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Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Landesrecht Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

(1) Der Verkauf von Obst, Gemüse, Pilzen und Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln ist verboten, soweit für diese Waren die Grenzwerte 2 nci Jod 131 pro Kilogramm und 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten werden.

(2) Der Verkauf von Obst, soweit für diese Waren der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten wird, an Betriebe zur Weiterverarbeitung ist gestattet, soferne für die in den Verkehr gebrachten Verarbeitungsprodukte (“Erzeugnisse aus Obst”) der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm nicht überschritten wird.

Landesrecht Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Der Verkauf von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 0,3 nci Caesium 137 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt, überschritten wird.

Landesrecht Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Der zum Verkauf bestimmte Salat - soweit dieser nicht in Glashäusern gezogen wurde - ist bei der Ernte oberhalb der ersten Blätterlage zu schneiden, wobei seine oberste Blattschicht zu entfernen ist.

Landesrecht Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1986 über das Verbot des Verkaufes von im Inland gezogenen Freilandkulturen, LGBl. Nr. 21/1986 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1986, tritt mit Ablauf des 22. Mai 1986 außer Kraft.

Landesrecht Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1986 in Kraft.

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