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Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

91 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (91)

Gesetzestext (91 Artikel)

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

Anlage 1 - Übergangsrecht

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

Oberösterreich

N6197910186U

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Salzburg

N1196810564A

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 48/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 35 Abs. 3 lit. a K-WFG, in der Fassung dieses Gesetzes, an die Stelle des Betrages “750.000 Euro” der Betrag “zehn Millionen Schilling”.

(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des wirtschaftspolitischen Beirates zu bestellen.

Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 59/2006 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (1.9.2006)

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. II seine Satzung den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. April 2014 in Kraft.

(2) Der Vorgang der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat nach Maßgabe der Art. I und II schon vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) so rechtzeitig stattzufinden, dass der neue Vorstand mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach Art. II Z 15 (§ 18 KWF-G) und des Wirtschaftspolitischen Beirates nach Art. II Z 27 (§ 38) sind, soweit das Vorschlagsrecht den in der Landesregierung vertretenen Parteien zukommt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzuladen hat, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen; sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften, soweit sie nicht auf Vorschläge der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zurückgehen, bleiben unberührt. Die für diese Bestellung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.

(1) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. VI anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Art. VI Z 4 bis 8 lässt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufrechte Bestellung der Mitglieder des Vorstandes unberührt.

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 alle Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.

(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.

(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

(1) Bei den nachstehend angeführten Bauteilen von Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinne des § 33 Abs. 1 Bgld. Bauordnung darf die Wärmedurchgangszahl k folgende Werte nicht überschreiten

(2) Wenn die Flächen von Fenstern und Außentüren mehr als 30 v.H. der Fläche der Außenwand - bemessen nach der äußeren lichten Weite - betragen, so ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden, Fenstern oder Außentüren so zu erhöhen, daß gegenüber den im Abs. 2 festgelegten Werten keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mittlere Wärmedurchgangszahl km dieser Außenbauteile, das ist der mit den jweiligen Flächenanteilen gewichtete arithmetische Mittelwert, höchstens 1,24 W/(m² K) beträgt.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist vorzusorgen, daß ohne Betätigung der Fenster und Türen (ohne Stoßlüftung) ein einfacher Mindestluftwechsel des Raumes innerhalb zweier Stunden gewährleistet ist bzw. die für Feuerstätten erforderliche Verbrennungsluft zugeführt wird. Zu diesen Maßnahmen zählt die Anordnung von Fugen zwischen Fenstern und Fensterstöcken oder Türen und Türstöcken bei Fenstern und Türen gegen Außenluft oder die Anbringung von regelbaren Luftschlitzen gegen Außenluft. Der Fugendurchlaßwert a bei Fenstern und Türen gegen Außenluft (Abs. 1 Z 6) darf jedoch höchstens 0,2 m3/h m Pa 2/3 betragen.

(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Mindestanforderungen bewilligt werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn in Betrieben beim Einsatz von Maschinen Wärme frei wird und eine Wärmedämmung grundsätzlich unerwünscht ist. Das gleiche gilt für Gebäude und Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.

(5) Von der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Mindestanforderungen kann abgesehen werden, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele des Gesetzes

Dieses Gesetz hat die Ziele, die Wirtschaft in Kärnten zu fördern und eine wachstumsfördernde, beschäftigungsschaffende sowie ökologisch verträgliche Wirtschaftsentwicklung zu sichern, die regionale Wertschöpfung anzuheben, die Wettbewerbsfähigkeit der Kärntner Wirtschaft und eine ausgewogene regionale Entwicklung zu verbessern.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.

(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Artikel 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle nicht berührt.

(3) Die Bienenwirtschaft ist ein Sondergebiet der Landwirtschaft.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen an einem öffentlichen Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln, oder gewerbsmäßig oder als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

(2) Wer eine andere Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder ein solches Betteln organisiert, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

(3) Wer eine unmündige minderjährige Person beim Betteln, in welcher Form auch immer, mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, untersagen, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 bis 4 ist jeweils auch der Versuch strafbar. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

(Anm.: LGBl.Nr. 36/2011, 90/2013)

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt – unbeschadet der §§ 9 und 10 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung

(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.

(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch

(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse

(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2011)

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, folgende Werte nicht überschreiten

Nennheizleistung

in kW

Abgasverluste

in %

Feste

26 - 50

21

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

20

über 120

19

Flüssige

26 - 50

16

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

14

über 120

12

athmosphär.

Brenner

Gebläse-brenner

Gasförmige

26 - 50

14

16

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

13

14

über 120

12

12

Dies gilt auch für den Austausch von Wärmeerzeugern.

(2) Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen, soferne sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt oder ohne Baubewilligung aufgestellt werden.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Zur Förderung der Wirtschaft in Kärnten wird unter der Bezeichnung “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” ein gemeinnütziger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds” berechtigt.

