaufes des Fleisches

Burgenland

N2198613295H

Landesrecht Wasserschongebiet Götzner Alm

Wasserschongebiet Götzner Alm

Landesrecht Verbot des Verkaufes des Fleisches

Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden

Landesrecht Wasserschongebiet Götzner Alm

Zum Schutz der im Bereich der Götzner Alm entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Götzens genutzten Stollenquellen wird im Gebiet der Gemeinde Götzens das Wasserschongebiet Götzner Alm festgelegt.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 1970

Artikel II

(zu LGBl Nr 38/1998)

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

(2) Der Grundbetrag kann erstmals im Jahr 1999 eingehoben werden.

(3) Die Wahl- und Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe einschließlich der Stellung ihrer Mitglieder mit Ausnahme des Kontrollausschusses werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der § 14 Abs 2 bis 5, der § 19 Abs 2 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und der § 20 Abs 2 mit Ausnahme des letzten Satzes in der Fassung des Art I Z 3 und 5 sind erstmals für die auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgende Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer anzuwenden. Bis dahin bleiben die betreffenden bisherigen Vorschriften anzuwenden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind auf die restliche Dauer der Wahlperiode von der Vollversammlung neu zu wählen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin nach den Bezirksbauernkammern.

Landesrecht Verbot des Verkaufes des Fleisches

Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß § 1 ergibt.

Landesrecht Wasserschongebiet Götzner Alm

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.

(2) Das Wasserschongebiet umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinde Götzens südlich jener Linie, die vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze zwischen Birgitz und Götzens mit der 1.550m-Höhenlinie (ü. A.) zum Mundloch des Stollens 4 und von hier abwinkelnd zur Kote 1801 bei der Bergstation des Pfriemesköpfelliftes führt.

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 550m ü.A.

Landesrecht Verbot des Verkaufes des Fleisches

Diese Verorndung tritt mit 3. Juni 1986 in Kraft.

Landesrecht Wasserschongebiet Götzner Alm

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Stollenquellen nicht zu erwarten ist.

Landesrecht Wasserschongebiet Götzner Alm

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft

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