Burgenländisches Volksbefragungsgesetz
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Burgenland
09.05.2011
Der o.ö. Landtag hat in Ausführung des § 15 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, beschlossen
Nachdem der am 6. Februar 1930 in Rom unterfertigte Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. April 1930.
Burgenland
27.12.2021
Artikel 1. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen sollten und nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren auf freundschaftliche Weise bereinigt werden konnten, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem gegenwärtigen Vertrage vorangehen und der Vergangenheit angehören.
Sollte das Vergleichsverfahren scheitern, so ist der Streit gemäß Artikel 8 ff. des vorliegenden Vertrages vor Schiedsrichter oder vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag zu bringen. Streitigkeiten, bei deren Austragung die Vertragschließenden Teile in Gemäßheit anderer zwischen ihnen bestehenden Übereinkommen zu einem besonderen Verfahren verpflichtet sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.
(3) Von einer Volksbefragung sind Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen oder die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern, ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung der Angelegenheit für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit „ja“ oder „nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.
§ 1
Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.
Burgenland
15.04.2011
Artikel 2. Handelt es sich um Streitigkeiten, auf die nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die in den Artikeln 1, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren anwendbar sind und deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung des Vertragsteiles, gegen den Beschwerde geführt wird, zur Zuständigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gehört, so kann dieser Vertragsteil verlangen, daß der Streitfall dem Vergleichsverfahren oder gegebenenfalls in Gemäßheit der Artikel 8 ff. dem Schiedsgerichtsverfahren oder dem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof erst unterbreitet werde, wenn im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine endgültige Entscheidung erflossen ist. Falls einer der Vertragschließenden Teile beabsichtigen sollte, die Entscheidung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde anzufechten, muß der Streitfall dem Vergleichsverfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Entscheidung unterzogen werden.
Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995 mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
§ 2
(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1) überwiegen.
(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
Burgenland
03.09.2024
Artikel 3. Falls in dem Urteil des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erklärt wird, daß eine nicht mehr abänderbare Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer anderen Behörde eines der Vertragschließenden Teile zur Gänze oder zum Teil in Widerspruch mit dem internationalen Recht stehe, jedoch nach der Verfassung dieses Vertragschließenden Teiles die Wirkungen der Entscheidung oder Verfügung nicht mehr zur Gänze durch administrative Verfügungen behoben werden können, ist dem verletzten Vertragsteil eine angemessene Entschädigung anderer Art zu gewähren.
Der Beschluß der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung ist unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen. Er hat die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten zu enthalten.
(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
(3) Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt
(5) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Burgenland
03.09.2024
Artikel 4. Die Vertragschließenden Teile werden eine aus fünf Mitgliedern bestehende Vergleichskommission bilden.
Die Vertragschließenden Teile werden je ein Mitglied nach freiem Belieben ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen die übrigen drei Mitglieder bestellen. Diese letzteren drei Mitglieder dürfen weder Staatsangehörige eines der Vertragschließenden Teile sein noch ihren Wohnsitz auf deren Gebiet haben noch in ihren Diensten stehen oder gestanden sein. Der Präsident der Kommission wird von den Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen aus diesen Mitgliedern gewählt werden. Insolange ein Verfahren nicht anhängig ist, kann jeder der Vertragschließenden Teile das von ihm ernannte Mitglied abberufen und ersetzen. Desgleichen kann jeder der Vertragschließenden Teile seine Zustimmung zur Ernennung eines jeden der drei gemeinsam ernannten Mitglieder zurückziehen. In diesem Fall muß ohne Verzug und einvernehmlich zur Ernennung eines neuen Mitglieds geschritten werden. Die Ersetzung eines Mitglieds findet in derselben Weise statt wie dessen Ernennung.
Nach der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Methode werden auch fünf Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Vergleichskommission tritt an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.
(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muss in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hat. Hat die oder der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass sie oder er in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist die oder der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese für die Dauer der Verhinderung auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter über. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.
§ 4
(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls
(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.
Burgenland
27.12.2021
Artikel 5. Jeder der Vertragschließenden Teile kommt für die Kosten des von ihm ernannten Mitgliedes der Ständigen Vergleichskommission und für die Hälfte der Kosten der übrigen Mitglieder auf. Überdies kommt jeder der Vertragschließenden Teile für die Kosten des Verfahrens, die er selbst verursacht hat, sowie für die Hälfte jener Kosten auf, welche die Ständige Vergleichskommission als gemeinsame Spesen angibt.
(1) Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 4 Absatz 1) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksbefragung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.
§ 5
Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Artikel 6. Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit, sobald einer der Vertragsteile es begehrt. Der die Kommission anrufende Streitteil wird sein Begehren gleichzeitig dem Präsidenten der Ständigen Vergleichskommission und dem anderen Vertragsteil zukommen lassen.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission in jeder Hinsicht zu erleichtern und insbesondere der Kommission die Möglichkeit zu geben, auf ihren Gebieten und gemäß den für ihre eigenen Gerichte geltenden Vorschriften Zeugen einzuvernehmen, Sachverständigengutachten einzuholen und zu Lokalaugenscheinen zu schreiten.
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Wenn im Antrag eine solche Frage vorgesehen ist, welche im Sinne des § 1 nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein kann und ohne Änderung des wesentlichen Sinngehaltes auch nicht zu einer zulässigen Frage umformuliert werden kann oder wenn die gesetzliche Mindestanzahl von Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erreicht wurde, so hat die Landesregierung dem Antrag mit schriftlichem Bescheid keine Folge zu geben.
(3) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln hat die Landesregierung der oder dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn dem nicht fristgerecht entsprochen wird, ist dem Antrag in gleicher Weise keine Folge zu geben.
(4) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der oder dem Bevollmächtigten zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
§ 6
(1) Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zugrunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht bereits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilligung erteilt werden soll, aufzufordern, einen Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzulegen.
(2) Im Spruch des Waldteilungsbewilligungsbescheides sind das öffentliche Interesse an der Waldteilung und die Maßnahme anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
Artikel 7. Die Ständige Vergleichskommission hat die ihr vorgelegten besonderen Fragen zu prüfen und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen in einem Berichte festzulegen, der bestimmt ist, die Tatfragen zu klären und die Austragung des Streites zu erleichtern. In ihrem Berichte hat die Vergleichskommission die Streitpunkte zu umschreiben und Vorschläge zur Lösung des Streites zu machen. Der Bericht ist innerhalb von sechs Monaten von dem Tage zu verfassen, in dem der Streitfall der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet wurde, sofern die Streitteile nicht eine andere Frist vereinbaren.
Jedem der Streitteile ist ein Exemplar des Berichtes zu übergeben. Innerhalb dreier Monate müssen sich die Streitteile zu den Vorschlägen der Kommission erklären. Der Bericht der Ständigen Vergleichskommission hat weder in Ansehung der Feststellung des Tatbestandes noch in Ansehung der Rechtsfragen den Charakter einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung.
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat oder die Landesregierung entschieden hat, daß eine Volksbefragung auf Grund eines Antrages gemäß §§ 4 bis 6 durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Für denselben Tag kann die Durchführung auch mehrerer Volksbefragungen und Volksabstimmungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksbefragung oder Volksabstimmung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
§ 7
(1) Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2 im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbesondere ist für die Durchführung der Maßnahme eine angemessene Frist festzulegen.
(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die Maßnahme, die Anlaß für die Erteilung der Waldteilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maßnahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)
Artikel 8. Wenn die Streitteile über eine Rechtsfrage uneinig sind und die Vorschläge der Vergleichskommission nicht annehmen, wird der Streit mittels Kompromisses einem besonderen Schiedsgericht unterbreitet.
Das Kompromiß soll den Streitgegenstand, die dem genannten Gericht zugewiesene Kompetenz und alle anderen Bedingungen, die zwischen den beiden Teilen verabredet wurden, klar formulieren. Es wird durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile festzustellen und in allen Punkten von dem Schiedsgericht zu interpretieren sein.
Kommt das Kompromiß nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Tage, an dem der eine der Vertragsteile mit dem Begehren um schiedsgerichtliche Austragung des Streites befaßt worden ist, zustande, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Streitfall mittels einfacher Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Stimmberechtigungsalter, nach dem Stichtag (§ 7 Abs. 2 lit. e) zu beurteilen.
(2) Jede und jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 9) nur einmal eingetragen sein.
(3) Jede oder jeder Stimmberechtigte hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie oder er eingetragen ist.
(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler im Abstimmungsgebiet ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
§ 8
Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)
Artikel 9. In dem im vorstehenden Artikel angegebenen Fall können die Vertragschließenden Teile den Streit statt dem Schiedsgericht dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag unterbreiten, wobei sie die Streitfragen, über welche die Entscheidung eingeholt wird, im gemeinsamen Einvernehmen festzulegen haben. Wenn die Vertragschließenden Teile sich hierüber nicht einigen, ist jeder von ihnen berechtigt, den Streitfall mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen, nachdem er dies zwei Monate vorher dem anderen Vertragschließenden Teile angekündigt hat.
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.
(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.
(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.
§ 9
Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)
Artikel 10. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes ist von den Vertragschließenden Teilen in gutem Glauben durchzuführen. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich während des Laufes eines Verfahrens vor der Vergleichskommission, vor dem Schiedsgericht oder vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Ständigen Vergleichskommission oder auf die Durchführung der Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes auszuüben. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen eines Streitteiles Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit diese von den Streitteilen auf administrativem Wege durchgeführt werden können. Ebenso kann die Ständige Vergleichskommission Vorschläge in dieser Richtung erstatten.
Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
Artikel 11. Die Ständige Vergleichskommission regelt ihr Verfahren, wobei sie den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Rechnung trägt.
Mangels anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder des Schiedskompromisses werden auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht die Bestimmungen des vorgenannten Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 Anwendung finden.
Insoweit der gegenwärtige Vertrag auf die Bestimmungen der Haager Konvention verweist, werden diese Bestimmungen im Verhältnis zwischen beiden Vertragschließenden Teilen Anwendung finden, auch wenn einer derselben oder beide das Übereinkommen gekündigt haben sollten.
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, dass die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
Artikel 12. Der vorliegende Vertrag wird auf die Vertragschließenden Teile auch Anwendung finden, wenn dritte Staaten am Streite gleicherweise interessiert sind. Immerhin, wenn es möglich sein sollte, den Streit gemeinsam mit anderen interessierten Mächten einem einzigen Schiedsverfahren oder einem einzigen Gerichtsverfahren zu unterziehen, werden die Vertragschließenden Teile Vereinbarungen in diesem Sinne treffen.
(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die ein Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 Zentimeter in der Breite und 20 bis 22 Zentimeter in der Länge aufzuweisen haben. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten
(3) Finden im selben Zeitraum zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 7 Absatz 3), so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörden zu übermitteln. Eine ausreichende Reserve ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für die Übergeberin oder den Übergeber, die zweite Ausfertigung für die Übernehmerin oder den Übernehmer bestimmt.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer mit amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Absatz 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung bestimmt sind, auf irgend eine Weise kennzeichnet.
(1) Für die Volksbefragung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
Artikel 13. Der vorliegende Vertrag findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die nach den zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in Kraft stehenden Verträgen oder nach dem internationalen Rechte in die Zuständigkeit eines der beiden Vertragsteile fallen.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert der oder dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der oder des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn die oder der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob sie oder er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten sie oder er ihre oder seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der oder des Abstimmenden auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“ oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(5) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, hat die oder der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksbefragungen nur in ein Kuvert zu geben.
Artikel 14. Durch den vorliegenden Vertrag werden die Rechte und Pflichten, die den Vertragschließenden Teilen als Mitgliedern des Völkerbundes zukommen, in keiner Weise berührt, noch werden durch ihn in irgendeiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten des Völkerbundes eingeschränkt.
Es bleibt jedoch wohlverstanden, daß jeder Streit, der zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen sollte, dem im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterziehen ist, bevor er gemäß Artikel 15 der Völkerbundsatzung dem Völkerbundrat unterbreitet wird.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Artikel 15. Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung mit einfachem Ersuchen unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Gemeinden und Bezirken sind, soweit in § 14 nicht anders bestimmt ist, die §§ 65 bis 69 LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen und im Wege der Briefwahl bei der Wahlbehörde eingelangte Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der LTWO 1995 vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
Artikel 16. Der vorliegende Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 15 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
Artikel 17. Der vorliegende Vertrag soll für die Dauer von zehn Jahren Geltung besitzen. Wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, soll er weitere fünf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe Bestimmung soll auch für die nachfolgende Zeit gelten.
Die bei Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages anhängigen Verfahren sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach den Bestimmungen desselben zu regeln.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Rom, 6. Februar 1930.
Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 16 Absatz 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Landesgebiet und hat das Ergebnis, gegliedert nach politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut sowie nach Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis amtlich bekanntzugeben.
(1) Der oder dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages (§ 4 Absatz 3) steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 bis 17) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer von der oder dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des Antrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die dazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid feststellt. Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Die Landeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer Ermittlung oder gegebenenfalls nach Erlassung eines im Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheides das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen ist von der Landesregierung im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
Wer in den Antragslisten eine andere als ihre oder seine Unterschrift oder ihre oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den ordentlichen Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4, §§ 11, 12a, 13 Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 21 und 22 sowie die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 und § 22b sowie die Anlagen 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.