(3) Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung (raumtemperaturabhängige Steuerung) auszustatten.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Der Fonds hat die Aufgabe zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen durch

(1a) Der Fonds wird ermächtigt, auf Grund von entsprechenden Vereinbarungen Beteiligungen von Gebietskörperschaften für diese zu verwalten.

(1b) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten, dem Bund oder mit Förderungseinrichtungen dieser Gebietskörperschaften, für diese Rechtsträger bestimmte Förderungsmaßnahmen, etwa solche aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration, abwickeln oder bestimmte, dem Fonds obliegende Förderungsmaßnahmen durch diese Rechtsträger abwickeln lassen. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Zu den Aufgaben des Fonds zählen nicht

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

(4) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 insbesondere anzusehen

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Aufstellung von Heimbienenstöcken

§ 3

(1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht.

(2) Ein geringeren Abstand als 7 m (Abs. 1) ist zulässig, wenn

(3) Heimbienenstände mit mehr als 50 Bienenstöcken sind jedenfalls mit einem im Abs. 2 lit. b angeführten Scheidemittel zu versehen, es sei denn, daß die unterste der Flugöffnungen der Bienenstöcke wenigstens 3 m über dem Erdboden liegt.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 120 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit zwei oder mehreren Wäremerzeugern auszustatten, die stufenweise zugeschaltet werden können. Die Verwendung eines einzelnen Wärmeerzeugers ist jedoch zulässig, wenn dieser mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare voll regelbare Feuerungsleistung versehen ist.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Der Fonds darf durch die Gewährung von Fondsmitteln (§ 6 Abs. 1 lit. b und c) nur Maßnahmen und Vorhaben fördern, an deren Durchführung das Land Kärnten ein wesentliches Interesse hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(2) Förderungen aus Fondsmitteln dürfen - unbeschadet des § 5 - gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben nachfolgenden Förderungsgrundsätzen entspricht

(3) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsgrundsätzen (Abs. 2) im Rahmen der Geschäftsfelder des Fonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(5) Die Förderungsrichtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie sind im Internet auf der Homepage des Fonds zu verlautbaren.

(6) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von

(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der Amtstafel während des Anschlages des Verordnungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat solche Anregungen und Einwendungen anläßlich des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion gewährleistet bleibt.

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen und

anderer Bauvorhaben

§ 4

(1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl Nr 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Eine Wärmebedarfsberechnung gemäß § 52 a Abs. 2 Bgld. Bauordnung ist beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern ab 26 kW Nennheizleistung vorzunehmen. Die Heizlast ist nach ÖNORM M 7500 zu berechnen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung Sonderförderungen zu gewähren, sofern das Land die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellt. Diese Mittel sind in der Gebarung des Fonds von den übrigen Fondsmitteln gesondert auszuweisen.

(2) Sonderförderungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

(3) Sonderförderungen nach Abs. 1 können auch zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Kärnten haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Kärnten ausüben, sofern dies – in Ermangelung anderer Hilfsmaßnahmen – zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen erforderlich ist.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 53/2017)

(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haltung von Hunden. (Anm: LGbl.Nr. 53/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 147/2002)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Einfangen von Bienenschwärmen

§ 5

Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 384 ABGB eingefangen werden.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die der Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennheizleistung beansprucht. Für den Austausch von Wärmeerzeugern gilt diese Bestimmung nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist. Hievon sind ausgenommen kombinierte Gas-Wasserheizer (sogenannte Kombithermen) und Anlagen, bei denen mehr als 50 % des Warmwasserbedarfes aus Sonnenenergie gedeckt werden.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

§ 6

Arten der Förderung

(1) Die Förderung darf erfolgen durch

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

(3) Die Zusicherung über die Gewährung von Förderungen oder die Ablehnung von Förderungsanträgen hat gegenüber dem Förderungswerber in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind.

(3) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.

(4) Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, keine Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen ist sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Maßnahmen gegen Raubbienen

§ 6

Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen. Ein Recht zur Tötung der fremden Raubbienen besteht nicht.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen sind bei ihrem Einbau mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

§ 7

Mitteilungspflichten

(1) Der Fonds hat Förderungsrichtlinien und Einzelförderungen vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung von Berichtspflichten aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 5 und 6) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.

(2) Beschlagnahmte und sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.

(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 10 Abs. 2 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, auf bzw. in denen die von den §§ 5 und 6 erfaßten Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Beförderung von Bienen

§ 7

Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder Nachtzeit durchzuführen.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

(1) Wärmeverteilungsanlagen, deren Verlustwärme nicht in vollem Umfang Räumen zugute kommt, die ihrer Bestimmung nach zum dauernden Aufenthalt von Personen dinen und beheizt werden sollen, sind bei ihrer Errichtung gegen Wärmeverluste ausreichend zu schützen.

(2) Brauchwarmwasserverteilungsanlagen sind bei ihrer Errichtung vollständig, das ganze Leitungsnetz umfassend, ausreichend gegen Wärmeverluste zu schützen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Der Fonds darf eine Förderung nach diesem Gesetz natürlichen und nicht natürlichen Personen gewähren, wenn die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben wirtschaftliche Vorteile für Kärnten erwarten läßt.

(2) Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 3 Abs. 1 lit. c) darf eine Förderung nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder wenn ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Wanderung mit Bienen

§ 8

(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.

(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen aus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Die Verweigerung des Wanderzeugnisses hat durch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu melden.

(3) Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m von benachbarten Grundstücken entfernt, ist auch die Zustimmung der dortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.

(4) Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen

(5) Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m aufweisen.

(6) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist unzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes hat sich darüber beim Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg nachweislich zu informieren.

(7) Die Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und der Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind von befugten Fachleuten mindestens einmal in zwei Jahren, Anlagen mit einer Nennheizleistung ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich auf einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Bei Anlagen, deren Errichtung oder Umbau ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt wird, oder die ab diesem Zeitpunkt ohne Baubewilligung errichtet oder umgebaut werden, hat sich die Überprüfung auch auf die Einhaltung der im § 2 angeführten höchstzulässigen Abgasverluste zu erstrecken.

(2) Zur Überprüfung gemäß Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

§ 9

Rückforderung der Förderung

(1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds vorzubehalten, daß Förderungsbeträge rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und diese vom Tag der Auszahlung der Fondsmittel an mit 4 Prozent über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit dem Referenzzinssatz, zu verzinsen sind, wenn,

(2) Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Landesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Landesregierung hat solche Änderungen des Basiszinssatzes unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(3) Die Landesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes mit Verordnung solche währungspolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskontsatzes am ehesten entsprechen.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von § 4 durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch

(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a alle im § 1b Abs. 3 und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Bestimmungen über die Bienenzucht

§ 9

(1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. Welche Bienenrassen diesem Erfordernis entsprechen, hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durch Verordnung festzustellen.

(2) Auf die gleiche Weise kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg für die Zucht der Bienen unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art erlassen.

(3) Belegstellen zur Zucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen einer nach Abs. 1 zulässigen Bienenrasse können von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Bescheid zu anerkannten Belegstellen erklärt werden, wenn sie

(4) Für jede anerkannte Belegstelle gilt das Gelände im Umkreis von 4 km um die Belegstelle als ihr Schutzgebiet. Dieses hat die Wirkung, daß

(5) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die dahin auszuüben ist, daß die Bienenzucht unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften fach- und zweckmäßig betrieben wird.

(6) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen sowie ein gemäß Abs. 3 erlassener Bescheid, in dem ausdrücklich auch die Rechtswirkung des Abs. 4 anzuführen ist, sind im Mitteilungsblatt der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4 sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des § 9 - die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach § 1b dürfen die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2014)

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für welche die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren. Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht wird - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit anzubringen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

§ 10

Fondsorgane

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mitglieder von Landesregierungen und Abgeordnete zum Landtag sowie Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre und Mitglieder des Gemeindevorstandes von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern dürfen den Organen nicht angehören.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

(2) Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach

(3) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 genannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 53/2017)

(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.

(5) Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 bis 4 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 36/2011, 66/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1985)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 10

(1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes begehren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesem Begehren mit Bescheid zu entsprechen, wenn die Rechtsverletzung erwiesen ist.

(2) Der Eigentümer der Belegstelle kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens entgegen § 9 Abs 4 aufgestellte Wanderbienenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Eigentümer entfernen.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Leopoldsgasse 4, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit verletzen, sind dem Fonds zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung.

Landesrecht Oö. Polizeistrafgesetz

(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbefugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut gemäß § 10 Abs. 2 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(2) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Art. VIII EGVG. 1950 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Strafbestimmungen

§ 11a

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 1.500 € zu ahnden.

Landesrecht Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.

(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die betreffende Funktion durch das Kuratorium öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben.

(4) Die öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes darf entfallen, wenn das Kuratorium vor Ablauf der Funktionsdauer des Mitgliedes beschließt, dieses neuerlich zu bestellen.

(5) (entfällt)

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer

Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und mit Beziehung darauf des § 4 Abs. 1, nicht.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Er verwaltet das Vermögen des Fonds in eigener Verantwortung.

(2) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind mehrere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Für den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Angelegenheiten

jeweils zur Vertretung des Fonds befugt sind.

(3a) Ist nur ein Mitglied des Vorstandes bestellt und dieses verhindert, darf die Satzung vorsehen, dass der Fonds durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten wird.

(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, daß die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Landesrecht Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(4) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

§ 14

Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung des Fonds oder das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeben.

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch mit Unternehmungen, denen der Fonds Förderungen gewährt, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Kuratoriums auch nicht an einer fremden Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.

(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

(4) Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums bestimmt sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Parteien, vermehrt um die Zahl zwei. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied kommt der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten sowie den im Landtag vertretenen Parteien zu; § 38 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als einen Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Kuratoriums von der Landesregierung anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

§ 19

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium.

(6) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

(1) Das Kuratorium hat aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt im Vorsitz mit gleichen Rechten und Pflichten sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Jedes Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstandes kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich das Kuratorium einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, daß sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen und Beschlüsse, die Teilnahme daran, der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Den Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.

(5) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Das Kuratorium faßt gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

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(1)An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen die Mitglieder des Vorstandes und das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

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(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.

(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben

(5) (entfällt)

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§ 24

Funktionsgebühren des Kuratoriums

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

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§ 25

Satzung

(1) Die Satzung des Fonds bildet sein Verbandsstatut.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der "Kärntner Landeszeitung" zu verlautbaren. Diese erlangen, sofern in der Satzung oder ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

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Die Satzung muß mindestens enthalten

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(1) Die vom Fonds in seinem Wirkungsbereich ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere in Industrie, Gewerbe, Tourismus und sonstige Dienstleistungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes sind in Geschäftsfeldern zusammenzufassen. Diese Geschäftsfelder sind in der Satzung näher zu umschreiben.

(2) Die Tätigkeiten des Fonds sind zumindest im Rahmen der nachstehenden Geschäftsfelder auszuüben

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§ 28

Geschäftsstelle

(1) Beim Fonds wird als Geschäftsapparat eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere

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(1) Die Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

(3) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind

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Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder des Fonds oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.

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(1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten, aus Mitteln des Landes zu tragen und die finanziellen Mittel dem Fonds zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens ist auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge auf Gewährung von Förderungen zu achten.

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(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) Mit Ermächtigung des Kuratoriums hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach § 5 der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.

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(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.

(2) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nach Beschlussfassung durch das Kuratorium der Landesregierung zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat sie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(3) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(4) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.

(5) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.

(6) Dem Kuratorium obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.

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Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

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(1) Die Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.

(2) Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2a) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 für

bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.

(3) Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen

(4) Soweit Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1a und 1b sowie § 5 für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.

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Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und der Sicherheit des Vermögens des Fonds (Fondsgebarung).

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter, in dessen Verhinderungsfall durch einen bevollmächtigten Bediensteten jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden.

Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

(8) Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Fördermaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln.

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§ 37

Bestätigung der Vertretungsbefugnis

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.

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(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein wirtschaftspolitischer Beirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) (entfällt)

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen. Die Mitglieder des Beirates müssen über ein entsprechendes Fachwissen über die Struktur, die Problemlagen und die Bedürfnisse der Wirtschaft Kärntens, der in Kärnten tätigen Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer verfügen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen.

(4) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Beirates haben

(5) Vier weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter von Bildung, Wissenschaft und Forschung (zB Universität Klagenfurt, Fachhochschule Kärnten, nationale und internationale Forschungsinstitute) zu bestellen.

(5a) Zwei weitere Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Vertreter der Kreativwirtschaft und der Startup-Unternehmen zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten (Abs. 4) einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat diese die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 4 lit. a zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(7) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat. Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

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§ 38a

Aufgaben

(1) Der Beirat hat die Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu beraten

(2) Der Beirat darf der Landesregierung Vorschläge in Angelegenheiten des Abs 1 erstatten.

(3) Die Landesregierung hat den Beirat vor der Genehmigung von Leitlinien des Fonds (§ 35 Abs 2) anzuhören.

(4) Der Beirat hat die Landesregierung bei der Erstellung eines jährlichen Berichtes zur Wirtschaftslage des Landes an den Kärntner Landtag zu unterstützen.

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(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, sein Zweiter Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten Art. 58 Abs. 2 Kärntner Landesverfassung (K-LVG) und § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.

(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Beirates schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für entstandene Auslagen ein entsprechender Ersatz zu gewähren.

(8) Der Beirat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.

(9) Das für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die im ersten Satz genannten Mitglieder der Landesregierung sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

(10) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten

(11) Die Landesregierung hat in Durchführung der Abs. 1 bis 10 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

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Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. (15. April 1993)

(2) Der Fonds hat auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Der Fonds hat sich binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu geben und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Organe sind bereits nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums darf die Frist gemäß § 18 Abs. 4 nicht kürzer als eine Woche sein. Vor der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch das Kuratorium hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des §12 Abs. 3 diese Funktionen auszuschreiben.

(5) Die Landesregierung hat zumindest zwölf Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in einer mindestens gleichwertigen Verwendung dem Fonds zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes finden keine Anwendung.

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§ 40

(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

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