Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000158 AT

Festsetzung der Schulsprengel, öA Sonderschulen

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel, öA Sonderschulen

Burgenland

03.10.2011

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes St. Johann im Pongau

Salzburg

N1196810211A

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Nachdem der am 26. Jänner 1931 in Wien unterfertigte Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Juli 1931.

Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. August 1931 ausgetauscht. Der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel 21 am 27. August 1931 in Kraft getreten.

geleitet von dem aufrichtigen Bestreben, die zwischen den Völkern der beiden Staaten glücklich bestehende wahre Freundschaft noch weiter zu vertiefen, haben beschlossen, den am 10. April 1923 in Budapest unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag mit Berücksichtigung der seither auf dem Gebiete der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemachten Erfahrungen zu ergänzen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten),

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes St. Johann im Pongau

Der Sprengel des politischen Bezirkes St. Johann im Pongau umfaßt die Gemeinden: Altenmarkt im Pongau, Badgastein, Bad Hofgastein, Bischofshofen, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, Radstadt, St. Johann im Pongau, St. Martin am Tennengebirge (Anm.: Namensänderung auf Grund LGBl. Nr. 105/1970), St. Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau, Untertauern, Wagrain, Werfen und Werfenweng.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 1. Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 2. 1. Das Vergleichsverfahren wird einer aus drei Mitgliedern bestehenden Vergleichskommission anvertraut werden, die in jedem einzelnen Falle in folgender Weise zu ernennen sein werden

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen den Präsidenten der Kommission aus den Staatsangehörigen dritter Mächte wählen.

2. Wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, das Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen, bekanntgegeben hat, die Ernennung des Kommissärs des anderen Vertragsteiles oder die im gemeinsamen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Teile durchzuführende Bestellung des Präsidenten der Kommission nicht erfolgt ist, wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 3. 1. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen oder, mangels eines solchen Einvernehmens, von dem einen oder dem anderen Vertragsteil an den Präsidenten zu richten ist. Der Antrag hat eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission zu enthalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.

2. Geht der Antrag nur von einem der Vertragsteile aus, so ist er von diesem der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 8. 1. Die Streitteile werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben. Sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

2. Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Streitteile, sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 9. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 10. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 11. 1. Sollte die Streitfrage im Wege des Vergleichsverfahrens nicht gelöst werden können, so haben die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 2, 3, 4 und 5, des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 in Anwendung zu kommen.

2. Hiebei ist, falls die Parteien einander ein Recht streitig machen, gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorzugehen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 12. 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile treffen in jedem einzelnen Falle eine besondere Schiedsvereinbarung, die den Gegenstand des Streites, die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes sowie alle anderen zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen genau bezeichnet.

2. Die Schiedsvereinbarung wird durch Austausch von Noten zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile getroffen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 13. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind für das Schiedsverfahren die Artikel 51 bis 85 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 14. Die Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der beiden Streitteile, einen Streitfall rechtlicher Natur einvernehmlich mittels einer Schiedsvereinbarung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die in dem Statut dieses Gerichtshofes vorgesehen sind.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 15. Kommt die im Artikel 12, beziehungsweise im Artikel 14 vorgesehene Schiedsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe eines Begehrens nach schiedsgerichtlicher Austragung zustande, so kann jeder der Streitteile den Streitfall mittels einfacher Klage vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 16. Die von dem Gericht gefällte Entscheidung ist von den Streitteilen in gutem Glauben durchzuführen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 17. 1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile zur Zuständigkeit seiner Gerichte gehört, so kann dieser Vertragsteil Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung des zuständigen Gerichtes ergangen ist.

2. Der Vertragsteil, der in diesem Falle die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oberwähnten Entscheidung dem anderen Vertragsteil mitteilen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 18. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich während des Verfahrens vor der Vergleichskommission oder vor dem Schiedsgericht jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung oder die Ausführung der Schiedsgerichtsentscheidung haben könnte und überhaupt jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kommt für seine eigenen Kosten und einen gleichen Anteil der Kosten des Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahrens auf.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 20. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, sowie des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923, unterliegen dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 21. Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald wie möglich in Budapest erfolgen. Der Vertrag tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 22. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile den vorliegenden Vertrag kündigen, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Wien, am 26. Jänner 1931 in deutschem und ungarischem Urtext in doppelter Ausfertigung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →