Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000156 AT

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

65 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (65)

Gesetzestext (65 Artikel)

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Burgenland

23.11.2011

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Nachdem der am 19. Juni 1928 in Wien unterfertigte Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 27. Mai 1931 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß Artikel XXIV am 27. Mai 1931 in Kraft getreten.

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die glücklicherweise zwischen ihnen bestehenden Bande des Friedens durch Abmachungen zu stärken, die geeignet sind, den freundschaftlichen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch Maßnahmen zu fördern, die den geistigen, kulturellen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Bestrebungen ihrer Bewohner entsprechen, haben beschlossen, einen Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag abzuschließen, und es haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten bestellt

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel 1. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen die Gebiete des anderen betreten, darin reisen und dort wohnen; sie genießen Gewissensfreiheit und Freiheit der Religionsübung; sie dürfen sich ohne Hinderung beruflicher, wissenschaftlicher, religiöser, philanthropischer, gewerblicher und geschäftlicher Tätigkeit jeder Art widmen; sie sind befugt, jede von den am Orte geltenden Gesetzen nicht verbotene Form geschäftlicher Tätigkeit auszuüben; sie dürfen selbstgewählte Vertreter beschäftigen und allgemein alles tun, was zur Ausübung irgendeines der erwähnten Rechte gehört oder nötig ist, und zwar unter denselben Bedingungen wie Angehörige des Staates, in dem sie sich aufhalten, oder wie Staatsangehörige einer etwa künftig von diesem Staat mit dem Rechte der Meistbegünstigung ausgestatteten Nation; dabei unterwerfen sie sich jedoch allen ordnungsmäßig erlassenen, am Orte geltenden Gesetzen und Verordnungen.

Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen das Recht haben, in den Gebieten des anderen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Landes zum Wohnen und zu wissenschaftlichen, religiösen, philanthropischen, gewerblichen, geschäftlichen Zwecken sowie zu Zwecken der Leichenbestattung geeignete Gebäude als Eigentum zu besitzen, zu errichten oder zu mieten und Land für diese Zwecke zu pachten.

Hinsichtlich der Erwerbung, des Besitzes und der Verfügung über unbewegliches Eigentum, abgesehen von der Pachtung von Land für die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zwecke, sollen die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die Behandlung genießen, die nach den Gesetzen des Ortes, wo das Eigentum gelegen ist, im allgemeinen auf Ausländer Anwendung findet.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren inneren Lasten oder Steuern unterworfen werden, als sie von den Angehörigen dieses Staates beansprucht und bezahlt werden.

Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Beobachtung der am Orte geltenden Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles haben, sowohl zur Verfolgung wie zur Verteidigung ihrer Rechte, und zwar in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen.

Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb des Gebietes des anderen Teiles, soweit sie sich den für die Staatsangehörigen dieses Teiles vorgeschriebenen Bedingungen unterwerfen, Schutz und Sicherheit für Person und Eigentum durchaus erhalten und sollen in dieser Hinsicht in dem Umfange Schutz genießen, wie das Völkerrecht es vorschreibt. Ihr Eigentum soll ihnen nicht ohne ordentliches Rechtsverfahren und nicht ohne angemessene Entschädigung genommen werden.

Keine Bestimmung dieses Vertrages soll dahin ausgelegt werden, daß dadurch die geltenden Vorschriften jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile bezüglich der Einwanderung von Ausländern oder das Recht jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, solche Vorschriften zu erlassen, berührt werden.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Fläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird.

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2003/0141/A).

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel II. Wenn ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen Teiles eine Körperverletzung erleidet oder getötet wird und das Reichs-, Staats- oder Landesrecht für solche Fälle den Angehörigen der Erben des zu Schaden Gekommenen oder den ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten Schutz in Form eines Klagerechtes oder einer Geldentschädigung gewährt, so sollen diese Angehörigen, Erben oder Unterhaltungsberechtigten unter denselben Bedingungen dieselben Rechte und Vergünstigungen genießen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen jetzt oder künftig gewährt werden, ohne Rücksicht auf ihre fremde Staatsangehörigkeit oder darauf, daß sie ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes haben, wo der Schadensfall eingetreten ist.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.

(2) Campingplätze müssen so angelegt werden, dass

(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.

(4) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2 und 4 erlassen.

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel III. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel I genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel IV. Wenn eine Person bei ihrem Tode innerhalb der Gebiete des einen hohen vertragschließenden Teiles Grund- oder sonstiges unbewegliches Vermögen oder Rechte daran hinterläßt und dieses Vermögen oder diese Rechte nach den am Orte geltenden Gesetzen oder infolge letztwilliger Verfügungen an sich auf einen Staatsangehörigen des anderen hohen vertragschließenden Teiles - mag er in dessen Gebiet wohnen oder nicht - übergehen oder vererbt werden würden, wenn er nicht nach den Gesetzen des Landes, in dem das Vermögen oder die Rechte daran sich befinden, hievon ausgeschlossen wäre, so soll diesen Staatsangehörigen eine Frist von drei Jahren, die, wenn nötig, angemessen velängert werden kann, bewilligt werden, und dieses Vermögen oder diese Rechte zu veräußern und den Erlös aus der Veräußerung frei und ungehindert an sich zu ziehen; er soll dabei keinen anderen Erbschafts-, Nachlaßgerichts- oder Verwaltungsabgaben oder Lasten unterworfen werden, als in gleichen Fällen den Staatsangehörigen des Landes auferlegt werden, aus dem dieser Erlös gezogen wird.

Staatsangehörige jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sind berechtigt, über ihr innerhalb der Gebiete des anderen Teiles befindliches bewegliches Vermögen jeder Art letztwillig, durch Schenkung oder auf andere Weise zu verfügen. Die Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger erwerben solches bewegliches Vermögen und dürfen daran selbst oder durch Stellvertreter Besitz ergreifen, es behalten oder nach Belieben darüber verfügen ohne Rücksicht darauf, welcher Staatsangehörigkeit sie sind und ob sie im Lande wohnen oder nicht. Sie haben nur solche Abgaben oder Lasten zu entrichten, wie die Staatsangehörigen des hohen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Vermögen sich befindet oder zu dem es gehört, im gleichen Falle zu zahlen verpflichtet sind.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel V. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen bei der oben vorgesehenen Ausübung des Rechtes der freien Religionsübung innerhalb der Gebiete des anderen Teiles, ohne Störung oder Belästigung irgendwelcher Art, wegen ihres Glaubens oder aus anderen Gründen, entweder in ihren eigenen Häusern oder in anderen geeigneten Gebäuden, soweit deren Erbauung und Erhaltung in passender Lage ihnen freisteht, Gottesdienst abhalten, vorausgesetzt, daß ihre Lehren und Gebräuche nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind und vorausgesetzt, daß sie alle in diesen Gebieten gehörig erlassenen Gesetze und Vorschriften beobachten; auch ist es ihnen gestattet, ihre Toten nach ihren religiösen Gebräuchen an geeigneten und passenden, für den Zweck eingerichteten und unterhaltenen Plätzen zu begraben, vorausgesetzt, daß sie die geltenden Leichenbestattungsvorschriften und gesundheitspolizeilichen Verordnungen des Begräbnisortes beobachten.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel VI. Im Falle eines Krieges zwischen einem der beiden hohen vertragschließenden Teile und einem dritten Staate ist dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des anderen Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen nach der Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach § 5 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(2) Die im Abs. 1 Z 1 - 3 angeführten Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel VII. Zwischen den Gebieten der hohen vertragschließenden Teile soll Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Gleichstellung mit denen der meistbegünstigten Nation die Freiheit genießen, frei mit ihren Schiffen und Ladungen alle Plätze, Häfen und Gewässer jeder Art innerhalb der Gebietsgrenzen des andern Teiles zu besuchen, die jetzt oder künftig dem fremden Handel und der fremden Schiffahrt geöffnet sind. Nichts in diesem Vertrag soll so ausgelegt werden, als ob es das Recht des einen oder des anderen hohen vertragschließenden Teiles beschränke, unter ihm angemessen dünkenden Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen sanitärer Art, die das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen bestimmt sind, oder Verordnungen zur Durchführung von Polizei- oder Abgabengesetzen zu erlassen.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich bedingungslos, die Einfuhr irgendwelcher Ware, die in den Gebieten des anderen Teiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist, gleichviel von welchem Orte aus sie eintrifft, mit keinen höheren oder anderen Abgaben oder Lasten und mit keinen anderen Bedingungen, Verboten oder Beschränkungen zu belegen als für die Einfuhr derselben Ware bestehen oder bestehen werden, wenn sie in irgendeinem anderen Lande gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist; auch sollen solche Abgaben, Lasten, Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen für die Einfuhr nicht rückwirkend gemacht werden.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich ebenfalls bedingungslos, Waren, die nach den Gebieten des anderen Teiles ausgeführt werden, keinen höheren oder anderen Abgaben und keinen anderen Beschränkungen oder Verboten zu unterwerfen, als denjenigen, welchen die nach irgendeinem anderen fremden Lande ausgeführten Waren unterliegen.

Falls von einem der beiden hohen vertragschließenden Teile Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren erteilt werden, deren Ein- oder Ausfuhr nach, beziehungsweise aus seinen Gebieten beschränkt oder verboten ist, werden die Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen erhalten werden können, allgemein bekanntgegeben und klar angegeben werden, derart, daß es den beteiligten Geschäftsleuten ermöglicht wird, davon Kenntnis zu erlangen; die Art und Weise wie die Bewilligungen erteilt werden, wird so einfach und unveränderlich als möglich sein und die Ansuchen um Bewilligungen werden mit der tunlichsten Beschleunigung behandelt werden. Überdies werden die Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen von einem der beiden hohen vertragschließenden Teile für Waren erteilt werden, die aus den Gebieten des anderen Teiles eingeführt oder dorthin ausgeführt werden, ebenso günstig sein wie die Bedingungen, unter denen Bewilligungen hinsichtlich irgendeines anderen fremden Landes erteilt werden. Im Falle der Festsetzung von Kontingenten oder Quoten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen, ist jeder der beiden hohen vertragschließenden Teile damit einverstanden, für die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles einen gerechten Anteil bei der Verteilung der Menge von Beschränkungen unterliegenden Waren zuzugestehen, die zur Ein- oder Ausfuhr zugelassen werden. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes soll kein Unterschied zwischen direkten und indirekten Sendungen gemacht werden. Es besteht überdies Einverständnis, daß, falls einer der beiden hohen vertragschließenden Teile sich im Kriege befindet, er jene Ein- und Ausfuhrbeschränkungen verfügen kann, die durch das Landesinteresse geboten sein sollten.

Jeder Vorteil, gleichgültig welcher Art, den einer der beiden hohen vertragschließenden Teile durch Vertrag, Gesetz, Verordnung, Vorschrift, Übung oder auf andere Weise künftig irgendeiner in irgendeinem anderen fremden Lande gewachsenen, erzeugten oder hergestellten Ware gewährt, soll gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf dieselbe Ware ausgedehnt werden, wenn sie in den Gebieten des anderen Vertragsteiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist.

Alle Waren, die auf Schiffen der Vereinigten Staaten aus fremden Ländern in Häfen der Vereinigten Staaten jetzt oder künftig rechtmäßig eingeführt werden dürfen, können gleicherweise auf österreichischen Schiffen in diese Häfen eingeführt oder von dort ausgeführt werden, ohne daß sie anderen oder höheren Abgaben oder Lasten irgendeiner Art unterworfen sind, als wenn solche Waren auf Schiffen der Vereinigten Staaten ein- oder ausgeführt werden; umgekehrt können alle Waren, die auf österreichischen Schiffen aus fremden Ländern nach österreichischen Häfen jetzt oder künftig rechtsmäßig eingeführt oder von dort jetzt oder künftig rechtmäßig ausgeführt werden dürfen, gleicherweise auf Schiffen der Vereinigten Staaten in diesen Häfen eingeführt oder von dort ausgeführt werden, ohne daß sie anderen oder höheren Abgaben oder Lasten irgendeiner Art unterworfen sind, als wenn solche Waren auf österreichischen Schiffen ein- oder ausgeführt werden.

Hinsichtlich der Höhe und der Erhebung von Abgaben auf Ein- und Ausfuhr jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden hohen vertragschließenden Teile, den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern des anderen Teiles alle Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern eines dritten Staates bewilligt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem begünstigten Staate eine solche Behandlung ohne Gegenleistung bewilligt wird oder als Gegenleistung für eine entsprechende Behandlung. Alle solchen Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die künftig den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern eines dritten Staates bewilligt werden, sollen gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf den anderen Vertragsteil zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Staatsangehörigen, Schiffe und Güter ausgedehnt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich nicht auf die Behandlung, die einer der beiden hohen vertragschließenden Teile dem reinen Grenzverkehr innerhalb einer Zone von höchstens 15 Kilometern (10 Meilen) Ausdehnung zu beiden Seiten seiner Zollgrenzen gewährt, noch auf die Behandlung, welche seitens der Vereinigten Staaten dem Handel mit Kuba auf Grund des am 11. Dezember 1902 zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba abgeschlossenen Handelsabkommens oder irgendeines anderen Handelsabkommens gewährt wird, das künftig zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba etwa abgeschlossen wird, und auch nicht auf den Handel der Vereinigten Staaten mit irgendeiner ihrer Besitzungen und der Panamakanalzone unter gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6 eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Bewilligungswerber, die Nachbarn, ein Vertreter der Gemeinde, der Planverfasser und die erforderlichen Sachverständigen zu laden.

(2) Das Ansuchen gemäß § 6 ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn die für den Campingplatz vorgesehene Fläche dem § 2 Abs. 1 widerspricht.

(3) In der mündlichen Verhandlung ist das Vorhaben einer Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn zu erstrecken hat.

(4) Nachbarn im Sinne des Abs. 1 sind die Eigentümer der im Umkreis von 100 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegenen Grundstücke.

(5) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind die Standortgemeinde (Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist), hinsichtlich der im § 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 genannten Interessen sowie die Nachbarn. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel VIII. Die Staatsangehörigen und die Waren jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen hinsichtlich der inneren Abgaben, der Durchfuhrabgaben, der Gebühren für Lagerung und Benutzung anderer Hilfsmittel, sowie hinsichtlich der Höhe von Rückerstattungen und Vergütungen dieselbe Behandlung erfahren, wie Staatsangehörige und Waren des eigenen Landes.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die Bewilligung nach § 5 ist schriftlich zu erteilen, wenn

(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder befristet erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung nach Abs. 1 erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel IX. Die Rechtsstellung der Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, welche gemäß und unter dem Reichs-, Staats- oder Landesrecht eines der beiden hohen vertragschließenden Teile errichtet worden sind oder künftig errichtet werden und welche innerhalb seiner Gebiete eine Hauptniederlassung haben, soll durch den anderen hohen vertragschließenden Teil anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb seiner Gebiete keine seinen Gesetzen widersprechenden Zwecke verfolgen. Sie sollen sowohl zur Verfolgung als zur Verteidigung ihrer Rechte in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen unter Beobachtung der auf den Fall anwendbaren Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten haben.

Das Recht so anerkannter Gesellschaften und Vereinigungen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, sich in den Gebieten des anderen niederzulassen, Zweigniederlassungen zu errichten und ihre Tätigkeit dort auszuüben, soll von der Zustimmung dieses Teiles, wie sie in dessen Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen zum Ausdruck kommt, abhängen und sich allein nach ihr regeln.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt der Bewilligung nach § 8 entsprochen ist.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel X. Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen wechselseitig und unter den dort geltenden Bedingungen solche Rechte und Vergünstigungen genießen, wie sie jetzt oder künftig den Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates hinsichtlich der Errichtung von und Beteiligung an Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, gewährt werden, einschließlich des Rechtes der Gründung, der Eintragung, des Kaufes, Besitzes und Verkaufes von Geschäftsanteilen sowie des Rechtes eine leitende Stellung oder die eines Angestellten darin zu bekleiden. In der Ausübung dieser Rechte und hinsichtlich der Regelung des Verfahrens bei der Errichtung und Geschäftsgebarung solcher Gesellschaften und Vereinigungen sollen diese Staatsangehörigen keinen Bedingungen unterworfen werden, die weniger günstig sind, als die den Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig auferlegten. Wenn Staatsangehörige jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile solche Gesellschaften oder Vereinigungen in den Gebieten des anderen errichten, kontrollieren oder an ihnen beteiligt sind, so richtet sich deren Berechtigung, dort irgendwelche geschäftliche Tätigkeit auszuüben, nach den Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen und Verordnungen, die innerhalb der Gebiete des Teiles, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben wollen, jetzt gelten oder künftig erlassen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Errichtung politischer Vereinigungen und für die Beteiligung an solchen.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen außerdem innerhalb der Gebiete des anderen wechselseitig und unter den dort geltenden Bedingungen die Rechte und Vergünstigungen genießen, die jetzt oder künftig den Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates hinsichtlich der bergbaulichen Gewinnung von Kohle, Phosphat, Erdöl, Ölschiefer, Gas und Natrium auf den öffentlichen Ländereien des anderen Teiles gewährt werden.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Wenn die gemäß § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im der Bewilligung nach § 8 vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 2 Abs. 2 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XI. Handlungsreisende, die Fabrikanten, Kaufleute und Händler vertreten, die in den Gebieten eines der beiden hohen vertragschließenden Teile ihre Niederlassung haben, sollen bei ihrem Eintritt in die Gebiete des anderen Teiles, während ihres Aufenthaltes dortselbst und bei ihrer Abreise aus diesen Gebieten hinsichtlich zollrechtlicher und anderer Vorrechte und hinsichtlich aller Lasten und Abgaben welcher Benennung immer, die auf sie oder ihre Muster Anwendung finden, die meistbegünstigte Behandlung erfahren.

Wenn einer der beiden hohen vertragschließenden Teile die Vorweisung eines authentischen Dokuments verlangt, das die Identität und Berechtigung eines Handlungsreisenden nachweist, wird ein, von einer der folgenden Stellen in seinem Ausgangslande ausgestellter Ausweis als hinreichend angenommen werden

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Der Inhaber muß eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn

(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XII. Für Personen und Waren, die aus den Gebieten des einen der hohen vertragschließenden Teile kommen oder durch diese Gebiete gehen, soll völlige Durchfuhrfreiheit durch die Gebiete einschließlich der Gewässer des anderen hohen vertragschließenden Teiles gelten, und zwar auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Straßen, auf der Eisenbahn, auf Schiffahrtsstraßen und Kanäle, die internationale Grenzen der Vereinigten Staaten bilden. Von dieser Berechtigung ausgeschlossen sind Personen, denen das Betreten der Gebiete des anderen hohen vertragschließenden Teiles verboten ist, und Waren, deren Einfuhr gesetzlich verboten ist. Im Durchgangsverkehr brauchen Personen und Waren keinerlei Durchfuhrsabgabe zu bezahlen und sollen keinen unnötigen Verzögerungen und Beschränkungen unterworfen werden. Sie sollen hinsichtlich der Abgaben und Verkehrsmittel und in allen anderen Beziehungen wie Angehörige des eigenen Landes behandelt werden.

Durchgangsgüter müssen auf dem zuständigen Zollamt eingetragen werden, sind aber von allen Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Alle Kosten für die Durchgangsbeförderung sollen unter Berücksichtigung der Verkehrslage in angemessenen Grenzen gehalten werden.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Bewilligung nach § 8 sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XIII. Die beiden hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, gegenseitig Konsularbeamte in denjenigen ihrer Häfen, Plätze und Städte zuzulassen, die sich dazu eignen und die konsularischen Vertretern anderer fremder Mächte offenstehen.

Die Konsularbeamten jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen nach ihrem Dienstantritt wechselseitig in den Gebieten des anderen Teiles alle Rechte, Vorrechte, Befreiungen und Freiheiten genießen, die die Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation genießen. Als amtliche Vertreter haben diese Beamten ein Anrecht auf achtungsvolle Behandlung seitens aller Staats- und Ortsbehörden, mit denen sie in dem Staat, in dem sie zugelassen sind, amtlichen Verkehr haben.

Die Regierung jedes der hohen vertragschließenden Teile soll den Konsularbeamten des anderen Teiles, wenn sie eine von dem Staatsoberhaupt des ernennenden Staates unterzeichnete und mit dem großen Staatssiegel versehene Bestallungsurkunde vorlegen, gebührenfrei das erforderliche Exequatur erteilen; einem nachgeordneten oder stellvertretenden Konsularbeamten, der von einem zugelassenen höheren Konsularbeamten mit Genehmigung seiner Regierung oder von irgendeinem anderen befugten Beamten dieser Regierung ernannt ist, soll sie diejenigen Urkunden ausstellen, die nach den Gesetzen des betreffenden Landes zur Ausübung des Konsulardienstes durch den Ernannten erforderlich sind. Nach Vorlegung eines Exequaturs oder - wenn es sich um einen nachgeordneten Beamten handelt - nach Vorlegung einer statt dessen ausgestellten anderen Urkunde, darf dieser Konsularbeamte seinen Dienst antreten und die durch diesen Vertrag gewährten Rechte, Vergünstigungen und Befreiungen genießen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.

(2) Der Inhaber des Campingplatzes hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu halten.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XIV. Konsularbeamten, die Staatsangehörige des sie ernennenden Staates sind, dürfen nicht in Haft genommen werden, außer wenn sie solcher Verfehlungen beschuldigt sind, welche das Landesgesetz als Verbrechen zur Unterscheidung von Vergehen und Übertretungen bezeichnet und durch welche sich die der Tat schuldige Person strafbar macht. Solche Beamten sind von militärischer Einquartierung und von jedem Heeres- oder Flotten-, Verwaltungs- oder Polizeidienst jeglicher Art befreit.

In Strafsachen kann das Erscheinen eines Konsularbeamten zur Verhandlung als Zeuge von der Anklage oder Verteidigung verlangt werden. Das Verlangen soll mit jeder erdenklichen Rücksicht auf die konsularische Würde und die Pflichten des Dienstes gestellt werden und der Konsularbeamte soll der Vorladung Folge leisten.

In Zivilsachen unterstehen Konsularbeamte der Gerichtsbarkeit des Staates, in dem sie zugelassen sind, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn der Beamte ein Staatsangehöriger des ihn ernennenden Staates ist und keine Erwerbstätigkeit privater Art ausübt, sein Zeugnis mündlich oder schriftlich in seiner Wohnung oder in seinem Amtszimmer unter gebührender Berücksichtigung seiner Wünsche eingeholt werden soll. Der Beamte sollte jedoch, soweit es sich irgend mit seinen amtlichen Pflichten in Einklang bringen läßt, freiwillig in dem Gerichtsverfahren Zeugenschaft ablegen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese am Campingplatz - nach Tunlichkeit mehrsprachig - deutlich sichtbar anzuschlagen.

(2) Die Campingplatzordnung hat die für das Verhalten der Campingplatzbenützer im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Bestimmungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtung des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über das Verhalten im Brandfalle und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campingplatzbenützer und die Fläche des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Campingplatzordnung ersichtlich zu machen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XV. Konsularbeamte, einschließlich der Angestellten eines Konsulates, die Angehörige des sie ernennenden Staates sind und in dem Staate, in dem sie ihren Dienst verrichten, keine Erwerbstätigkeit privater Art ausüben, sind von allen Reichs-, Staats-, Landes- und Kommunalsteuern auf ihre Person und auf ihr Eigentum befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Steuern auf Besitz oder Eigentum an unbeweglichem Vermögen, das innerhalb des Gebietes des Staates liegt, in dem die Beamten ihren Dienst verrichten, und für Steuern auf Einkünfte, die aus Quellen innerhalb dieser Gebiete stammen. Alle Konsularbeamten und Angestellten, die Angehörige des sie ernennenden Staates sind, sind von der Bezahlung von Steuern auf den Gehalt, die Gebühren und den Lohn, die sie als Entgelt für ihre Dienste beim Konsulat empfangen, befreit.

Grundstücke und Gebäude, die in dem Gebiete eines der beiden hohen vertragschließenden Teile liegen und im Eigentum des anderen hohen vertragschließenden Teiles stehen und von ihm ausschließlich für Zwecke der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden benutzt werden, sind von jeglicher Art von Steuern, seien es Reichs-, Staats-, Landes- oder Kommunalsteuern, befreit, jedoch nicht von Beiträgen für Dienstleistungen und örtliche öffentliche Anlagen, die diesen Grundstücken und Gebäuden zugute kommen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, Campingplätze während der Öffnungszeit daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den nach § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnungen und den Bewilligungen nach §§ 8 und 10 entsprechend betrieben und in Stand gehalten werden.

(2) Zur Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, den Campingplatz und die darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen im erforderlichen Ausmaß zu betreten sowie in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(3) Der Inhaber des Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zum Campingplatz und zu den darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie Unterlageneinsicht (Abs. 2) zu gewähren.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XVI. Konsularbeamte dürfen über die Eingangstür zu ihren Amtsräumen das Wappen ihres Staates mit einer angemessenen Inschrift anbringen, die den amtlichen Charakter der Amtsräume bezeichnet. Diese Beamten dürfen die Flagge ihres Landes auf ihren Amtsgebäuden hissen, auch in den Hauptstädten beider Länder. Sie dürfen diese Flagge ebenfalls auf jedem Schiff oder Fahrzeug hissen, das bei der Ausübung des konsularischen Dienstes benutzt wird.

Die Konsulatsräume und Archive sollen allzeit unverletzlich sein. Sie sollen keinesfalls dem Eindringen von Behörden irgendwelcher Art in dem Lande, in dem die Diensträume liegen, ausgesetzt sein. Auch dürfen die Behörden unter keinerlei Vorwand eine Durchsicht oder Beschlagnahme von Schriftstücken oder sonstigem in einem Konsulat verwahrten Besitztum vornehmen. Konsulate dürfen nicht als Freistatt dienen. Von keinem Konsularbeamten darf verlangt werden, daß er dienstliche Aktenstücke vor Gericht vorlegt oder über ihren Inhalt aussagt.

Im Falle des Todes, der Dienstunfähigkeit oder Abwesenheit eines Konsularbeamten, dem kein nachgeordneter Konsularbeamter beigegeben war, dürfen Sekretäre oder Kanzleibeamte, wenn ihr amtlicher Charakter zuvor der Regierung des Staates, in dem die konsularische Tätigkeit ausgeübt wurde mitgeteilt worden ist, vorübergehend die konsularischen Obliegenheiten des verstorbenen, dienstunfähigen oder abwesenden Konsularbeamten versehen. Sie genießen während dieser ihrer Tätigkeit alle Rechte, Vorrechte und Befreiungen des Amtsinhabers.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Wird ein Campingplatz errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Campingplatzinhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Campingplatzinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stillegung von Campingplatzeinrichtungen oder die Schließung von Teilen des Campingplatzes oder die Schließung des gesamten Campingplatzes zu verfügen.

