Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Kärnten
N4199110963Q
Salzburg
N1196413316A
(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der Höhe ausbezahlt werden, als sie die nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlte Förderung übersteigt. Dies gilt in gleicher Weise, insoweit Vierteljahresraten von Förderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden sind.
(2) Sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, im Jahr 2005 ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. I, zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum 31. Dezember 2005 dem Land zurückzuzahlen. Findet im Jahr 2005 eine Landtagswahl statt und sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, bis zum Wahltag ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. I, bis zum Wahltag zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum Ende der im Zeitpunkt nach Art. III Abs. 1 lit. a laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages dem Land zurückzuzahlen.
(1) Es treten in Kraft
(2) § 3 Abs. 5 des Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, tritt am 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 31.3. 2009 in Kraft.
(2) Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes ein veränderter Anspruch hinsichtlich der Landesförderung nach § 3, so ist dieser Anspruch mittels Antrag, abweichend vom § 2 Abs. 2, spätestens drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes geltend zu machen.
(3) Die Höhe der Landesförderung für das Jahr 2009 ist für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Monate aliquot zu ermitteln.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(1) Art. I und II treten, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht, am 1. Juli 2013 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die ausstehenden vierteljährlichen Zahlungen der Landesförderung auf Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 6a K-PFG in der Fassung dieses
Gesetzes zu bemessen.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 und § 4 Abs.4 K-PFG in der Fassung dieses Gesetzes sind Rechenschaftsbericht und Mitteilung für das Förderungsjahr 2012 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 vorzulegen.
Art. I und II treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft
(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
(2) Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist.
§ 1
(1) Bei der Landeshauptstadt Salzburg wird zur Förderung von Kunst, Wissenschaft und Literatur ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, der die Bezeichnung "Fonds der Landeshauptstadt Salzburg zur Förderung von Kunst, Wissenschaft und Literatur" führt.
(2) Sitz des Fonds ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(3) Aufgabe des Fonds ist die Vergebung von Förderungsbeiträgen (Preisen) und Forschungsbeihilfen an Kunstschaffende, Wissenschaftler und Schriftsteller sowie die Würdigung hervorragender Leistungen, insbesondere auf dem Gebiete der bildenden Kunst, Wissenschaft und Literatur unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Landeshauptstadt Salzburg.
(4) Das Vermögen des Fonds ist gesondert vom Vermögen der Landeshauptstadt Salzburg zu verwalten.
(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach § 3 - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
(4) Wenn eine geförderte Landtagspartei bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht ihren Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 nachgekommen ist, ruhen Überweisungen der Landesregierung (Abs. 3) für die Dauer der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen.
§ 2
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das aus dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Vorsitzenden und mindestens sechs, höchstens aber zwölf vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu bestellenden weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der Bürgermeister kann sich als Vorsitzender des Kuratoriums ständig oder vorübergehend durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vertreten lassen.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(4) Das Kuratorium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Auswahl und Begutachtung der für eine Förderung in Betracht kommenden Personen und Werke, seinen Beratungen sachkundige Personen zur Begutachtung, Auskunftserteilung und Ausarbeitung von Empfehlungen beiziehen und zu diesem Zwecke auch Ausschüsse bestellen, denen eine beratende Funktion zukommt.
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich in
(2) Die jährliche Landesförderung nach Abs. 1 lit. a und b umfasst jeweils einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. a beträgt 100.000 Euro für jede Landtagspartei (§ 1).
(4) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. a ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Siebenfachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 19, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl der Mitglieder des Landtages, mit denen die Landtagspartei auf Grund der letzten Wahl vertreten ist.
(5) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. b beträgt 360.000 Euro für jede Landtagspartei (§ 1).
(6) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. b ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Vierzigfachen des Monatsentgeltes nach Abs. 4 mit der Zahl der Mitglieder des Landtages, mit denen die Landtagspartei auf Grund der letzten Wahl vertreten ist.
(6a) Falls die errechnete jährliche Gesamtsumme der Landesförderungen für die Landtagsparteien den nach § 3 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl.I Nr. 56/2012, zulässigen Höchstrahmenbetrag überschreitet, sind die errechneten Förderungssummen der einzelnen Landtagsparteien (Abs. 3 bis 6) im Verhältnis zur errechneten Gesamtsumme der Landesförderungen in der Höhe des Überschreitungsbetrages aliquot zu kürzen.
(7) Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Abs. 4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
(8) Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.
§ 3
(1) Eine Förderung hat durch das Kuratorium auf Grund einer vorhergegangenen Bewerbung, eines Wettbewerbes, einer sonstigen Ausschreibung, auf Grund von Vorschlägen sonstiger Stellen oder auf Grund freier Auswahl des Kuratoriums zu erfolgen.
(2) Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Kuratorium kann die Förderung an Bedingungen knüpfen, die zur Wahrung der Interessen der Landeshauptstadt Salzburg mit der Förderung verbunden sind.
Landesrecht
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Kurztitel
Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 83/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/2012
§/Artikel/Anlage
§ 3a
Inkrafttretensdatum
26.09.2012
Text
§ 3 a
(entfällt)
(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Abs. 2) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der Rechenschaftsbericht sind von der Landtagspartei durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer (Abs. 3) jährlich überprüfen zu lassen.
(2) Im Rechenschaftsbericht sind jeweils auszuweisen
(3) Für die Heranziehung von Wirtschaftsprüfern gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 9 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sinngemäß. Derselbe Wirtschaftsprüfer darf eine Landtagspartei höchstens fünfmal hintereinander prüfen.
(4) Die Landtagsparteien sind verpflichtet, der Landesregierung bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 zu übermitteln und ferner mitzuteilen, ob die Überprüfung durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer Anlass zu Beanstandungen oder schwerwiegenden Beanstandungen gegeben hat oder nicht.
(5) Kommt eine Landtagspartei ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 bis zum Ende des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht nach oder hat das Ergebnis der Überprüfung zu schwerwiegenden Beanstandungen geführt, so erlischt für das der Überprüfung folgende Kalenderjahr der Anspruch auf die Landesförderung.
(6) Die Landesregierung hat den Rechenschaftsbericht sowie den Bestätigungsvermerk oder das sonst mitgeteilte Prüfungsergebnis (Abs. 4) auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
§ 4
(1) Die Mittel des Fonds sind durch Zuwendungen der Landeshauptstadt Salzburg und durch allfällige Zuwendungen von dritter Seite aufzubringen.
(2) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
(1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2.500 Euro für max. 36 Wahlwerber außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere
(3) Jede Landtagspartei, die an der Wahlwerbung teilgenommen hat, hat bis längstens drei Monate nach dem Wahltag der Kärntner Landesregierung einen detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben vorzulegen.
(4) Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch eine Landtagspartei führt zum Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung nach diesem Gesetz für die Dauer von einem Kalenderjahr.
(5) Als Wahlpartei im Sinne dieses Gesetzes gelten alle politischen Parteien oder sonstigen Gruppierungen, die einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kärntner Landtag eingebracht haben.
(6) Darüber hinaus sind die Landtagsparteien zur Sicherstellung der Sachlichkeit und Fairness im Wahlkampf und zur Begrenzung der Kosten eines Wahlkampfes verpflichtet, bei allen Landtagswahlen und bei allen Gemeinderatswahlen ein diesbezügliches Übereinkommen anzustreben.
§ 5
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds und über die Förderung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in einer Satzung festzulegen.
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 6
Der Fonds unterliegt der staatlichen Aufsicht des Landes. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung als Fonds-Aufsichtsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der für die Ausübung der staatlichen Aufsicht über die Landeshauptstadt Salzburg geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen auszuüben.