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Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

130 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (130)

Gesetzestext (130 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Burgenland

09.05.2011

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2000 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen

Bis zum 31. Dezember 2001 treten

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 60/2003 wurde folgendes normiert

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl Nr L 206 vom 31. 7. 2001, S 1, umgesetzt.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 57/2006 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 31/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt

ANM: Mit Artikel III des Gesetztes LGBl Nr 6/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006 entfällt.

(3) § 62f Abs. 2 K-LArbO, in der Fassung vor Art. I Z 3, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin anzuwenden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

ANM: Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 29/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z 4 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. b) und 15 (betreffend § 12 Abs. 3 lit. b) gelten für Facharbeiter und Meister im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement, die ihre Ausbildung nach dem 1. Jänner 2012 abgeschlossen haben.

(3) Artikel I Z 6 (betreffend § 8 Abs. 2) gilt für nach dem 1. Jänner 1992 erfolgreich absolvierte Ausbildungen an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

(4) Artikel I Z 17 (betreffend § 16 Abs. 3a) gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannte fachliche Eignungen.

(5) Mit Artikel II dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S 9, umgesetzt.

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung

Salzburg

Erfassungsstichtag: 8.9.1975

N1196710148A

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Burgenland

27.12.2021

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung

Artikel I

Der Sprengel des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung umfaßt die Gemeinden: Anif, Anthering, Bergheim, Berndorf bei Salzburg, Bürmoos, Dorfbeuern, Ebenau, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Faistenau, Fuschl am See, Göming, Grödig, Großgmain, Hallwang, Henndorf am Wallersee, Hintersee, Hof bei Salzburg, Köstendorf, Koppl, Lamprechtshausen, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Obertrum am See (Anm: Änderung auf Grund LGBl. Nr. 48/1976), Plainfeld, St. Georgen bei Salzburg, St. Gilgen, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee (Anm: Änderung auf Grund LGBl. Nr. 10/1978), Straßwalchen, Strobl, Thalgau und Wals-Siezenheim.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) zu stellen.

(2) Volksbegehren nach Absatz 1 unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

(3) Ein Volksbegehren kann auch von

(4) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 kommt dann zustande, wenn die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von sechs Monaten beim Präsidenten des Landtages einlangen. Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Burgenland

26.04.2011

Landesrecht Sprengel des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1967 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Bei der Durchführung von Volksbegehren haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995 mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 2

Begriffsbestimmungen

(l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, der gemäß § 16 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind mit der Ausbildung von Lehrlingen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 16 Abs 2.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Burgenland

26.04.2011

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag darf nur ein einziges Volksbegehren enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 2 000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein (Antragstellerinnen oder Antragsteller).

(3) Der Antrag hat zu enthalten

(4) Die bevollmächtigte Person muß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat die bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist diesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß sie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Bei Verhinderung wird die bevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(5) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Burgenland

03.09.2024

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 3 Abs. 2) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind laufend zu nummerieren.

(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Bezeichnung des Volksbegehrens enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen. Die Bestätigung ist nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 5. Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 3 und 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie darf bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden. Über die Verkürzung oder die Verlängerung entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes, eines in einem anderen Bundesland zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. In der Verordnung ist festzulegen

(4) Eine Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 3 lit. b kann nach erfolgreicher Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Sie gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf. § 19 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 gelten sinngemäß.

(5) Ist keine Verwandtstellung nach Abs. 3 erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Ausbildungszeiten im Vergleich mit dem Inhalt der Prüfungsordnung oder Ausbildungsordnung, unter welchen Voraussetzungen

(6) Die nach Abs. 5 anzurechnenden Zeiten hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Vor der Feststellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer - bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde - anzuhören.

(7) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl I Nr 91/1998, sind unter Anwendung des Abs. 6 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die Lehrzeit anzurechnen

(8) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 6. (1) Straßen- und Wegstrecken, deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen, Grenzwege), sind von den hiezu zufolge der im betreffenden Staate geltenden Vorschriften oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Verpflichteten gemeinschaftlich zu erhalten. Über die einheitliche Durchführung dieser Erhaltung und die Aufteilung der Kosten ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.

(2) Erklärt einer der Vertragsstaaten, daß er an der weiteren Erhaltung einer bestimmten Grenzstraße oder eines Grenzweges kein Interesse mehr hat, so ist über die weitere Erhaltungspflicht das Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht zustande, so erlischt die gemeinsame Erhaltungspflicht und es bleibt dem interessierten Vertragsstaate überlassen, für die weitere Erhaltung der betreffenden Grenzstraße oder des Grenzweges in der vollen Breite allein zu sorgen.

(3) Grenzstraßen und Grenzwege, die als solche in Hinkunft ihre Existenzberechtigung verlieren, werden im gegenseitigen Einvernehmen unter entsprechender Änderung der Grenzvermarkung eingezogen.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

(l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Wird in einem Ausbildungsgebiet kein Fachkurs angeboten, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs zu bestimmen, den der Lehrling zu besuchen hat, sofern für den Lehrling der Besuch dieses Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 7. Straßenobjekte, die zum Teile in dem einen, zum Teile in dem anderen Staatsgebiet liegen (Grenzbrücken u. dgl.), sind im Sinne des Artikels 5, eventuell 6, zu erhalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann jedoch die Durchführung der Erhaltung einem der Verpflichteten übertragen werden. Über die Art der Durchführung und die Kostenaufteilung ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der Verordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.