(2) Bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Ist der gemäß Abs. 2 Verpflichtete nicht feststellbar oder kann er zur Durchführung der Maßnahmen nicht verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet, zu erteilen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XVII. Konsularbeamte, die Staatsangehörige des sie ernennenden Staates sind, dürfen innerhalb ihres Konsularbezirks die Reichs-, Staats-, Landes- und Kommunalbehörden anrufen, um ihre Landsleute im Genuß der durch Staatsvertrag oder sonst begründeten Rechte zu schützen. Sie dürfen im Falle einer Verletzung dieser Rechte Beschwerde erheben. Wenn die zuständigen Behörden keine Abhilfe schaffen oder keinen Schutz gewähren, so ist der Weg diplomatischen Vorgehens gegeben; falls ein diplomatischer Vertreter nicht vorhanden ist, kann ein Generalkonsul oder der Konsularbeamte, der in der Hauptstadt seinen Amtssitz hat, sich unmittelbar an die Regierung wenden.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so hat der Inhaber die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der Campingbetrieb saisonbedingt ruht.

(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1 erforderten Zustandes notwendigen Vorkehrungen dem Inhaber mit Bescheid aufzutragen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XVIII. Konsularbeamte können, soweit es den Gesetzen ihres eigenen Landes enspricht, an jedem geeigneten Ort ihres Amtsbezirkes die Erklärungen der Schiffsinsassen von Schiffen ihres eigenen Landes oder von Angehörigen ihres Landes oder von Personen, die dort ihren ständigen Wohnsitz haben, zu Protokoll nehmen. Solche Beamte können einseitige Rechtsakte, Eigentumsübertragungen und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute aufsetzen, bescheinigen, beglaubigen und legalisieren, ebenso Verträge, bei denen ein Landsmann Partei ist. Sie können Schriftstücke jeder Art aufsetzen, bescheinigen, beglaubigen und legalisieren, die die Abtretung oder Belastung von Eigentum irgendwelcher Art innerhalb des Gebietes desjenigen Staates, durch den solche Beamte ernannt sind, zum Ausdruck bringen oder zum Inhalt haben, ferner einseitige Rechtsakte, Eigentumsübertragungen, letztwillige Verfügungen oder Übereinkommen, die nur von Angehörigen des Staates vorgenommen sind, in dem solche Beamte ihre Amtsgeschäfte ausüben.

Urkunden und Dokumente, die so vollzogen worden sind, und Abschriften und Übertragungen davon sollen, wenn sie von dem Konsularbeamten ordnungsgemäß unter seinem Amtssiegel legalisiert sind, in den Gebieten der vertragschließenden Teile als Beweismittel zugelassen werden, und zwar als Originalurkunden oder als legalisierte Abschriften, je nach Lage des Falles, und sie sollen dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie von einem in dem Lande, durch das der Konsularbeamte ernannt wurde, hiezu befugten Notar oder anderen öffentlichen Beamten aufgesetzt und vor ihm vollzogen wären, immer vorausgesetzt, daß solche Urkunden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Landes aufgesetzt und vollzogen worden sind, wo sie in Wirksamkeit zu treten bestimmt sind.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Folgende Zeltlager gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen Einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird. Offene Feuerstellen sind so anzulegen, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. Bei Auflassung des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.

(3) Soll ein Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, so ist dies spätestens eine Woche vor dessen Errichtung bei der Behörde (Abs. 7) anzumelden. Die Anmeldung hat den Namen des Veranstalters und den Namen des verantwortlichen Lagerleiters, den Standort und die Dauer des Lagers und die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.

(4) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs.1 Z 1 oder 2 jugendliche Personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die Zuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, wobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.

(5) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/1987, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend zu sein.

(6) Für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß

(7) Zuständige Behörde für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Gemeinde, für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörden.

(8) Die Behörde hat die Errichtung und den Betrieb des Zeltlagers zu überwachen. Die gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 verantwortlichen Personen haben sich über Aufforderung dem Überwachungsorgan gegenüber auszuweisen. Die Behörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten, wenn die Beschaffenheit und die Lage des Zeltlagers eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Lagerteilnehmer oder ihres Besitzes darstellen oder sonst den Vorschriften der Abs. 2 und 4 nicht entsprochen wird.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XIX. Falls ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile im Gebiete des anderen sterben sollte, ohne in dem Lande seines Ablebens bekannte Erben oder von ihm ernannte Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, sollen die zuständigen örtlichen Behörden sofort den nächsten Konsularbeamten des Staates, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war, von der Tatsache seines Ablebens in Kenntnis setzen, damit die erforderliche Benachrichtigung den beteiligten Parteien übermittelt werde.

Falls ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile ohne letzten Willen oder Testament im Gebiete des anderen hohen vertragschließenden Teiles stirbt, soll der Konsularbeamte des Staates, dessen Angehöriger der Verstorbene war, und des Konsularbezirkes, in dem der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, soweit es das am Orte geltende Recht erlaubt, bis zur Ernennung eines Nachlaßverwalters oder bis zur Einleitung des Nachlaßverfahrens als berufen gelten, das von dem Verstorbenen hinterlassene Vermögen zu dessen Erhaltung und Schutz in Verwahrung zu nehmen. Ein solcher Konsularbeamter kann nach dem Ermessen eines Gerichtes oder einer anderen für die Verwaltung von Nachlässen zuständigen Behörde seine Ernennung zum Nachlaßverwalter beanspruchen, vorausgesetzt, daß die Gesetze des Ortes, wo der Nachlaß verwaltet wird, es gestatten.

