Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000180 AT

Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die Vereinbarung ist zufolge ihres Art. 7 Abs. 3 für Oberösterreich bezüglich der Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg am 30. Jänner 1981 in Kraft getreten und wird bezüglich des Landes Burgenland am 20. Februar 1981 in Kraft treten.

Die unterzeichneten Länder - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen nachstehende Vereinbarung

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Salzburg

Erfassungsstichtag: 29.9.1990

N1196913495A

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien überschreiten.

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.

Landesrecht Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind jährlich mindestens einmal zwischen dem 1. Juni und dem 30. September auf Kosten des Betriebsinhabers auf gefährliche Schädlinge und Krankheiten zu überprüfen.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Die Parteien haben für die Erteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, wenn die Amtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift von solchen Aufgaben befreit sind.

(2) Dieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im Sinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, Dienstrechtsverfahren sowie Verfahren nach der BAO keine Anwendung.

(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht.

(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 2

Festsetzung von Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulsprengeln

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.

Landesrecht Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

Über das Ergebnis der Kontrolle ist vom Kontrollorgan ein Bericht zu verfassen, der von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer an die Bundesanstalt für Pflanzenschutz weiterzuleiten ist. Eine Durchschrift des Berichtes ist dem Besitzer des kontrollierten Betriebes auszufolgen.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht

(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 3

Einschränkung und Aufhebung von Landesgrenzen überschreitendenBerufsschulsprengeln

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird. (Anm: LGBl. Nr. 106/1992)

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur schulstufen- bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

Landesrecht Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

Bei Feststellung gefährlicher Schädlinge und Krankheiten sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die vom Betriebsinhaber durchzuführen den erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Vorschreibung vorzuschlagen.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, mit Verordnung in einem Tarif festzulegen

(2) Bei der Festlegung der Amtshandlungen gemäß Abs 1 Z 1 kann die Landesregierung mehrere selbständige Amtshandlungen zu einem gemeinsamen abgabepflichtigen Tatbestand verbinden, wenn das der Verfahrensarchitektur entspricht.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) sind angemessen zu berücksichtigen

Darüber hinaus kann bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) auch die Leistungsfähigkeit der Partei mit berücksichtigt werden.

(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(5) Die Landesregierung hat in Abständen von 5 Jahren die Verordnung gemäß Abs 1 (Tarif) neu zu erlassen. Für die Berechnung dieses Zeitraums haben Anpassungen gemäß Abs 6 sowie die Novellierung einzelner Bestimmungen außer Betracht zu bleiben.

(6) Die gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b festgesetzten Beträge verändern sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Jahres dann, wenn sich der für den Monat Juni des diesem Jahr unmittelbar vorangegangenen Jahres ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2005 im Verhältnis zu dem für den Monat Juni eines Basisjahres ermittelten Wert des Verbraucherpreisindex 2005 um mehr als 5 % verändert hat. Der rechnerischen Ermittlung der neuen Beträge ist die auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundete prozentuelle Veränderung des Index zu Grunde zu legen. Die sich so ergebenden neuen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch auf- oder abzurunden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 4

Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 EUR pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.

(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 126/2009)

Landesrecht Pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen

(1) Die Kosten der Überprüfung der Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Für diese Überprüfung sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten

a)

für Ziergehölze

Grundgebühr für das erste ha

12,3 Euro

für jedes weitere halbe ha

3,2 Euro

b)

für Obstgehölze und Erdbeeren

Grundgebühr für das erste ha

15,2 Euro

für jedes weitere halbe ha

3,6 Euro

c)

Begasungskontrolle

je Begasungskammer

2,9 Euro

(3) Diese Kostenersätze fließen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Eintritt der Abgabepflicht; Erstattung

§ 4

(1) Die Pflicht zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist auf die Zeit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres beschränkt, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden ist.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 5

Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder werden für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 6

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 AVG, so ist die Vorschreibung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe erst durch deren Bescheid gegeben ist. Ansonsten ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe mit abgesondertem Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird.

(2) Der Instanzenzug gegen die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde richtet sich nach dem Instanzenzug, der für die der Verwaltungsabgabe zugrunde liegende Angelegenheit gilt, die den Anlass für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildet.

(3) Abs 1 ist auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts und, wenn dieser in der Sache selbst entscheidet, des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Verwaltungsabgaben, die rechtskräftig vorgeschrieben und nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist (§ 6 Abs. 1 und 2) entrichtet worden sind, sind einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die geschuldeten Verwaltungsabgaben innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(2) Für eine Mahnung ist eine Mahngebühr von 5 € längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des Mahnschreibens entrichtet worden ist.

(3) Auf die Einhebung der Mahngebühren finden die §§ 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk zu enthalten hat, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 7

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Beschränkung des Rechtes zur Abgabeneinhebung

§ 7

(1) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen nur insoweit eingehoben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

(2) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe eingetreten ist; nach Eintritt der Verjährung dürfen Verwaltungsabgaben weder eingehoben noch zwangsweise eingebracht werden. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung der Abgabenpflicht unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 8

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Die Landesverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Landesabgaben von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben. Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen.

(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Gemeindeabgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben. Erfolgt die Einhebung durch einen Gemeindeverband, so fließen die Gemeindeverwaltungsabgaben jener Gemeinde zu, für die der Gemeindeverband behördlich tätig geworden ist.

(3) Die Landesverwaltungsabgaben, die das Landesverwaltungsgericht vorgeschrieben hat, sind von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung von der Vorschreibung Kenntnis zu geben.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 9

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Art der Einhebung

§ 9

(1) Die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln, wobei insbesondere die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorgesehen werden kann.

(2) In einer solchen Verordnung kann für den Fall, daß nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz das Erträgnis an Landesverwaltungsabgaben dem Bund belassen wird, auch vorgesehen werden, daß auf die Einhebung der Landesverwaltungsabgabe durch die in Betracht kommende Bundesbehörde die Vorschriften über die Art der Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben bei Bundesbehörden anzuwenden sind.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

ARTIKEL 10

Hinterlegung, Mitteilungen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Schlußbestimmungen

§ 11

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1961, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 65/1963 und Nr. 73/1966 seine Wirksamkeit.

(3) Verordnungen nach den §§ 3 und 9 können schon vom Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

(1) Die §§ 1 Abs 1 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 65/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Art IV des Gesetzes LGBl Nr 38/2003 wird aufgehoben.

(3) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(4) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2011.

(5) Die §§ 1 Abs 1, 6 und 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des bisherigen § 6 Abs 3 steht im Verfassungsrang.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 treten in Kraft

(7) Die §§ 2 Abs 1, (§) 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, gilt bis zu ihrem Außerkrafttreten als Verordnung (Tarif) im Sinn des § 3. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.

(8) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 6 und (§) 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2021 treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.

(9) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(10) Die gemäß § 3 Abs 6 auf der Grundlage des für den Monat Juni 2025 des Verbraucherpreisindex 2005 mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2026 vorzunehmende Valorisierung der gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a und b festgelegten Beträge entfällt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →