Burgenländisches Kulturförderungsgesetz (übereinkommenbelgien)
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Burgenland
N2198111488H
(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2014, wird – unbeschadet der Abs. 2 und 3 – mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding.
(2) § 5 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.
(3) § 9 Abs. 2 und 3 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind und sich auf Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding beziehen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde. Der Wert des übernommenen Vermögens wird im fiktiven Liquidationsstatus nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, als Grundlage der Verteilung der Mittel des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ berücksichtigt.
(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Nationalpark Hohe Tauern, Außengrenzen und Kernzone
Nachdem das am 18. Jänner 1930 im Haag unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen samt Zusatzprotokoll, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 4. April 1930.
Im Begriffe, das Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien vom heutigen Tage zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen zu unterzeichnen, kamen die unterfertigten Bevollmächtigten überein, die von Belgien zur Leistung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zahlungen zurückzubehaltenden, im Artikel 5 des genannten Übereinkommens behandelten Erlöse samt Erträgnissen und Verträge samt Zinsen (einschließlich der im Artikel 4 genannten Wertpapiere) mit der Pauschalsumme von 4 Millionen belgischen Franken festzusetzen. Diese Summe von 4 Millionen enthält den Aktivsaldo des österreichischen Amtes am 31. Dezember 1929 von 2,687.000 belgischen Franken. Demzufolge werden die an diesem Tage noch nicht gutgeschriebenen Beträge, soweit sie 1,313.000 belgische Franken übersteigen, Österreich zurückerstattet werden, ebenso wie ein auf diese Ziffer etwa fehlender Betrag zurückbehalten werden wird aus dem Reinerlös der Liquidation von Gütern, die zu diesem Zwecke aus der Masse der rückzuerstattenden Güter werden ausgeschieden werden.
Im Haag, am 18. Jänner 1930.
Artikel 1. Die belgische Regierung wird von der Unterzeichnung des gegenwärtigen Übereinkommens an die Ausübung ihres Rechtes auf Einbehaltung und Liquidation der Güter, Rechte und Interessen einstellen, welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Vertrages von Saint-Germain Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder von diesen Staatsangehörigen abhängigen Gesellschaften gehörten, insofern die genannten Güter, Rechte und Interessen nicht schon liquid oder liquidiert sind und über sie noch nicht durch Einbehaltung, gütliche Vergleiche oder auf andere Weise endgültig verfügt worden ist.
Gleicherweise wird der Reinerlös aus der Liquidation des in Belgien befindlichen Guthabens des Postsparkassenamtes in Wien vom Sequester befreit.
(1) Kultur ist die Gesamtheit der menschlichen Bestrebungen, die Lebensbedingungen und Lebensformen der Gesellschaft nach ethischen, ästhetischen und humanen Werten zu gestalten und zu verbessern.
(2) Das Land als Träger von Privatrechten hat kulturelle Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zu fördern, soweit sie im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung liegen. Es hat daher das kulturelle Erbe der Vergangenheit zu pflegen, das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu fördern, die schöpferische Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch kulturelle Betätigung zu unterstützen, die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis für sie zu wecken sowie alle Bestrebungen zu unterstützen, die der weiteren Humanisierung der Gesellschaft dienen. Insbesondere sollen lokale und regionale Kulturaktivitäten, welche auch geeignet sind, die Förderung des Gemeinschaftslebens zu unterstützen, gefördert werden.
(2a) Das Land soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen insbesondere auch Anregungen zu kultureller Tätigkeit und diesbezügliche Beratung, Information und Hilfestellung leisten. Es soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen Veranstaltungen (wie öffentliche Diskussionen, Ausstellungen, Aufführungen, öffentliche Präsentationen) abhalten, Maßnahmen zu kulturpolitischen Schwerpunkten setzen, eigene Rechtsträger für kulturelles Handeln gründen, kulturwissenschaftliche Untersuchungen beauftragen sowie die Öffentlichkeit informieren. Darüber hinaus kann das Land Entwicklungspläne für die einzelnen kulturellen Bereiche erstellen.
(3) Das kulturelle Schaffen ist frei. Die Kulturförderung stellt einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar.
(4) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(1) Der Nationalpark Hohe Tauern besteht aus einem westlichen und einem östlichen Teil.
(2) Der westliche Teil besteht aus der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe und der Venedigergruppe in den Gemeinden Hopfgarten in Defereggen, Matrei in Osttirol, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen.
(3) Der östliche Teil besteht aus der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe in den Gemeinden Dölsach, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol und Nußdorf-Debant.
Im Begriffe, das Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien vom heutigen Tage zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen zu unterzeichnen, erklären die unterfertigten Bevollmächtigten einverständlich, daß sich das österreichische und das belgische Prüfungs- und Ausgleichsamt im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens wegen der zur Wahrung ihrer bezüglichen Interessen einzuhaltenden Formalitäten, und zwar insbesondere bei Regelung der Forderungen, welche die Societe Generale de Belgique gegen die Eisenbahn Wien-Aspang geltend gemacht hat, zu verständigen haben werden.
Im Haag, am 18. Jänner 1930.
Artikel 2. Die im vorangehenden Artikel vorgesehene Aufhebung des Sequesters macht keine während der Sequestration gesetzten Akte unwirksam. Die zuständigen belgischen Behörden werden es nicht ablehnen, den Berechtigten die Auskünfte zu erteilen, welche sie oder die österreichische Bundesregierung über die Gebarung des Sequesters verlangen sollten.
Die aus den Erlösen und Erträgnissen der Sequestration bisher nicht berichtigten Schulden und anderen Verbindlichkeiten des Sequestrierten bleiben für Rechnung des Rückstellungsberechtigten aufrecht.
Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern
(1) Die Außengrenzen und die Grenzen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern werden entsprechend der in der Anlage enthaltenen Übersichtskarte im Maßstab von 1:50.000 festgelegt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Die Zuordnung der Grundstücke oder von Teilen davon zum Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern, zur Außenzone oder zur Kernzone wird entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Karte im Maßstab von 1:10.000 festgelegt. Diese Karten werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Amt der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz und in den Gemeindeämtern der Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen kundgemacht.
Artikel 3. Die vom Sequester befreiten Güter, Rechte und Interessen werden samt ihren Erträgnissen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens zur freien Verfügung ihrer Eigentümer gehalten, nach Bezahlung aller Spesen, Honorare und sonstigen Lasten aller Art aus der Sequestration durch die letzteren und nach Vorlage einer von der österreichischen Bundesregierung ausgestellten Bescheinigung darüber, daß die Beteiligten ihre Verbindlichkeiten gegen sie erfüllt haben.
Die belgische Regierung wird der österreichischen Bundesregierung eine zusammenfassende Liste der zurückzustellenden Güter unter Angabe des ungefähren Wertes der Güter liefern.
Die Rückstellungsberechtigten verlieren nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens ihr Recht, die Rückerstattung geltend zu machen.
Die Rückstellung wird durch die belgische Regierung an jene Personen erfolgen, für welche die Güter unter Sequester gestellt worden sind. Dritte haben ihre allfälligen Rechte innerhalb der im ersten Absatze dieses Artikels angegebenen Frist von sechs Monaten geltend zu machen.
Die österreichische Bundesregierung wird der belgischen Regierung über Verlangen und nach Möglichkeit alle erforderlichen Auskünfte über die Eigentumsrechte und die Identität der Anspruchswerber liefern. Der belgische Staat oder der Sequester können aus keinem wie immer gearteten Titel für eine infolge dieser Auskünfte irrig vorgenommene Rückstellung verantwortlich gemacht werden.
Wenn die Rückstellungsberechtigten es verlangen, wird die belgische Domänenverwaltung die Verwertung des ganzen oder eines Teiles des rückzustellenden Gutes unter bester Wahrung der Interessen der Rückstellungsberechtigten übernehmen. Sie wird hiebei nach den gegenwärtig in Geltung stehenden Vorschriften und nach Anhörung der beteiligten Eigentümer vorgehen.
(1) Die Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch
(2) Die Förderung kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind.
(3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist ein angemessener Teil der Bausumme für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat nach jeweils zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Außengrenzen des Nationalparks und die Grenzen der Kernzone daraufhin zu überprüfen, ob sie den Zielen nach § 2 Abs. 1 oder den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 4 des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern entsprechen.
Artikel 4. Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des § 10 der Anlage zum Abschnitt IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.
(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land folgende Grundsätze zu beachten
(2) Förderungen dürfen nur für Vorhaben und Tätigkeiten gewährt werden, die nicht gegen die guten Sitten, geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich oder des Landes Burgenland verstoßen.
(3) Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.
(4) Zur Festlegung der weitergehenden Voraussetzungen und des Verfahrensablaufes für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, die im Landesamtsblatt zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien haben insbesondere
(5) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und künstlerischen Voraussetzungen verfügt und ob der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für eine eventuell erfolgte Förderung bereits erbracht worden ist.
(6) Die Landesregierung kann sich bei der Beurteilung eines Förderungsansuchens des Sachverständigenwissens einer diesbezüglich qualifizierten Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, des Kulturbeirates, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur bedienen. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen. Im Rahmen der ihr gemäß § 4a Abs. 2 dieses Gesetzes betrauten Aufgaben ist auch die Kulturförderung Burgenland GmbH befugt, zur fachlichen Beurteilung von Förderansuchen qualifizierte Expertisen einzuholen.
(7) Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sowie von ihr hierzu beauftragte Organe, haben das Recht, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zudem obliegt dem Landes-Rechnungshof die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen. Im Rahmen der ihr gemäß § 4a Abs. 2 dieses Gesetzes betrauten Aufgaben ist auch die Kulturförderung Burgenland GmbH befugt, Einsicht in sämtliche das jeweilige Fördervorhaben betreffende Unterlagen zu nehmen.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Betätigung nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen mit solchen anderer Förderungsträger ist aber anzustreben.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Landesregierung hat sich zur Durchführung von Förderungen in den Bereichen Betrieb kultureller Einrichtungen, Kulturelles Ausstellungswesen, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Denkmal- und Ortsbildpflege, Festspiele, Film und Fotografie, Gedenk- und Erinnerungskultur, Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege), Kulturaustausch, Literatur, Medien, Museumswesen, Musik, schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation, Volkskunst und Wissenschaft der Kulturförderung Burgenland GmbH, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet, zu bedienen. Der Gesellschaftsvertrag der Kulturförderung Burgenland GmbH hat im Unternehmensgegenstand die Durchführung der Förderung iSd § 3 in den oben genannten Bereichen zu enthalten.
(2) Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der organisatorischen und administrativen Abwicklung der Förderungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu betrauen. Dies umfasst insbesondere die Entgegennahme, formale und inhaltliche Prüfung sowie Abwicklung und Kontrolle von Förderansuchen. Die Förderansuchen und alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen sind bei der Kulturförderung Burgenland GmbH einzubringen.
(3) Die Kulturförderung Burgenland GmbH kann zur fachlichen Beurteilung von Förderansuchen in den von ihr betrauten Bereichen Empfehlungen der Kulturbeiräte einholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen in den von der Kulturförderung Burgenland GmbH betreuten Förderbereichen obliegt der Landesregierung. Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist mit der Durchführung der bewilligten Förderungen beauftragt und Leistende Stelle im Sinne des § 6 Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG, LGBl. Nr. 57/2025. Das Land hat für die Kulturförderung Burgenland GmbH die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. FTG durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Förderbereiche, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt sind, unterliegen nicht der Zuständigkeit der Kulturförderung Burgenland GmbH.
(6) Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Kulturförderung Burgenland GmbH der Landesregierung jährlich zu berichten.
Artikel 5. Der Reinerlös der auf Grund der voranstehenden Bestimmungen nicht zurückgestellten österreichischen Güter, Rechte und Interessen sowie der Betrag der österreichischen Forderungen samt Zinsen, welche dem belgischen Prüfungs- und Ausgleichsamte bekanntgegeben und bisher nicht endgültig zurückgezogen worden sind, werden von der belgischen Regierung zur Zahlung der belgischen Forderungen und Ansprüche verwendet, die sich aus der Anwendung der Abschnitte III und IV des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain ergeben.
Die belgische Regierung wird allein über die Zahlungen entscheiden, welche auf Grund des Vorhergesagten zu leisten sind.
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung sowie der Kulturförderung Burgenland GmbH in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet
(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.
Artikel 6. Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an wird das durch Artikel 248 des Vertrages von Saint-Germain vorgesehene Ausgleichsverfahren zwischen Österreich und Belgien unter den folgenden Bedingungen beendet
(1) Die Amtsdauer der im § 5 Abs. 2 genannten Mitglieder der Kulturbeiräte richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 scheidet ein Mitglied der Kulturbeiräte aus durch
(3) Die Mitgliedschaft zu den Kulturbeiräten ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der Reisekosten nach dem amtlichen Kilometergeld.
(4) Die erstmalige Einberufung der Kulturbeiräte erfolgt durch das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Bei dieser Sitzung haben die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Anlässlich der ersten Sitzung haben sich die Kulturbeiräte eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(5) Die Einberufung der Kulturbeiräte obliegt der Geschäftsstelle. Sie sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.
(6) Ein Kulturbeirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.
(7) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(8) Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen. In den Förderbereichen, die gemäß § 4a Abs. 1 der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Abwicklung übertragen wurden, sind die von der Geschäftsführung der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Ausübung der in § 4a genannten Aufgaben bestimmten Mitarbeiter berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei allen anderen Bereichen ist der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für den jeweiligen Bereich (§ 5 Abs. 1) zuständige Abteilungsvorstand oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen.
(9) Die in § 6 Abs. 8 angeführten Sitzungsteilnehmer sind in den Kulturbeiräten nicht stimmberechtigt.
(10) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(11) Die Kulturbeiräte geben sich ihre Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder.
(12) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist die Kulturförderung Burgenland GmbH für die in den § 4a Abs. 1 angeführten Bereiche. Für alle anderen in § 2 angeführten Bereiche, die nicht durch § 4a ausgenommen sind, übt die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung die Geschäftsstellentätigkeit aus.
Artikel 7. Unbeschadet der unter Punkt a des voranstehenden Artikels 6 vorgesehenen Bestimmungen verpflichten sich die beiden Ämter, sich gegenseitig nach Möglichkeit alle verlangten und zum Nachweis des Bestandes oder Nichtbestandes der gemäß diesem Übereinkommen geregelten Forderungen und Ansprüche nötigen Beweismittel zu verschaffen und zu liefern.
Bei den in den Artikeln 5 und 6 genannten Forderungen und Ansprüchen sichert der Gläubigerstaat sowohl den Schuldnerstaat als auch den Schuldner gegen alle Rechtsmittel und Klagen des Gläubigers und trägt die Kosten solcher Rechtsmittel und Klagen.
Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres herauszugeben. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht ist zudem den Kulturbeiräten zu übermitteln.
Artikel 8. Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an belasten die Kosten des gemischten Schiedsgerichtshofes, soweit sie den Vorsitzenden und das Sekretariat betreffen, jedes der beiden Länder im Verhältnis der Zahl der Fälle, welche im Laufe des Jahres auf Grund der voranstehenden Artikel anhängig gemacht werden.
Die Artikel 5, 6 und 7 werden dem gemischten Schiedsgerichtshofe mitgeteilt werden.
(1) § 1 Abs. 2, 2a und 4, §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, 4, 7, 8 und 11 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) §§ 2, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 7, §§ 4a, 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, 5, 8, 9, 10 und 12 sowie § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 9. Die im Artikel 5 des gegenwärtigen Übereinkommens genannten Erlöse werden von der belgischen Regierung auch zur Zahlung des die österreichische Bundesregierung belastenden Anteiles an den zwischen 4. November 1918 und dem 16. Juli 1920 fällig gewordenen Zinsscheinen der folgenden Anleihen der österreichischen nichtsichergestellten Vorkriegsschuld verwendet, nämlich
(1) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Bgld. Kulturförderungsgesetzes LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 zu erledigen. Die ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten Förderungsanträge sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 bestehenden Kulturbeiräte bleiben bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterhin im Amt bestehen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des in § 5 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Beirats ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Funktionsdauer des Landtages vorzunehmen.
Artikel 10. In Durchführung des Artikels 248, Nr. 4, Absatz 2, des Vertrages von Saint-Germain und der Entscheidung der Reparationskommission vom 23. Jänner 1923, Zahl 2346, wird der Österreich belastende Anteil an den betreffenden Zinsscheinen mit 71,348 Prozent festgestellt, während der Rest von 28,652 Prozent zu Lasten der ungarischen Regierung verbleibt, ohne daß eine Solidarverpflichtung zwischen den beiden Schuldnerstaaten bestünde.
Dieser Anteil Österreichs wird zum Satze von 37 belgischen Centimes für die Krone und 74 belgische Centimes für den Papier- oder Silbergulden bezahlt.
Artikel 11. Die obengenannten Zinsscheine müssen bei der Belgischen Nationalbank innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens hinterlegt werden.
Von den Inhabern werden keine Beweise verlangt, wenn die Nationalbank von Belgien feststellt, daß sie der Begünstigung des am 2. Juni 1923 zwischen Österreich und Belgien abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend die Regelung der Rückstände der österreichischen nichtsichergestellten Staatsschuld, bis 3. November 1918 teilhaftig waren, und wenn sie die vollständige Reihe der vom 4. November 1918 bis 16. Juli 1920 fälligen Zinsscheine vorweisen.
Werden diese beiden Bedingungen nicht erfüllt, so haben die Inhaber den Beweis zu liefern, daß ihre Titres am 28. August 1914 belgisches Eigentum gewesen sind. Sind sie außerstande, diesen Beweis zu liefern, so haben sie unter Beziehung auf Artikel 496 des belgischen Strafgesetzbuches und unter dessen Sanktion eine Erklärung zu übergeben, in welcher verbürgt wird, daß die Titres am 28. August 1914 belgisches Eigentum waren. Bei Hinterlegung der Zinsscheine müssen die Inhaber ihre belgische Staatsangehörigkeit nachweisen.
Die Belgische Nationalbank wird die Akten prüfen und die Ansuchen ausscheiden, welche nicht genügend belegt sind. Falls binnen eines Jahres nach Ablauf der obengenannten Frist von zwei Monaten die erforderlichen Belege nicht beigebracht werden, erklärt die belgische Regierung die Beteiligten für präkludiert.
Die eingelösten Zinsscheine werden der österreichischen Bundesregierung übergeben.
Artikel 12. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder die Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens entstehen könnten, werden dem gemischten Schiedsgerichtshof und nach Beendigung seiner Tätigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus je einem Staatsangehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile und einem dritten Schiedsrichter zusammengesetzt wird, der als Vorsitzender fungiert und einer Nation angehört, die nicht am Kriege teilgenommen hat.
Der Vorsitzende wird von beiden Teilen einvernehmlich ernannt. Sollte binnen dreier Monate nach dem Ansuchen eines der Teile dieses Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Haager Gerichtshofes ernannt.
Artikel 13. Die Abkommen zwischen Österreich und Belgien vom 4. Oktober 1920, vom 2. Juni 1923, vom 28. Juli 1925 und vom 25. Februar 1927 bleiben aufrecht, soweit sie mit dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen.
Artikel 14. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert werden und nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, spätestens aber im Augenblick des Inkraftretens der Verträge oder Abkommen, welche über die endgültige Regelung abgeschlossen werden, die hinsichtlich Österreichs unter Punkt b der Nr. 4 des Schlußprotokolls der Haager Konferenz vom 31. August 1929 vorgesehen ist.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen im Haag, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache, am 18. Jänner 1930.