Wenn ein Konsularbeamter das Amt als Verwalter des Nachlasses seines verstorbenen Landsmannes übernimmt, so unterwirft er sich als solcher für alle in Betracht kommenden Zwecke der Gerichtsbarkeit des Gerichtes oder der Behörde, die die Ernennung vornimmt, in demselben Umfange, wie ein Angehöriger des Landes, in welchem er zum Nachlaßverwalter ernannt ist.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.

(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XX. Ein Konsularbeamter jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile kann im Namen seiner nicht im Lande seiner Tätigkeit wohnenden Landsleute die Anteile, die ihnen aus in Abwicklung befindlichen Nachlässen oder nach den Bestimmungen der sogenannten Arbeiterentschädigungsgesetze oder ähnlicher Gesetze zufallen, in Empfang nehmen und hiefür quittieren, um sie auf dem von seiner Regierung vorgeschriebenen Wege an die berechtigten Empfänger zu überweisen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.

(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in wenigen Einheiten transportables Wohnobjekt mit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XXI. Jeder der hohen vertragschließenden Teile gestattet, alle Möbel sowie alle Ausstattungs- und Bedarfsgegenstände, die für den amtlichen Gebrauch in den Konsulatsräumen des anderen Teiles bestimmt sind, gänzlich zollfrei und ohne jegliche Untersuchung einzuführen. Er gewährt den Konsularbeamten des anderen Teiles, die dessen Staatsangehörige sind, sowie ihren Familien und ihrer Begleitung das Recht der zollfreien Einfuhr ihres gebrauchten persönlichen Eigentums und Übersiedlungsgutes, das gleichzeitig mit diesen Konsularbeamten, ihren Familien oder ihrer Begleitung einlangt oder binnen angemessener Frist nachfolgt, jedoch mit der Einschränkung, daß kein Gegenstand dessen Einfuhr durch das Gesetz eines der beiden hohen vertragschließenden Teile verboten ist, in dessen Gebiet gebracht werden darf.

Es versteht sich jedoch, daß diese Vergünstigung denjenigen Konsularbeamten nicht zusteht, die in den Ländern, in denen sie beglaubigt sind, eine private Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, daß es sich um Bedarfsgegenstände zu amtlichen Zwecke handelt.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Mobilheimplätze dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die für die Errichtung und den Betrieb vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gewidmet sind.

(2) Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von Bauwerken oder Bauten, die der täglichen Versorgung, der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung gemäß § 25 Abs. 2 dienen, keine Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997 errichtet werden. Mobilheime, die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Aufstellungsrichtlinien des jeweiligen Mobilheimplatzbetreibers im Sinne des § 24 Abs. 7 entsprechen, gelten hiebei nicht als Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XXII. Vorbehaltlich der im Vorstehenden genannten oder künftig noch zu vereinbarenden Beschränkungen oder Ausnahmen gelten als Gebiete der hohen vertragschließenden Teile, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden sollen, alle diejenigen Land- und Wasserflächen, sowie diejenigen Lufträume, über welche diese Vertragsteile souveräne Gewalt beanspruchen und ausüben, ausgenommen die Panamakanalzone.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:1000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.

(2) Der Aufstellplan hat insbesondere festzulegen

(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XXIII. Nichts in diesem Vertrag soll im Sinne irgendeiner Einschränkung oder Kürzung derjenigen Rechte, Vergünstigungen und Vorteile ausgelegt werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen oder den Vereinigten Staaten oder ihren Staatsangehörigen durch den am 24. August 1921 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Vertrag zur Herstellung freundschaftlicher Beziehungen gewährt worden sind.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.

(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand des Mobilheimes einschließlich des Zubehörs, gemessen von den äußersten Anlagenteilen entweder zur Grenze der benachbarten Pachtparzelle mindestens einen Meter oder bis zum nächsten Mobilheim mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (zB Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind. An der Straßenfluchtlinie sind zumindest an drei Seiten freistehende Gerätehütten auch in der Abstandsfläche zulässig, wenn zum Mobilheim im engeren Sinn ein Mindestabstand von zwei Meter gewährleistet ist, und die Gerätehütte an der Straßenfluchtlinie steht. Es dürfen keine beweglichen oder unbeweglichen Bauteile über die Pachtparzelle reichen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XXIV. Der gegenwärtige Vertrag soll für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, in voller Kraft bleiben. An diesem Tage soll er in allen seinen Bestimmungen in Geltung treten.

Wenn innerhalb eines Jahres vor Ablauf des genannten Zeitraumes von sechs Jahren keiner der beiden hohen vertragschließenden Teile dem anderen die Absicht kundtut, irgendwelche Bestimmungen irgendeines Artikels dieses Vertrag mit Ablauf des genannten Zeitraumes endigen zu lassen, so soll der Vertrag nach dem genannten Zeitraum in voller Kraft und Geltung bleiben, und zwar bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkte, an welchem einer der beiden hohen vertragschließenden Teile dem anderen die Absicht kundtut, den Vertrag abzuändern oder endigen zu lassen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Gemessen vom verglichenen Niveau des jeweiligen Aufstellplatzes darf die Höhe des Mobilheimes insgesamt vier Meter nicht überschreiten, wobei die Fußbodenoberkante nicht höher als 70 cm über dem verglichenen Niveau liegen darf.

