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10000135 AT

Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters

Burgenland

10.06.2011

Landesrecht Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters

(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt wird in Höhe der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen festgesetzt.

(2) Die Auszahlung der Entschädigung kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.

(3) Bei der Berechnung des Mindestsatzes der Entschädigung sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.

Landesrecht Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters

Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren dem Bürgermeister außer dem Ersatz für Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.

Landesrecht Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Bürgermeisters

Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.

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