Beschränkung der Schiffahrt auf dem Neusiedlersee, Weiden am See
Gesetzestext (4 Artikel)
Beschränkung der Schiffahrt auf dem Neusiedlersee, Weiden am See
Soweit es Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung des von Ländern und Gemeinden geschaffenen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen betrifft, sind in Gesetzgebung und Vollziehung seit der B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, nunmehr die Länder zuständig (Art. VII).
N11933122840
„Der Schutz gegen Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen und unbefugte Verfertigung amtlicher Siegel fällt als eine Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß Artikel 10, Absatz 1, Z 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.
Als Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen sind insbesondere anzusehen die unbefugte Führung öffentlicher Wappen und amtlicher Siegel, öffentlicher Titel (Amts- und Berufstitel), von Ehrenzeichen, akademischen Graden u. dgl., die Vortäuschung einer öffentlichen Würde, unbefugtes Tragen von Amtskleidungen, öffentlichen Uniformen und Amtsabzeichen und die unbefugte Führung von Bezeichnungen oder Benennungen, die auf einen öffentlichen Charakter oder auf eine an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Berechtigung hinweisen.“
Vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres ist das Fahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Gemeinde Weiden am See von der gedachten Verlängerung der Südostmauer des Bootsverleihgebäudes bis zur gedachten Verlängerung der Nordwestmauer des Seerestaurantes bis zu einer Tiefe von 100 m in Richtung des offenen Sees verboten. Im einzelnen ist dieser Bereich aus dem bei der Gemeinde Weiden am See aufliegenden Lageplan zu ersehen.
Diese Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen nach A 1 und F der Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, und durch Zusatzzeichen nach § 17 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes mit der Aufschrift "Vom 1. Mai bis 30. September" kundzumachen. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 36 des Schiffahrtspolizeigesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.