(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 6 und muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist liegen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(1a) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 7a

Teilprüfungen

(1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 und 1a, § 9 Abs 1 und § 10 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 2 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen des Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 als abgelegt.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 8. Hinsichtlich der Regelung des Verkehres auf Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken (Straßenpolizei) werden besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten getroffen werden.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Das Eintragungsverfahren ist von den Eintragungsbehörden durchzuführen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörden obliegen den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.

(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Ausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 3 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzt.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 9. (1) Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.

(2) Bei Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehres, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen.

(3) Die behördlichen Organe können Amtshandlungen auf den Grenzstraßen und Grenzwegen in ihrer ganzen Breite vornehmen. Hiebei ist bei Amtshandlungen gegen Staatsangehörige des anderen Staates nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit den Organen desselben vorzugehen. Bei einer etwa notwendig werdenden Verhaftung ist der Angehaltene, wenn er Angehöriger des anderen Staates ist, unverzüglich und ausnahmslos den zuständigen Organen dieses Staates zu übergeben. Gehört der Angehaltene keinem der beiden Vertragsstaaten an, so ist für die Kompetenz der Behörde sein Wohnsitz maßgebend, falls derselbe in einem der beiden Vertragsstaaten liegt; ansonsten sind jene Behörden zuständig, deren Organe die Amtshandlung vorgenommen haben.

(4) Die behördlichen Organe dürfen Amtshandlungen auf fremden Staatsgebiete jenseits der Grenzstraße oder des Grenzweges nur auf Grund spezieller Vereinbarungen der Vertragsstaaten vornehmen.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 6) das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

(2) Die Gemeinden haben die Stimmberechtigten auf Grund der Landes-Wählerevidenz in Stimmlisten einzutragen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Dieser Zeitraum ist angemessen festzusetzen. Bei Ausbildungswerbern, die einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse ist neben der insgesamt dreijährigen praktischen Tätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

(2) Ausbildungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweisen, dürfen zur Facharbeiterprüfung antreten. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine Nebenerwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 10. (1) Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind.

(2) Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn der gemäß § 6 festgesetzten Eintragungsfrist, unter Bedachtnahme auf die Anlegung der Landes-Wählerevidenz nach Wahlsprengeln, die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, sowie die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungszeit in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten Rücksicht zu nehmen. An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen hat die Eintragungszeit mindestens zwei Stunden zu betragen.

(3) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 13 Abs. 2 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 10

Anschlußlehre

(l) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung darf eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, in welchem Umfang eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit oder der Besuch einer sonstigen berufsausbildenden Lehranstalt auf die Lehrzeit oder als teilweiser Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder der Fachkurse anzurechnen ist. Bei der Anrechnung ist auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Lehrzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorausgegangenen Lehrverhältnis oder der absolvierten Schule vermittelten Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung des Bescheides sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer, bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde, zu hören.

(3) Das Höchstausmaß der Anrechnung (Abs 2) einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(4) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Befreiung ist auf die Verwertbarkeit des in der absolvierten Schule vermittelten Wissens Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 11. Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benützung der außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen- oder Wegehälfte so anzusehen, als ob sie innerhalb des Staates befördert würden.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet.

(3) Besondere Fähigkeiten können bescheinigt werden in

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 152 Abs 1 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 11b

Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 11c

Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 11c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr (§ 11b Abs. 3 zweiter Satz) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung eines Lehrvertrages gemäß § 11d Abs. 4 oder eines Ausbildungsvertrages gemäß § 11d Abs. 5 ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 11f

Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches (Prüfungskommissär gemäß § 20) als dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c lit. d entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 152 Abs. 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 12. Überqueren Straßen oder Wege die Staatsgrenze mehrmals, so sind sie einschließlich der Objekte von den nach Artikel 5 Verpflichteten auch dann zu erhalten, wenn der Straßenzug ausschließlich zur Verbindung zweier Ortschaften des anderen Staates dient und der Erhaltungspflichtige sonach kein Interesse an der Straßenerhaltung hat. Diese Verpflichtung dauert jedoch nur solange, als auf dem Gebiete des interessierten Staates nicht eine Ersatzverbindung hergestellt oder von ihm der freie Verkehr auf der bisherigen Kommunikation nicht eingestellt wird.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

(2) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Abs. 1) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind ebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) Absolventen einer einschlägigen Universität, Fachhochschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist

(6) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Abs. 5) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluss an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(8) In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des Berufsbildes

(9) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 13. Periodische Revisionen der Grenzbrücken nimmt jeder der beiden Staaten an den Gesamtobjekten nach seinen eigenen Vorschriften vor, wobei jedoch der andere Staat von den Ergebnissen dieser Revisionen immer in Kenntnis gesetzt wird.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Jede stimmberechtigte Person hat ihr Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Landes-Wählerevidenz sie eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Stimmabgabe mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34, 34a, 53 und 54a LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind (Anlage 4).

(3) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 11) gemacht werden.

(4) Jeder stimmberechtigte Person darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Die Landesregierung darf nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn anzunehmen ist, daß der Nachsichtswerber über die entsprechenden Kenntnisse und Praxis verfügt. Eine derartige Nachsicht ist insbesondere bei Absolventen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu erteilen.

(2) Eine Nachsicht im Sinne des Abs. 1 gilt hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 von Gesetzes wegen als erteilt, wenn bei einem Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, insbesondere durch eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist beispielsweise durch Dienstzeugnisse, Nachweise eines Lehrgangsbesuchs oder Abschlusszeugnisse glaubhaft zu machen.

(4) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 14. Die Einführung neuer Mautrechte, die Verlängerung oder Aufhebung bestehender Mautrechte, ferner die Einführung und Abänderung der Maut- oder sonstiger Gebühren bei Benutzung von Grenzbrücken oder Grenzüberfuhren kann nur nach Abschluß eines Übereinkommens der Vertragsstaaten auf dem für jeden der beiden Staaten vorgesehenen verfassungsmäßigen Wege erfolgen.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Jede stimmberechtigte Person, die während der Eintragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich in die Eintragungsliste einzutragen, hat ihren Familien- und Vornamen zu nennen, ihre Wohnadresse zu bezeichnen und ihre Identität glaubhaft zu machen. Für die Feststellung der Identität der stimmberechtigten Person gelten die Bestimmungen des § 51 LTWO 1995 sinngemäß.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste eingetragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 13 Abs. 2). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß Zweifel über die Identität der Person nicht behoben werden können.

(3) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

(5) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein der stimmberechtigten Person von der Vollständigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben gemäß Abs. 4 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

(6) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Stimmliste anzumerken.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem Gesetz oder nach der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 übertragenen Aufgaben, wie insbesondere

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht auszuarbeiten, der zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen ist.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses zu führen. Der Ausschuß besteht aus je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, die nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages berufen werden. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter ein Ersatzmitglied zu berufen. Der Ausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Ausschusses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und deren Ersatzmitglieder sind von dem für diese Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines von ihm bestimmten Vertreters auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Vorsitzende der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann den Sitzungen rechtskundige oder fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung beiziehen. Ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbehörde ist den Ausschußsitzungen (Abs. 4) als beratendes Mitglied beizuziehen.

(7) Der Ausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu enthalten hat.

(8) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(9) Für das Verfahren vor der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden, soweit sich aus Abs. 11, dritter Satz, nicht anderes ergibt. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(10) Die Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die entsprechende Nummer der “Kärntner Landeszeitung”, die die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(11) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Das Aufsichtsrecht umfaßt ein Weisungsrecht in den Angelegenheiten des der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle übertragenen Wirkungsbereiches sowie die Befugnis, gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Die Landesregierung hat jene Maßnahmen, zu denen der Ausschuß von Gesetzes wegen verpflichtet ist, im Falle einer sechs Monate dauernden Säumigkeit anstelle des Ausschusses zu treffen. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.

(12) Die der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 15. (1) Neue Straßen und Wege, Brücken und Überfuhren aller Art über die Grenze dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden.

(2) Die Benützungsbedingungen und Tarife sind möglichst einheitlich zu regeln; das gleiche gilt für die Verlängerung der Bewilligung bestehender Überfuhren.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Ungültig sind Eintragungen, die

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§15

Lehrlingsentschädigung

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.

(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 16. Der Schotter für die Erhaltung der Straßen und Wege kann wie bisher aus den Steinbrüchen in beiden Zollgrenzzonen gewonnen werden. Für die Beförderung des Schotters und der sonst notwendigen Straßenerhaltungsmaterialien in den Zollgrenzzonen werden sich die Vertragsstaaten die weitestgehenden Erleichterungen gewähren.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Für das Eintragungsverfahren gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45, 48, 50 und 54 LTWO 1995.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Ausbildungszweig gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(1a) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Abs. 2a) und fachliche (Abs. 3) Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die angeführten Voraussetzungen, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

(2a) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Fachlich geeignet sind folgende Personen, die

3. bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(3a) (entfällt)

(3b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten

(4) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor ihrer Entscheidung die Land- und Forstwirtschaftinspektion zu hören. Die Anerkennung hat unter den zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3b erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid zu erfolgen.

4a) Die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1a ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeit und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag im Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(4b) Wurde im Anerkennungsbescheid gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 4a erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(4c) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb (Abs. 4) festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(5) Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3b nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von vier Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht mehr zu verlängern.

(6) Die integrative Berufsausbildung (3a. Abschnitt) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten folgende Bestimmungen

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, mit Ausnahme der §§ 151 Abs. 6 bis 8 und 159a, anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen der Ausübung der Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 17. Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Erhaltungspflichtigen ihrer Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages nachkommen.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.

(2) Über diese Feststellung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und auf schnellstem Weg der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintragung (§ 14 Abs. 3) festzuhalten.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 17

Lehrstellenvormerkung

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 18. Die mit der Erhaltung und mit den Rekonstruktionen an Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken sowie mit den Neubauten derselben betrauten Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Ermittlungen der Eintragungsbehörde zu überprüfen und die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereich festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese ist mit den Berichten der Eintragungsbehörden samt Beilagen auf schnellstem Weg der Landeswahlbehörde zu übersenden.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Zweig der Berufsausbildung durch Verordnung eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten

(2) Bei der Erlassung der Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausbildungsziel entsprechend den Anforderungen der Berufszweige unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 bestmöglich erreicht werden kann.

(3) Für bestimmte Lehrberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzliche schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterzeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(4) Für bestimmte Ausbildungsberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in § 12 Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 19. (1) Die rechtsgültig erworbenen Wasserrechte und die dazu gehörigen Anlagen an den Gewässern, soweit in denselben die Staatsgrenze der Länge nach verläuft (Grenzgewässer) oder an Gewässern, die von der Grenze quer durchschnitten werden (übertretende Gewässer) – an diesen, soweit sie durch die Grenzführung berührt sind – werden von beiden Staaten als zu Recht bestehend anerkannt, wenn diese Rechte durch amtliche Belege nachgewiesen werden können. Ein solcher Nachweis kann gelegentlich konkreter Anlässe erbracht werden, er ist aber auch dann als erbracht anzusehen, wenn das betreffende Wasserrecht spätestens dadurch als zu Recht bestehend erwiesen wird, daß es in den gemäß Artikel 23, Absatz 1, von Amts wegen zu ergänzenden Wasserbüchern und zu übermittelnden Wasserbuchabschriften enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf wasserrechtliche Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erteilt worden sind, bei denen jedoch die betreffende Wasseranlage noch nicht ausgebaut ist, nur dann Anwendung, wenn der Bau bereits begonnen wurde oder in der im Konsense vorgeschriebenen Baubeginnfrist in Angriff genommen und in beiden Fällen in entsprechender Weise fortgeführt wird.

(3) Wasserrechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die von den Beteiligten behauptet, aber nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages nachgewiesen sind (Artikel 23, Absatz 1), werden als nicht bestehend betrachtet und bedürfen einer ausdrücklichen Verleihung. Für das Verfahren und die Zuständigkeit sind die Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes maßgebend.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften (§ 18 Absatz 2) und sonstigen Unterlagen die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieser Ermittlung festzustellen, ob ein Volksbegehren im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 L-VG vorliegt oder nicht. Diese Feststellung ist unverzüglich im Landesamtsblatt zu verlautbaren.

(3) Das Zustandekommen eines Volksbegehrens gemäß § 1 Absatz 4 ist vom Präsidenten des Landtages unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung für jeden Zweig der Berufsausbildung und in diesem für jede in Betracht kommende Art der Prüfung gesondert eine Prüfungsordnung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Festlegungen nach lit. a und c eine Beurteilung der Erreichung der Ausbildungsziele (§ 3 Abs l) möglich sein muß. Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu enthalten

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 20. (1) Was die in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze (28. Oktober 1918) und der endgültigen Übernahme der Verwaltung durch die tschechoslowakischen Behörden seitens der damals amtierenden Behörden verliehenen Wasserrechte anlangt, behält sich die Tschechoslowakische Republik vor, diese Rechte anzuerkennen oder deren Anerkennung zu verweigern.

(2) Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht für wasserrechtliche Bewilligungen, die in den auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain en Laye an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen ehemals niederösterreichischen Gebieten zwar nach dem Staatsumsturze, aber vor der Übergabe dieser Gebiete (30. Juli 1920) verliehen wurden.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 bis 19) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer von der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe und einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens. Der Vorsitzende ist von der Prüfungskommission aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär oder zum Ersatzmitglied ist das aktive Wahlrecht zum Kärntner Landtag und die fachliche Eignung. Als fachlich zum Prüfer für den betreffenden Berufszweig geeignet sind anzusehen

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens je ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anwesend ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt; ihnen gebührt jedoch eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landwirtschaftskammer nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist. Für die Kundmachung dieser Verordnung gilt § 14 Abs. 10 in gleicher Weise. Die Entschädigung ist von der Landwirtschaftskammer zu leisten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen

(6a) Die durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Das Vorliegen von Ausschließungsgründen ist spätestens am Beginn der Prüfung durch die Prüfungskommission von Amts wegen festzustellen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beschließt, soweit es andere Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der Vorsitzende, soweit es den Vorsitzenden betrifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. In beiden Fällen ist der Beschluß endgültig.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 21. Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 19 Absatz 2) an kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von der bevollmächtigten Person des Einleitungsantrages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Landeswahlbehörde zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde richtigzustellen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 21

Prüfungen

(l) Ansuchen um Zulassung zu Prüfungen sind an die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung darf gleichzeitig erfolgen.

(2) Die Bewerber um Zulassung zu Prüfungen haben bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die festgesetzte Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen fließen der Landwirtschaftskammer zu. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Prüfungstaxe in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachsehen.

(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder über deren Beschluß entweder ganz oder teilweise an Schulen und Lehranstalten oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Berufszweiges abzuhalten.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der mit den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens zuständigen Schulaufsichtsbehörde, Vertreter der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Landesregierung sowie jeweils eine Vertrauensperson des Prüflings dürfen der Prüfung zuhören.

(5) Die Prüfung ist in einen schriftlichen, in einen praktischen und in einen mündlichen Teil zu gliedern. Ziel der Prüfung ist es, zu zeigen, ob sich der Prüfungswerber, alle der nach der in Betracht kommenden Prüfungsordnung sich ergebenden Fertigkeiten und Kenntnisse in seinem Berufszweig in zumindest genügendem Ausmaß erworben hat.

(6) Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift ist bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

(7) Die Prüfungskommission hat unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit unter Ausschluß des Prüfungskandidaten über das Ergebnis der Prüfung zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unmittelbar nach Abschluß der Abstimmung in der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Beratungen und die Abstimmung in der Prüfungskommission sind geheim. Das Prüfungsergebnis ist endgültig.

(8) Die Leistung des Prüflings ist durch eine Gesamtnote zu bewerten. Im Zweifelsfall gibt eine Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfung den Ausschlag bei der Bildung der Gesamtnote. Das Ergebnis der Prüfung ist mit einer der folgenden Noten zu beurteilen

"Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend", "Nicht genügend". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote zumindest auf "Genügend" lautet. Hat ein Prüfungskandidat in einem Hauptprüfungsgebiet oder in zwei Gegenständen ein "Nicht genügend", so ist nur die Prüfung zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Bei drei oder mehreren Bewertungen mit "Nicht genügend" ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die näheren Bestimmungen über die Art und den Umfang der Wiederholungsprüfungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln. Ein Prüfungskandidat darf zur Wiederholungsprüfung nur dreimal antreten. Die Abstände der Wiederholungsprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzusetzen.

(9) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Leiter der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Lautet die Beurteilung auf "Sehr gut" oder "Gut", so ist sie im Zeugnis anzuführen; lautet sie auf "Befriedigend" oder "Genügend", ist im Zeugnis anzuführen, daß die Prüfung bestanden ist. Das Zeugnis hat auch die erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Gegenständen zu enthalten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu bescheinigen.

(10) Die Prüfungskommission hat die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen, wenn die Fertigkeiten und Kenntnisse des Prüflings für den betreffenden Berufszweig mit "Nicht genügend" bewertet wurden und nur durch eine Lehrzeitverlängerung die Erreichung des Ausbildungszieles erwartet werden kann. Nach Zurücklegung der verlängerten Lehrzeit darf die Prüfung wiederholt werden.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 22. Erhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten und sonstige Verbindlichkeiten, die aus den in Artikel 19 erwähnten Wasserrechten herrühren, bleiben auch fernerhin ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der verpflichteten oder berechtigten Personen sowie ohne Rücksicht darauf aufrecht, ob sich die Wasseranlage, an die das Wasserrecht gebunden ist, auf dem Gebiete des einen oder des anderen Staates befindet.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Wurde die Feststellung der Landeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinne des Artikels 30 L-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren samt allfälliger Begründung und Unterlagen unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 zu enthalten.

(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und folgenden Text zu enthalten: “... hat sich nach den Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsaubildungsordnung 1991 der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er (Sie) ist berechtigt, die in der Berufsausbildungsordnung bestimmte Berufsbezeichnung … (mit dem Schwerpunkt ….) zu führen.“

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 23. (1) Die Vertragsstaaten werden Maßnahmen treffen, damit innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Wasserbücher nach Maßgabe der Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze durch Eintragung der im Artikel 19 bezeichneten Wasserrechte und Wasseranlagen ordnungsmäßig ergänzt und beglaubigte Abschriften dieser Eintragungen der Wasserrechtsbehörde des anderen Staates übermittelt werden.

(2) Die Aktenübergabe im Sinne der Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain en Laye wird hiedurch nicht berührt.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Wer in den Antragslisten eine andere als seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 23

Berufsausbildung in einem anderen

Bundesland

(l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Kurse, die in einem anderen Bundesland erfolgreich besucht worden sind, dann anzuerkennen, wenn der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 23a

Anerkennung der Ausbildung im Ausland

(l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Ausbildung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.

(2) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Meister im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Der Meisterberuf im Sinne dieses Gesetzes ist ein außeruniversitäres Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 24. Kommen in der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage, die durch ihre Wirkung in beide Staaten übergreift, Verpflichtungen vor, die in Geldbeträgen der vor dem Kriege bestandenen Währung ausgedrückt sind, so werden über Ansuchen eines der Interessenten die Zahlungen durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden beider Staaten einvernehmlich überprüft und bemessen, und zwar immer in der Währung jenes Staates, in welchem sich die Wasseranlage befindet. In dieser Währung werden auch sämtliche Zahlungen geleistet.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbegehren nach diesem Gesetz.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 24

Gebührenrechtliche Bestimmungen

Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 25. Unbeschadet der für den Grenzverkehr im übrigen geltenden Vorschriften sind den Besitzern der im Artikel 19 erwähnten Anlagen nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beim Überschreiten der Staatsgrenze zwecks Bedienung und Instandhaltung der Anlagen tunlichst Erleichterungen zu gewähren.

Landesrecht Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) §§ 2, 4 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, §§ 23 und 24 sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 4 Abs. 2 und § 24b sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der

Land- und Forstwirtschaft

Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind anstelle der Lehre und Praxiszeit die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 5 und 11 bis 13 zu erfüllen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen

(2)Soweit in diesem Gesetz auf die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 26. (1) Die Vertragsstaaten werden dafür vorsorgen, daß die Wasseranlagen an den Grenzgewässern und in den nächst der Grenze gelegenen Strecken der übertretenden Gewässer nach Maßgabe der bestehenden Verpflichtungen erhalten und betrieben werden und daß keine Störungen des Betriebes solcher auf fremdem Staatsgebiete gelegenen Anlagen durch auf eigenem Gebiete vorgenommene eigenmächtige Maßnahmen erfolgen. Vorübergehende unvermeidliche Störungen, zum Beispiel anläßlich von Reparaturen, Räumungsarbeiten u. dgl. müssen jedoch geduldet werden.

(2) Beim Betriebe von Teichanlagen in der Zollgrenzzone sollen die Interessen der Unterlieger im anderen Staatsgebiete tunlichst berücksichtigt werden; insbesondere soll – soferne nicht konsensmäßige oder als alter Bestand erwiesene Rechte der Teichbesitzer entgegenstehen – das Spannen von Teichen zur Zeit von Hochwässern oder starken Mittelwässern, das Ablassen der Teiche mit mäßiger Geschwindigkeit, ferner erst nach der Grummeternte und nach rechtzeitiger vorheriger Verständigung des Gemeindeamtes der Grenzgemeinde des anderen Staatsgebietes erfolgen.

(3) Wenn die Erhaltung irgendeiner dem öffentlichen Interesse dienenden Anlage (zum Beispiel Brücken oder durchgeführte Wasserlaufregulierungen) nicht gehörig gesichert ist oder mit Rücksicht auf die Grenzführung nach dem ursprünglichen Konsense nicht mehr zweckmäßig durchführbar erscheint, wird die Erhaltung auf Einschreiten der Interessenten in jedem Einzelfalle gemäß den Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes geregelt werden.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 26

Strafbestimmungen

(l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 27. (1) Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die an den übertretenden Gewässern ausgeführten und durch die Grenze berührten Wasseranlagen so betrieben und erhalten werden, daß der aus der Wasseranlage im Sinne des Konsenses herrührende Nutzen auch für die Interessenten im nunmehr fremden Staatsgebiete unverkürzt aufrecht, beziehungsweise jede Schädigung solcher Interessenten vermieden bleibt. Die Zugehörigkeit zum fremden Staatsgebiet enthebt aber die betreffenden Interessenten nicht von den ihnen aus dem Titel der Wasseranlage und aus deren Erhaltung obliegenden Verpflichtungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ferner für die den bestehenden Verpflichtungen entsprechende Erhaltung der auf eigenem Gebiete befindlichen künstlichen Gerinne und Teiche Sorge tragen, soweit diese konsensgemäß als Zu- und Ablauf für die wasserrechtlich bewilligten, im Gebiete des Nachbarstaates errichteten Wasseranlagen dienen und falls die Erhaltung der letzteren in gutem Zustande durch den betreffenden wasserrechtlichen Konsens gesichert ist.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 27

Übergangsbestimmungen

(l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen auf Grund der früheren Berufsbestimmungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

(2) Als geprüfte Arbeiter gelten auch jene, die auf Grund der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 17/1955, oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in ihrer derzeit geltenden Fassung, eine Berufsbezeichnung erworben haben und als Gehilfen, Facharbeiter oder Meister anerkannt wurden.

(3) Den auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Gehilfe" Berechtigten ist auf Antrag das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzuerkennen.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 28. (1) Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs – sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird – jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt.

(2) Für die Ausnützung der Wasserrechte des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Bodmoli (Baumöhl) gelten die Bestimmungen des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.

(3) Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines übertretenden Gewässers verursacht werden könnte, werden die Vertragsstaaten nach Möglichkeit auf die gerechtfertigten Interessen der Bewohner des anderen Staates Rücksicht nehmen.

Landesrecht Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

§ 28

Schlußbestimmungen

(l) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben als Landesgesetze bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die jeweils entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach diesem Gesetz in Kraft tritt, längstens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten nach Abs 1.

(3) Die nach den Bestimmungen der Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr 9, eingerichtete Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gilt als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach diesem Gesetz. Dies gilt in gleicher Weise für den Ausschuß der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 52/1986, außer Kraft.

Bundesrecht Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Artikel 29. (1) Die Vertragsstaaten werden solche Bauten fördern, die die Sicherung des Grenzgewässers und des anliegenden Inundationsgebietes gegen Hochwasserschäden, weiters die Entwässerung und Bewässerung des anliegenden Gebietes, beziehungsweise die Schaffung der Vorflut, die Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und endlich die Ausnützung der Wasserkraft der Grenzgewässer zum Zwecke haben.

(2) Um eine zweckmäßige und fachmännisch vollkommene Ausführung solcher Bauten zu ermöglichen, kommen die Vertragsstaaten in folgenden Grundsätzen überein

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Artikel 30. Alle Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer oder übertretende Gewässer betreffen, sind ausschließlich nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll.

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Artikel 31. (1) Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer betreffen, mit Ausnahme der Strafsachen, sind grundsätzlich nur im Einverständnisse der Wasserrechtsbehörden beider Staaten auszutragen ohne Rücksicht darauf, ob hiedurch beide Staatsgebiete berührt werden oder nicht. Bei Gefahr im Verzuge können einseitige Schutzmaßnahmen noch vor der Erzielung des erwähnten Einverständnisses in Angriff genommen werden. Gleichzeitig ist jedoch behufs nachträglicher Herstellung des Einverständnisses die zuständige Wasserrechtsbehörde des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Zur Entscheidung in Wasserrechtsangelegenheiten, welche übertretende Gewässer betreffen, ist nur die Behörde des eigenen Staates berufen.

(3) Handelt es sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so hat jede der Wasserrechtsbehörden für den auf eigenem Staatsgebiete zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung zu erteilen, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und behufs Vermeidung von Widersprüchen im Inhalte der beiderseitigen Bewilligungserkenntnisse das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.

(4) Überfuhren und Brücken aller Art über Grenzgewässer dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden. Die für den Betrieb der Überfuhren und für die Benützung von Brücken vorzuschreibenden Bedingungen und die Tarife sind möglichst einheitlich festzusetzen. Der gleiche Vorgang hat auch bei Verlängerung bestehender Bewilligungen von Überfuhren Platz zu greifen.

(5) Bei Wasserrechtsangelegenheiten, durch welche die Rechte oder Interessen von Parteien des anderen Staatsgebietes berührt werden, und zwar auch dann, wenn es sich um andere wasserrechtlich geschützte Rechte handelt als die im Artikel 19, Absatz 1, angeführten, haben diese Parteien sowohl hinsichtlich des materiellen als auch des prozessualen Rechtes dieselbe Stellung wie die Parteien desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll. Diese Beteiligten hat die zur Amtshandlung berufene Behörde im Wege der zuständigen Behörde des anderen Staates dem wasserrechtlichen Verfahren in gleicher Weise beizuziehen wie die Beteiligten auf dem Gebiete des eigenen Staates.

(6) Wenn zwischen den Wasserrechtsbehörden beider Staaten in erster Instanz keine Einigung in Angelegenheiten des III. Abschnittes erzielt wird, so wird die Angelegenheit an die zuständigen höheren Behörden beider Staaten geleitet. Falls sich auch die obersten Behörden nicht einigen sollten, so tritt gegebenenfalls das im Artikel 70 vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren bei dem dort bezeichneten Schiedsgericht ein.

(7) Haben die geplanten Wasseranlagen oder sonstige mit diesen zusammenhängende Vorkehrungen eine Änderung der Staatsgrenze zur Folge, so können die im Absatze 6 erwähnten Behörden oder das Schiedsgericht erst dann entscheiden, wenn die Grenzänderung von beiden Staaten in verfassungsmäßiger Weise genehmigt wurde.

(8) Die Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, und des Absatzes 5 finden keine Anwendung bei Wasseranlagen, über deren Ausführung zwischen den Vertragsstaaten bereits ein Einvernehmen erzielt wurde.

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Artikel 32. Die Eintragung aller Wasserrechte, die sich auf Anlagen in den Grenzgewässern oder auf solche Anlagen beziehen, die das Gebiet beider Staaten berühren, in die Wasserbücher der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund der Entscheidung der Wasserrechtsbehörden oder auf Grund des durch sie in Vollzug gesetzten Schiedsspruches des im Artikel 70 vorgesehenen Schiedsgerichtes.

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Artikel 33. Als Wasserrechtsbehörde im Sinne dieses Vertrages wird jene Behörde angesehen, die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach den geltenden Vorschriften ihres Staates berufen ist.

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Artikel 34. Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.

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Artikel 35. Falls in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze und dem Inkrafttreten dieses Vertrages wasserbauliche Maßnahmen getroffen oder wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden sein sollten, bei denen die Grundsätze dieses Vertrages nicht zur Geltung gelangt sind, bleibt es den Vertragsstaaten vorbehalten, fallweise in Verhandlungen über die Möglichkeit einer Behebung oder Einschränkung hiedurch entstandener Nachteile, jedoch unbeschadet der etwa eingetretenen Rechtskraft von Entscheidungen, einzutreten.

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Artikel 36. Den Wasserpolizeidienst versieht jeder Staat auf seinem Gebiete. In den Grenzgewässern begangene Wasserfrevel sind gegenseitig den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen.

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Artikel 37. Die Bestimmungen dieses Vertrages hinsichtlich der Wasserbenützung überhaupt finden auf die Benützung der Gewässer zur Holztrift sinngemäß Anwendung.

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Artikel 38. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die Donau, March und Thaya insoweit Anwendung, als durch die über diese Wasserläufe zu treffenden Sonderübereinkommen nichts anderes bestimmt wird.

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Artikel 39. Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.

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Artikel 40. Bei der Regelung der neuen Pachtverhältnisse und der Fischerei überhaupt gilt auch für die Grenzgewässer der Grundsatz, daß jedem der beiden Staaten das Hoheitsrecht über die Gewässer in seinem Gebiete und daher auch über den anliegenden Teil der Gewässers bis zur Staatsgrenze zusteht.

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Artikel 41. Wird in den Grenzgewässern die Ausübung des Fischereirechtes in einem der beiden Staaten einem Angehörigen des anderen Staates eingeräumt, dann richtet sich dieselbe nach den Gesetzen und Verordnungen des Staates, in dessen Gebiete er den Fischfang oder die Fischzucht ausübt. In übertretenden Gewässern gelten für die Ausübung des Fischereirechtes die Gesetze und Verordnungen desjenigen Staates, in dem das Fischereirecht ausgeübt wird.

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Artikel 42. Die Vertragsstaaten werden über einheitliche Schonzeiten der Fische und Krebse in den Grenzgewässern und in den übertretenden Gewässern sowie in den Wasserläufen, welche für die Fischerei in den beiden vorgenannten Gewässern von Bedeutung sind, eine besondere Vereinbarung treffen.

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Artikel 43. (1) Die in den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern vorkommenden Fische und Krebse dürfen gefangen werden, wenn sie ein im Einvernehmen der Vertragsstaaten zu bestimmendes Mindestmaß erreichen. Dieses Mindestmaß wird bei Fischen durch die Länge von der Nase bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen durch die Länge von den Augen bis zum Ende des ausgestreckten Schwanzes bestimmt.

(2) Gefangene Fische oder Krebse, deren Größe das Mindestmaß nicht erreicht, müssen wieder in das Wasser gelassen werden.

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Artikel 44. (1) In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist der Fischfang bei Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbote können bei Einhaltung der durch die Vertragsstaaten gemeinschaftlich festzusetzenden Bedingungen gestattet werden.

(2) Daselbst ist auch der Fischfang mit betäubenden oder giftigen Stoffen und mit Sprengmitteln (Dynamit etc.), ferner mit Stichgeräten oder Schußwaffen verboten.

(3) Ferner ist es verboten, in diesen Gewässern feste oder bewegliche Fischfangvorrichtungen derart anzuwenden, daß dieselben mehr als die Hälfte des Wasserlaufes absperren und dadurch den freien Zug der Fische behindern. Mehrere solcher Vorrichtungen, die bis zur Mitte des Wasserlaufes reichen, dürfen gleichzeitig nur dann angewendet werden, wenn dieselben in der Längsrichtung des Wasserlaufes gemessen voneinander mindestens 50 m entfernt sind. Als Mitte des Wasserlaufes hat die Mittellinie des Niederwasserspiegels zu gelten. Jeder der Vertragsstaaten kann Ausnahmen von diesen Beschränkungen in der Anwendung der Fanggeräte für sein Gebiet fallweise gestatten, wenn dies zum Zwecke der Beschaffung von Mutterfischen für die künstliche Fischzucht erforderlich ist.

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Artikel 45. In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist das Rösten des Hanfes und des Flachses untersagt.

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Artikel 46. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander alle Behelfe und Schriften, eventuell beglaubigte Abschriften derselben zur Verfügung stellen, die sich auf dem Gebiete des einen Staates befinden und für die Behörde des anderen Staates zur Entscheidung von Streitigkeiten in Fischereirechtsangelegenheiten in den Grenzgewässern benötigt werden. Hiebei können die Behörden der Vertragsstaaten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.

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Artikel 47. Die Fischerkarten, welche den auf Grund des eigenen oder übertragenen Rechtes zur Fischerei Berechtigten sowie deren die Fischerei leitenden Bevollmächtigten ausgestellt werden, müssen, soweit es sich um die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern handelt, mit Photographien versehen sein.

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Artikel 48. In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.

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Artikel 49. Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.

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Artikel 50. Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.

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Artikel 70. (1) Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese auf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben. Das Schiedsgericht wird in jedem Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen drei Monaten, nachdem das Verlangen auf schiedsgerichtliche Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam den Präsidenten der Cour permanente de Justice internationale im Haag um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmannes zu verständigen. Die aus der Mitwirkung des Obmannes entstehenden Kosten trägt jeder Staat zur Hälfte. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Staat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Den Vertragsstaaten bleibt es anheimgestellt, von den etwa beteiligten Parteien den Ersatz der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken.

(2) Die Inanspruchnahme des Schiedsgerichtes ist in solchen Fällen tunlichst zu vermeiden, in welchen sich die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig höher stellen würden, als der Wert der strittigen Sache.

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Artikel 71. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Die vertragschließenden Teile werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages auf Wunsch eines von ihnen über die Revision dieses Vertrages in Verhandlung treten. Falls sich die vertragschließenden Teile über die Revision im Laufe eines Jahres nicht einigen, so kann der Vertrag gekündigt werden. In diesem Falle tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte I, VIII und IX, die erst durch eine im Einvernehmen beider Staaten erfolgenden Neuregelung ihre Geltung verlieren, zwölf Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher und tschechoslowakischer Sprache ausgefertigt; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.

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