Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000169 AT

Kanalabgabegesetz

41 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Landesrecht Kanalabgabegesetz

Burgenland

19.11.2011

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

Anmerkung

Durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 wurde diese Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 15/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 unverändert neu erlassen. Die neu erlassene Verordnung ist mit 29. April 2000 in Kraft getreten.

Landesrecht Heilvorkommen Salzburg

Salzburg

N1196812856A

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008, Tiroler

Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008, Tiroler

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Nachdem das am 24. November 1930 in Wien unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen samt Protokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Dezember 1931.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 11. Mai 1932 stattgefunden. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 8 an dem genannten Tage in Kraft getreten.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

Plan Naturschutzgebiet Wildmoos

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 15/1979)

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

1. Jänner 1931 …………………………………………………………………………...

1,600.000

1. “ 1932 ……………………………………………………………………………..

1,580.000

1. “ 1933 ……………………………………………………………………………..

1,560.000

1. “ 1934 ……………………………………………………………………………..

1,540.000

1. “ 1935 ……………………………………………………………………………..

1,520.000

1. “ 1936 ……………………………………………………………………………..

1,490.000

1. “ 1937 ……………………………………………………………………………..

1,360.000

1. “ 1938 ……………………………………………………………………………..

1,200.000

1. “ 1939 ……………………………………………………………………………..

1,200.000

1. “ 1940 ……………………………………………………………………………..

1,000.000

1. “ 1941 ……………………………………………………………………………..

1,000.000

1. “ 1942 ……………………………………………………………………………..

1,000.000

1. “ 1943 ……………………………………………………………………………..

1,000.000

1. “ 1944 ……………………………………………………………………………..

1,000.000

1. “ 1945 ……………………………………………………………………………..

1,000.000

1. “ 1946 ……………………………………………………………………………..

900.000

1. “ 1947 ……………………………………………………………………………..

700.000

1. “ 1948 ……………………………………………………………………………..

700.000

1. “ 1949 ……………………………………………………………………………..

600.000

1. “ 1950 ……………………………………………………………………………..

530.000

1. “ 1951 ……………………………………………………………………………..

750.000

1. “ 1952 ……………………………………………………………………………..

600.000

1. “ 1953 ……………………………………………………………………………..

820.000

1. “ 1954 ……………………………………………………………………………..

900.000

1. “ 1955 ……………………………………………………………………………..

850.000

1. “ 1956 ……………………………………………………………………………..

810.000

1. “ 1957 ……………………………………………………………………………..

780.000

1. “ 1958 ……………………………………………………………………………..

760.000

1. “ 1959 ……………………………………………………………………………..

640.000

1. “ 1960 ……………………………………………………………………………..

610.000

30.000.000

Landesrecht Heilvorkommen Salzburg

Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Oktober 1968, Zl. IIId-10.722/1968, das auf der Grundparzelle Nr. 872/1 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Johann und Maria Bernhofer in Salzburg, Moosstraße 98) gelegene Moorvorkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 1. In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels III des Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 kann weder von Italien, noch von seinen Staatsangehörigen, noch von den physischen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz, Geschäftsbetrieb) in den mit Italien vereinigten Gebieten haben, ein Anspruch auf Grund der Artikel 203, vorletzter Absatz, und 205, letzter Absatz, des Staatsvertrages von Saint-Germain gegen Österreich gestellt werden.

Das Übereinkommen von Rom vom 6. April 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn einerseits und dem Königreiche Italien andererseits über die Regelung der hinsichtlich der Schulden des ehemaligen österreichisch-ungarischen Ärars, des ehemaligen österreichischen Ärars und des königlich ungarischen Ärars bestehenden Meinungsverschiedenheiten ist somit im Verhältnis zwischen Österreich und Italien aufgehoben und wird zwischen diesen beiden Staaten keine Wirksamkeit haben.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

Unter einer Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde zu verstehen, durch welche die in der Gemeinde anfallenden Abwässer (Schmutzwässerung und Niederschlagswässer) gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Kanalisationsanlage zu behandeln.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

(1) Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie zwischen der Südostecke des Grundstückes Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des Grundstückes Nr. 698 KG. Tiefgraben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage) dargestellt.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008, Tiroler

(1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Betrieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich nicht mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, werden, soweit im Abs. 2 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt

je Stück für

je Stück für

wenn die Kontrolluntersuchung länger als eine Stunde dauert, € 102,48.