(2) Mobilheime dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Dachterrassen sind nicht zulässig. Sonstige Terrassen dürfen nicht über der Fußbodenoberkante des Mobilheimes liegen. Fundamentplatten und Streifenfundamente sind unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind bestehende und noch funktionstüchtige Ausgestaltungen der Bodenunterkonstruktion. Punktförmige Fundamentierungen sind zulässig. Windkraftanlagen sind auf Mobilheimplätzen unzulässig.

(3) Die vom Mobilheim samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.) überdachte Fläche darf insgesamt höchstens 60 m² betragen, wobei Dachvorsprünge bis zu einer Tiefe von 70 cm je Seitenlänge nicht einzurechnen sind. Dachvorsprünge mit größerer Tiefe sind voll einzurechnen. Gerätehütten dürfen nicht größer als 6 m² sein.

(4) Mobilheime müssen so ausgeführt sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes sowie der Hygiene und des Klimaschutzes entsprechen. Ein neues Mobilheim darf eine Energiekennzahl von 180 kWh/m², die durch einen Energieausweis im Sinne der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, nachzuweisen ist, nicht überschreiten.

(5) Die sichere Lagerung und Verwendung von Flüssiggas ist zu gewährleisten. Der Aufstellungsort der Gasflaschen ist gemäß Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung kann zum Schutz der in Abs. 4 und 5 umschriebenen Interessen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Aufstellplätzen sowie die Einhaltung und Überprüfung von Sicherheitsanforderungen erlassen. Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind jedenfalls unzulässig.

(7) Darüber hinaus hat der Mobilheimplatzbetreiber in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen. Der Mobilheimplatzbetreiber hat die Einhaltung der Aufstellungsrichtlinien vertraglich abzusichern und in den Verträgen über Mobilheimplatzparzellen einen Verstoß gegen seine Aufstellungsrichtlinien als fristlosen Kündigungsgrund zu verankern. Diese Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien sind den Vertragspartnern vor Vertragsabschluss bekanntzugeben und an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen.

Bundesrecht Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Artikel XXV. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden darüber sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache zu Wien, am 19. Juni 1928.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die unbebauten Flächen des Mobilheimplatzes (Freiflächen) sind gärtnerisch auszugestalten und in gepflegtem Zustand zu erhalten.

(2) Aufstellplätze und Gemeinschaftsflächen dürfen zur Abgrenzung untereinander bis zu einer Höhe von einem Meter eingefriedet sein. Lebende Zäune, Hecken und dgl. dürfen nicht höher als zwei Meter sein, wenn hierdurch das einheitliche Erscheinungsbild des Mobilheimplatzes nicht beeinträchtigt wird. Einfriedungen in Massivbauweise sind nicht gestattet.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Jeder Aufstellplatz ist an eine Wasserversorgungsanlage und an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.

(2) Die im Mobilheim anfallenden Abwässer und Fäkalien sind in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten.

(3) Die Aufstellplätze sind durch geeignete Verkehrswege zu erschließen. Die Erhaltung, die Beleuchtung und die Reinigung der Verkehrswege obliegt dem Inhaber des Mobilheimplatzes.

(4) Sofern der Aufstellplan nicht anderes vorsieht und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet ist, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen für die Dauer einer Ladetätigkeit gestattet.

(5) Jeder Mobilheimplatz muß mit einer solchen Zahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ausgestattet sein, daß für jeden Aufstellplatz, sofern das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht auf dem Aufstellplatz gestattet ist, ein Abstellplatz zur Verfügung steht.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.

(3) Der Pächter einer Parzelle hat vor Neuaufstellung, wesentlichen Änderungen oder Austausch eines Mobilheims vom Mobilheimplatzbetreiber eine schriftliche Zustimmung dafür einzuholen.

(4) Der Mobilheimplatzbetreiber hat den Mobilheimplatz regelmäßig wiederkehrend alle sechs Jahre prüfen zu lassen, ob dieser dem Genehmigungsbescheid und dem Aufstellplan entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen.

(5) Die Prüfbescheinigung ist vom Mobilheimplatzbetreiber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung auf dem Mobilheimplatz zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; sie ist auf Verlangen der Behörde, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist, zu übermitteln.

(6) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Mobilheimplatzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(7) Gemäß Abs. 6 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 29, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.

(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht,

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Benützer eines Mobilheimplatzes den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 bis 6, 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 1 und 5, 18 und 28) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) Campingplätze und Mobilheimplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 10 bis 17 sind auf diese Anlagen anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.

(2) § 23 Abs. 2 findet auf bereits aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern durch technische Maßnahmen eine Früherkennung eines Brandes und auf Grundlage von Sachverständigengutachten ein dementsprechend hinreichender Brandschutz erreicht werden kann. Dies gilt nicht mehr, wenn ein Wechsel in der Innehabung eines derartigen Mobilheimes eintritt oder dieses ausgetauscht wird.

(3) Die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien müssen binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 vorliegen. § 24 Abs. 7 zweiter und dritter Satz gelten nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 bereits bestehende Mobilheime. Werden diese Mobilheime nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 geändert, müssen die Änderungen den in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien entsprechen. § 23 Abs. 2 sowie § 24 finden auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern nicht Brandschutzgründe dagegensprechen.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

(1) § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 10, 15 Abs. 1, §§ 27 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 1, § 11 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Landesrecht Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Das Gesetz LGBl. Nr. 38/2018, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/116/A).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →