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Datenschutzgesetz, Landes-Hypothekenbank Burgenland, Anwendung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Datenschutzgesetz, Landes-Hypothekenbank Burgenland, Anwendung

Datenschutzgesetz, Landes-Hypothekenbank Burgenland, Anwendung

Landesrecht Delegierungsverordnung

Salzburg

Erfassungsstichtag: 31.1.1992

25.04.2018

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Achenkirch, Aldrans, Alpbach, Amlach, Arzl im Pitztal, Aschau im Zillertal, Aurach bei Kitzbühel, Außervillgraten, Axams, Bach, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Birgitz, Brandenberg, Brixen im Thale, Bruck am Ziller, Ebbs, Eben am Achensee, Ehrwald, Elbigenalp, Ellmau, Elmen, Faggen, Fendels, Fieberbrunn, Finkenberg, Fiss, Fließ, Flirsch, Fügen, Fügenberg, Fulpmes, Galtür, Gerlos, Gerlosberg, Going am Wilden Kaiser, Götzens, Gramais, Grän, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Gschnitz, Ortsteil Haimingerberg der Gemeinde Haiming, Bad Häring, Häselgehr, Heiterwang, Hinterhornbach, Hippach, Hochfilzen, Höfen, Holzgau, Hopfgarten im Brixental, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Innsbrucker Altstadt (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Innsbruck – Stadtteil Igls, Ischgl, Iselsberg-Stronach, Itter, Jerzens, Jochberg, Jungholz, Kaisers, Kals am Großglockner, Kaltenbach, Kappl, Kartitsch, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Kramsach, Kufstein (nur Kinkstraße, Oberer Stadtplatz, Unterer Stadtplatz und Römerhofgasse), Ladis, Längenfeld, Lans, Lermoos, Leutasch, Mariastein, Matrei in Osttirol, Mayrhofen, Mieders, Mieming, Münster, Mutters, Nassereith, Nauders, Nesselwängle, Neustift im Stubaital, Niederndorf, Obernberg am Brenner, Oberndorf in Tirol, Oberperfuss, Obertilliach, Obsteig, Ötz, Patsch, Pettneu am Arlberg, Pfafflar, Pfunds, Prägraten am Großvenediger, Prutz, Radfeld, Ramsau im Zillertal, Rattenberg, Reith bei Kitzbühel, Reith bei Seefeld, Reith im Alpbachtal, Ried im Oberinntal, Ried im Zillertal, Rinn, St. Anton am Arlberg, St. Jakob in Defereggen, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, St. Sigmund im Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, St. Veit in Defereggen, Sautens, Scharnitz, Schattwald, Scheffau am Wilden Kaiser, Schlitters, Schönberg im Stubaital, Schwendau, Schwendt, See, Seefeld in Tirol, Serfaus, Sillian, Ortsteil Kühtai der Gemeinde Silz, Sölden, Söll, Stanzach, Steeg, Steinach am Brenner, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Tannheim, Tarrenz, Telfes im Stubai, Ortsteile Buchen und Mösern der Gemeinde Telfs, Thiersee, Tösens, Trins, Tristach, Tulfes, Tux, Uderns, Umhausen, Unterperfuss, Virgen, Vorderhornbach, Waidring, Walchsee, Wängle, Weißenbach am Lech, Wenns, Westendorf, Wiesing, Wildermieming, Wildschönau, Zell am Ziller, Zöblen.

Landesrecht Datenschutzgesetz, Landes-Hypothekenbank Burgenland, Anwendung

Die Landes-Hypothekenbank Burgenland wird von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art. 2 des Datenschutzgesetzes ausgenommen.

Landesrecht Delegierungsverordnung

(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen

(2) Diese Übertragung erstreckt sich nicht auf das der Gemeinde zustehende Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 79 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der geltenden Fassung.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

(1) Als Sommersaison gilt die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. September.

(2) Als Wintersaison gilt die Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag.

(3) Als Wintervorsaison gilt die Zeit vom letzten Sonntag im November bis zum 19. Dezember.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Besonders tourismusintensive Orte sind folgende Gemeinden und Ortsteile

Eben am Achensee, Ellmau, Fieberbrunn, Fiss, Fügen, Galtür, Gerlos, Grän, Innsbrucker Altstadt (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Ischgl, Kirchberg in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Ladis, Längenfeld, Leutasch, Mayrhofen, Nauders, Neustift im Stubaital, St. Anton am Arlberg, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, Seefeld in Tirol, Serfaus, Sölden, Tux, Wildschönau.

Landesrecht Datenschutzgesetz, Landes-Hypothekenbank Burgenland, Anwendung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.

Landesrecht Delegierungsverordnung

(1) Die nach § 1 Abs 1 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Abweichend von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen offen gehalten werden

Landesrecht Delegierungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/1976 tritt mit 24. April 1976 in Kraft.

(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/1992 tritt mit 31. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

(1) Offene Verkaufsstände, Verkaufsbuden und Kioske, die über keinen eigenen Kundenraum verfügen, dürfen an Samstagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden. Diese Ausnahme gilt nicht für provisorische Verkaufsstände, die vor einem Ladengeschäft aufgestellt werden.

(2) Für den Straßenverkauf von frisch gerösteten Früchten sowie Maroni und Kartoffeln oder von Speiseeis an Samstagen wird eine Verkaufsendzeit von 21.00 Uhr festgesetzt.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, in der Winter- und Sommersaison in Saisonorten (Anlage 1) ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgeübt werden. In besonders tourismusintensiven Orten (Anlage 2) dürfen diese Tätigkeiten auch in der Wintervorsaison ausgeübt werden.

(2) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr und im Ausmaß von höchstens sechs Stunden ausgeübt werden.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Anlässlich von Kirchweihfesten dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in der jeweiligen Gemeinde in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

(1) In allen Gemeinden Tirols mit Krankenanstalten sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Patienten, Bewohnern und Gästen in unmittelbarer Nähe des Eingangs von Krankenanstalten zulässig, soweit nicht innerhalb der Krankenanstalt eine entsprechende Einrichtung besteht.

(2) Die Betriebe dürfen ganzjährig während der Besuchszeiten im Ausmaß von höchstens vier Stunden täglich offen gehalten werden. Die Arbeitnehmer dürfen zu Dienstleistungen höchstens in der Dauer von vier Stunden täglich herangezogen werden.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

(1) Für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2003, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden

(2) Darüber hinaus dürfen sie für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne die diese nicht durchführbar wären, soweit diese nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können, höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.

Landesrecht Öffnungszeitenverordnung 2008, Tiroler

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2005, und die Tiroler Wochenend- und Feiertagsbetriebszeiten-Verordnung 1999, LGBl. Nr. 59, außer Kraft.

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