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Verzeichnis der Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Verzeichnis der Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen

Verzeichnis der Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes Tamsweg

Salzburg

N1196810213A

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA - Zusatzabkommen

Nachdem das am 20. Jänner 1931 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen zu dem Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Notenwechsel vom 20. Jänner 1931, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzabkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. März 1931.

Landesrecht Verzeichnis der Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen

Landesrecht

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Kurztitel

Verzeichnis der Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1982

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

07.04.1982

Text

Anlage 1

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

Anlage

Plan Grundwasserschongebiet "Grafenbuch" in den Gemeinden Aurach am Hongar, Lenzing, Regau und Schörfling

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 8/1978)

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA - Zusatzabkommen

(Übersetzung)

Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika.

Wien, am 20. Jänner 1931.

Nr. 77.

Euer Exzellenz!

Mit Beziehung auf den am 19. Juni 1928 von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Senat der Vereinigten Staaten am 11. Februar 1929 seine Empfehlung und Zustimmung zur Ratifikation des genannten Vertrages in der folgenden Resolution gegeben hat

“Beschlossen (mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Senatoren)

Daß der Senat die Ratifikation des unter Exekutive B, 70. Kongreß, 2. Session, vorgelegten, am 19. Juni 1928 in Wien unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages mit Österreich empfiehlt und ihr zustimmt, unter der Bedingung, daß folgender Vorbehalt und folgendes Einverständnis in einem Notenwechsel zwischen den beiden Hohen vertragschließenden Teilen derart niedergelegt werden, daß daraus klar hervorgeht, daß jeder von beiden mit dieser Bedingung einverstanden ist und sie angenommen hat

Daß der sechste Absatz des Artikels VII während zwölf Monaten vom Tage des Ratifiaktionsaustausches in Kraft bleiben soll und, falls er dann nicht infolge einer 90 Tage vorher ergangenen Kündigung außer Kraft tritt, weiter in Kraft bleiben soll, bis einer der Hohen vertragschließenden Teile ein damit unvereinbares Gesetz erläßt, worauf dann diese Bestimmung automatisch nach Ablauf von 60 Tagen von der Erlassung eines solchen Gesetzes hinfällig wird; in diesem Fall soll jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Rechte genießen, die er gehabt hätte, wenn dieser Absatz nicht in den Vertrag aufgenommen worden wäre.”

Es ist ersichtlich, daß durch diese Resolution die Empfehlung und die Zustimmung des Senates zu der Ratifikation des Vertrages nur unter der Bedingung eines gewissen Vorbehaltes und Einverständnisses erteilt wird.

Ich würde es begrüßen, wenn Euer Exzellenz bei Vorlage dieser Resolution an Ihre Regierung darauf hinweisen wollten, daß meine Regierung die Hoffnung hegt, die österreichische Regierung werde den Vorbehalt und das Einverständnis, die der Senat zur Bedingung für seine Empfehlung und Zustimmung zu der genannten Voraussetzung von seiten der Regierung der Vereinigten Staaten angesehen werden. Eine Bestätigung dieser Note gelegentlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, wobei der genannte Vorbehalt und das genannte Einverständnis im Auftrage und im Namen Ihrer Regierung angenommen werden, wird als Herstellung des verlangten Notenaustausches und der Annahme des Vorbehaltes und des Einverständnisses durch beide Regierungen angesehen werden.

Genehmigen, Euer Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Seiner Exzellenz

Wien.

Wien, am 20. Jänner 1931.

Herr Gesandter!

Im Namen und Auftrag der österreichischen Bundesregierung beehre ich mich, Euer Exzellenz den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Jänner 1931, betreffend den zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten am 19. Juni 1928 unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag, zu bestätigen und folgendes mitzuteilen

Die österreichische Bundesregierung hat von dem Beschluß des Senates der Vereinigten Staaten vom 11. Februar 1929, der folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Übersetzung des Senatsbeschlusses. Wortlaut wie oben.) Kenntnis genommen und erklärt sich hiemit, vorbehaltlich der Ratifikation, einverstanden.

Genehmigen Euer Exzellenz die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Seiner Exzellenz

M. Gilchrist Baker Stockton,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien.

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes Tamsweg

Der Sprengel des politischen Bezirkes Tamsweg umfaßt die Gemeinden: Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Tamsweg, Thomatal, Tweng, Unternberg, Weißpriach und Zederhaus.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA - Zusatzabkommen

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXIV, Absatz 1, des am 19. Juni 1928 unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, nach welchen dieser Vertrag für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, in Kraft bleiben soll, besteht Einverständnis, daß dieser Vertrag am 11. Februar 1935 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkte beendigt werden kann, falls einer der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile ein Jahr vor dem Zeitpunkte, an dem diese Beendigung wirksam werden soll, hievon Mitteilung macht.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache zu Wien, am 20. Jänner 1931.

Landesrecht Verzeichnis der Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen

Für die Eintragung von Wahlberechtigten, denen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Gemeinde-Sonderwahlbehörde erteilt wurde, ist ein dem Muster der Anlage entsprechendes besonderes Verzeichnis zu verwenden.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

§ 1

Zum Schutze des Brunnens Grafenbuch in Aurach am Hongar der Gruppenwasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes Vöckla-Ager wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

§ 2

Die Grenze des Schongebietes verläuft wie folgt

Beginnend am Schnittpunkt der Grenzen zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar, Regau und Pinsdorf verläuft die Grenze des Schongebietes geradlinig zur Höhenkote 908, von dort geradlinig zur Höhenkote 943, von dort geradlinig zur Höhenkote 905 und von dort geradlinig bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar, Weyregg am Attersee und Schörfling am Attersee, in der Folge entlang der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Schörfling am Attersee und Weyregg in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt dieser Gemeindegrenze mit der Verbindungsgeraden zwischen den Höhenkoten 864 (Gahberg) und 712 (Häfelberg), von diesem Schnittpunkt der Geraden in nördlicher Richtung entlang bis zur Höhenkote 712 (Häfelberg), von dort in gerader Linie zur Kreuzung des Katzenbaches (Mühlgraben) mit dem Güterweg Sicking in Schörfling am Attersee und von hier entlang des Katzenbaches (Mühlgrabens) bachabwärts bis zu seiner Kreuzung mit der Schörflinger Bezirksstraße, dieser Straße in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung der Gemeindestraße "Kreuzstraße" in Lenzing, dieser folgend in nördlicher Richtung und in der Folge entlang der Gemeindestraße "Oberachmannerstraße" in derselben Richtung, in der Folge weiter entlang der Gemeindestraße "Unterachmannerstraße" bis zur Abzweigung des Güterweges Starzing, diesem in östlicher und in der Folge nordöstlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Ortschaftsweges Grundstück Nr. 1809, KG. Lenzing, in der Ortschaft Kraims, diesem Weg folgend bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße "Reibersdorferstraße" und in der Folge entlang des Güterweges Haid bis zu seiner Kreuzung mit der Grenze zwischen den Gemeinden Lenzing und Timelkam, weiter entlang dieser Grenze in östlicher Richtung und in der Folge entlang der Grenze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar und Timelkam, weiter entlang der Grenze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar und Regau bis zur Querung dieser Grenze mit der Schörflinger Bezirksstraße, von dort geradlinig zur Querung des Güterweges Riedl mit der Grenze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar und Regau und von dort entlang dieser Grenze in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Plänen) anzuzeigen

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1:25.000) planlich dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.

(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Aurach am Hongar, Lenzing, Regau und beim Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Schörfling am Attersee ist jeweils eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

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