(2) Die Mindestgebühr pro Schlachttag und Herkunftsbetrieb beträgt

(3) Für die Endbeurteilung des Fleisches nach einer Laboruntersuchung sind Gebühren in der Höhe der im Abs. 1 lit. a und b bzw. Abs. 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Protokoll.

Bei Unterfertigung des am heutigen Tage abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend finanzielle Fragen, stellen der österreichische und der italienische Bevollmächtigte fest, daß die Franken Gold, die im Artikel 6 dieses Übereinkommens genannt sind, Franken Gold des am 1. Jänner 1914 gesetzlich geltenden Gewichtes und Feingehaltes sind.

Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert werden.

Geschehen zu Wien, am 24. November 1930 in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, von denen je eine jedem Signatarstaat übergeben wird.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 2. Die Modalitäten, betreffend die Einstellung der Operationen des österreichischen und des italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamtes, die durch den Staatsvertrag von Saint-Germain eingesetzt worden sind, sowie der Tätigkeit des durch den genannten Staatsvertrag eingesetzten gemischten Schiedsgerichtshofes und des gemäß § 4 des Anhanges zum Abschnitt IV des X. Teiles des gleichen Staatsvertrages eingesetzten Schiedsrichters werden durch ein abgesondertes Übereinkommen vom heutigen Tage geregelt.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.

(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.

(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.

(5) Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

(8) Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.

(9) Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.

(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008, Tiroler

(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1109/2011, ABl. 2011 Nr. L 287, S. 23, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag in der Höhe von € 2,– zu entrichten.

(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.

(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.

(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 3. Es ist wohl verstanden, daß unter den durch Artikel III des allgemeinen Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 beseitigten Ansprüchen inbegriffen sind die Ansprüche Italiens gegen Österreich gemäß Artikel 318 des Staatsvertrages von Saint-Germain und der etwaigen weiteren Entscheidungen der internationalen Organe, betreffend Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge, sowie die Ansprüche Österreichs gegen Italien, betreffend das österreichischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich gehörige rollende Material jeder Art, unbeschadet - für beide Hohen Vertragschließenden Teile - dessen, was in den Verträgen von Portorose bestimmt ist.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.

(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008, Tiroler

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 4. Österreich verzichtet auf seine Ansprüche

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 33 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung).

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 5. Italien verzichtet

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

Bewertungsfaktor

1. Bebaute Fläche

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und Schwimmbecken.

Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2. Nutzfläche

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind

Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;

Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;

Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

a)

Wohnungen

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

1

b)

Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen,

Klöster

Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche

1

c)

Schulen aller Art und Kindergärten

Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche

0,5

d)

Campingplätze

Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

0,8

e)

Mobilheimplätze

Je Aufstellplatz 40 m²

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

1,5

f)

Fleischereien

Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume

aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung

a. ohne Abscheideanlage

4

b. mit Abscheideanlage

2

bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung

a. ohne Abscheideanlage

2

b. mit Abscheideanlage

1

g)

Gastgewerbebetriebe

aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats-

und Sanitärräume

a. ohne Abscheideanlage

2

b. mit Abscheideanlage

1

bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche

1

h)

Buschenschenken

Ausmaß der Fläche der Gasträume

a. ohne Abscheideanlage

1

b. mit Abscheideanlage

0,5

i)

Kraftfahrzeugwaschanlagen

Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m²

8

j)

Weinbaubetriebe

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche

1,5

k)

Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten

Ausmaß der Gebäudefläche

0,5

l)

Sonderbetriebe

Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als einem nach lit. a - k berechneten Anschlussbeitrag entspricht.

Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfasst.

Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten einzuholen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.

(4) Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen. Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung der Errichtungskosten erbracht hat, sind diese mit dem tatsächlich geleisteten Betrag bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 6. Österreich wird an die königlich italienische Regierung für seine in die Regelung, betreffend die Reliefbons nicht einbezogene Schuld aus der Lieferung von Lebensmitteln (Extra(Relief)schuld) die Summe von 30 Millionen Franken Gold in den in der Beilage A bezeichneten Annuitäten zahlen.

Die genannten Annuitäten werden in erster Linie durch Kompensation mit den Summen beglichen werden, die vom Beginne der Wirksamkeit des vorliegenden Übereinkommens an von Italien an Österreich zu ersetzen sein werden für die an die ehemaligen Pensionisten der Südbahn zu leistenden Pensionszahlungen, die gemäß Absatz 26 des Artikels 17 des Übereinkommens von Rom vom 29. März 1923 und gemäß dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1928 betreffend die Durchführung dieser Bestimmung zwischen den beteiligten Staaten aufgeteilt worden oder künftighin aufzuteilen sind.

Insoweit die Annuitäten die im vorangehenden Absatze bezeichneten Summen übersteigen sollten, werden sie am 1. Jänner des darauffolgenden Jahres bar bezahlt werden. Im Falle einer drei Monate übersteigenden Verspätung der Zahlungen werden Zinsen von 5 % jährlich gerechnet werden.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.

(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 7. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen, die aus dem vorliegenden Übereinkommen entstehen könnte, nach dem im Artikel 1 und folgende des in Rom am 6. Februar 1930 abgeschlossenen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vorgesehenen Verfahren zu lösen.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Wenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (§ 5) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben.

(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

Bundesrecht Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Artikel 8. Das vorliegende Übereinkommen wird so rasch als möglich ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen gefertigt.

Geschehen zu Wien, den 24. November 1930 in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in zwei Exemplaren, von denen je eines jedem Signatarstaate übergeben wird.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.

(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.

(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Änderung der Kanalisationsanlage die Voraussetzungen zur Erhebung eines Nachtragsbeitrages gegeben wären, ist ein vorläufiger Nachtragsbeitrag zu erheben.

(2) Die Höhe des vorläufigen Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen. Hiebei sind für die Festsetzung des Beitragssatzes die veranschlagten Errichtungskosten der Änderung der Kanalisationsanlage heranzuziehen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Soferne ein vorläufiger Nachtragsbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Nachtragsbeitrag (§ 8) zu erheben.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

(3) Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.

(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist die im § 5 Abs. 1 genannte Anschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

Die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung eine Anzeigepflicht des Abgabenschuldners für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Abgabenverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Ergänzungsbeitrages, des Nachtragsbeitrages oder des vorläufigen Nachtragsbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und keine jeweils vergleichbare Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des vorläufigen Anschlußbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den vorläufigen Anschlußbeitrag sind eine bereits geleistete vorläufige Kanalanschlußgebühr oder Sondergebühr anzurechnen.

(5) Den Abgabenschuldnern gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz sind jene Grundstückseigentümer gleichzuhalten, deren Grundstücke vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlassung eines Bescheides über die Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung an die Kanalisationsanlage angeschlossen wurden.

(6) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entrichtung der (vorläufigen) Kanalanschlußgebühr bzw. Sondergebühr in Raten gewährt wurde, verjährt das Recht, diese Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Rate zu entrichten ist.

(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3) Die Änderung des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 treten wie folgt in Kraft

(5) § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015 tritt rückwirkend mit 2. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 8, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie die Paragraphenbezeichnung samt Überschrift zu § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Kanalabgabegesetz

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 27. September 1956, LGBl. Nr. 1/1957, über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →