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Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Landesrecht Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb

Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb

Landesrecht Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb

Der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 in der geltenden Fassung, unterliegende Verkauf von Christbäumen darf im Land Burgenland am zweiten Sonntag vor dem 24. Dezember, soweit dieser zweite Sonntag auf einen Tag vor dem 12. Dezember fällt, weiters am dritten und vierten Sonntag vor dem 24. Dezember sowie am 8. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr ausgeübt werden. Die Betriebsstätten dürfen für die Ausübung dieser Verkaufstätigkeit offengehalten werden.

Landesrecht Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz und des Abschnittes XVII Z 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, wonach der Christbaumverkauf an Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr gestattet ist, bleibt unberührt.

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