Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Beitritt Steiermark
Inhaltsübersicht (74)
Gesetzestext (74 Artikel)
Burgenland
N2197817555H
Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz
Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler
Nachdem der am 11. Juni 1928 in Wien unterfertigte Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 21. März 1929 stattgefunden. Der vorstehende Staatsvertrag ist daher gemäß seinem Artikel 24, Absatz 2, an diesem Tage in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Spanien, von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft, die zwischen Österreich und Spanien bestehen, enger zu knüpfen und die Streitigkeiten, die zwischen den beiden Ländern entstehen sollten, nach den erhabenen Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechtes zu lösen, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind
Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, Streitigkeiten und Konflikte jeglicher Art, die zwischen Österreich und Spanien entstehen sollten und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren bereinigt werden konnten, auf friedlichem Wege und nach den in dem vorliegenden Vertrage vorgesehenen Methoden zu regeln.
Burgenland
N2197817556H
(1) Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.
(2) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.
(3) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).
(6) Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(1) Die Hohen Tauern sind ein besonders eindrucksvoller und formenreicher Teil der österreichischen Alpen, der wegen seiner Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft in seinem gesamten Wirkungsgefüge erhalten werden soll.
(2) Die Schönheit und der Formenreichtum des Gebietes der Hohen Tauern liegen insbesondere im Wechsel zwischen der Kulturlandschaft mit ihren Almen, Bergwiesen und Wäldern, die durch die jahrhundertelange mühevolle Tätigkeit der bergbäuerlichen Bevölkerung gestaltet wurde, und der Naturlandschaft mit ihren Felsen, Gletschern, Gewässern und ihrer alpinen Tier- und Pflanzenwelt, die noch weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten ist.
(3) Die Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft steht gleichrangig neben der Erhaltung der Naturlandschaft.
Artikel 2. Alle Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen, welcher Art sie auch seien, hinsichtlich welcher die Parteien einander ein Recht streitig machen sollten und die nicht in freundschaftlicher Weise durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren geregelt werden konnten, sind entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten. Die Streitigkeiten, für deren Austragung ein Sonderverfahren durch andere, zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Geltung stehende Übereinkommen vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.
(1) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Die Stelle des (der) Patientenanwaltes (-anwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines, die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Tiroler Anteil am Nationalpark Hohe Tauern in seiner bestehenden Form zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu schützen, zu fördern und damit auf Dauer zu erhalten. Insbesondere sollen
(2) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben nach landesrechtlichen Vorschriften, die Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern haben können, auf die Ziele nach Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Dabei kommt in der Kernzone und in den Sonderschutzgebieten den Zielen nach Abs. 1 lit. a und b der Vorrang vor den übrigen Zielen zu.
(3) Das Land Tirol und die Gemeinden der Nationalparkregion haben als Träger von Privatrechten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Nationalpark Hohe Tauern unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Abs. 1 zu fördern.
Die Landesregierung hat den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Aufgaben der Patientenanwaltschaft sind
(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(3) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft auf die Tätigkeit von Ärzten oder Zahnärzten, sind die betroffenen Personen oder Einrichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Patientenanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(4) Die Patientenanwaltschaft hat mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheitswesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(5) Die Patientenanwaltschaft ist berechtigt, auch andere als in Abs. 2 bis 4 genannte Personen oder Einrichtungen einzuladen, zu einem konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sind der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) und die Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft berechtigt, jene Räume einer Krankenanstalt zu betreten, in denen Patienten untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.
(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(8) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.
Artikel 3. Handelt es sich um einen Streit, dessen Gegenstand nach der innerstaatlichen Gesetzgebung einer der Vertragsteile in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fällt, dann wird dieser Vertragsteil dagegen Widerspruch erheben können, daß der Streit dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen werde, bevor innerhalb einer angemessenen Frist ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörde erflossen ist.
Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat jährlich einen Bericht über seine (ihre) Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Nach der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern erstreckt sich der Bereich des Nationalparks im Land Tirol auf Gebiete der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe. Diese in den Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen gelegenen Gebiete werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zum „Nationalpark Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalpark“ genannt - erklärt.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Gebiet des Nationalparks, soweit nicht ausdrücklich auf die Nationalparkregion abgestellt wird. Es ist nicht anzuwenden auf
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Gebiet des Nationalparks auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 21, 28 und 30.
(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 17, 18, 31 Abs. 2, 6, 8 und 9, 32 Abs. 3 und 5, 36, 37, 40, 41 Abs. 1 bis 4, 42 und 43 Abs. 4, 6, 7, 8 und 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Die Befugnisse des Naturschutzbeirates, des Landesumweltanwaltes und der Naturschutzbeauftragten erstrecken sich auch auf dieses Gesetz.
Artikel 4. Bevor der Streitfall dem im Artikel 2 des vorliegenden Vertrages vorgeschriebenen gerichtlichen Verfahren unterworfen wird, kann er, wenn die Parteien es vereinbaren, zur Herbeiführung eines Vergleiches einer nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gebildeten Internationalen Kommission, genannt Ständige Internationale Vergleichskommission, unterbreitet werden.
(1) Zur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.
(2) Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.
(3) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.
(4) Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).
(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 2 Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Nationalpark gliedert sich in die Außenzone, die Kernzone und die Sonderschutzgebiete.
(3) Die Außenzone umfaßt die im Nationalpark außerhalb der Kernzone und der Sonderschutzgebiete gelegenen Gebiete.
(4) Die Landesregierung hat jenen Bereich des Nationalparks, der durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit der Natur in all ihren Erscheinungsformen geprägt ist, zur Kernzone zu erklären.
(5) Die Landesregierung kann in der Außenzone oder Kernzone gelegene Teile des Nationalparks, die von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder heimatkundlicher Bedeutung sind, zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten und, sofern die Größe des vorgesehenen Sonderschutzgebietes im Gebiet einer Gemeinde 5 ha übersteigt, die betreffende Gemeinde (die betreffenden Gemeinden) die Zustimmung hiezu erklärt haben.
(6) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben.
Artikel 5. Die Ständige Vergleichskommission wird aus fünf Mitgliedern bestehen. Die Vertragschließenden Teile werden je einen Kommissär nach ihrem Belieben ernennen und gemeinschaftlich die drei übrigen und unter diesen letzteren den Präsidenten der Kommission bestellen. Diese drei Kommissäre dürfen weder Staatsangehörige der Vertragschließenden Teile sein, noch ihren Wohnsitz auf deren Gebiet haben, noch in ihrem Dienste stehen. Jeder der drei Kommissäre muß eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Ist nach Erlöschen des Mandates eines Kommissionsmitgliedes für einen Ersatz nicht vorgesorgt, dann gilt sein Mandat als für einen Zeitraum von drei Jahren verlängert; die Vertragsteile behalten sich aber das Recht vor, nach Ablauf von drei Jahren die Funktionen des Präsidenten einem anderen gemeinschaftlich bestellten Mitglied der Kommission zu übertragen.
Ein Mitglied, dessen Mandat während der Dauer eines anhängigen Verfahrens erlischt, wird auch weiterhin an der Prüfung des Streitfalles bis zur Beendigung des Verfahrens teilnehmen, obwohl sein Nachfolger schon ernannt worden ist.
Im Falle des Todes oder des Rücktrittes eines der Mitglieder der Vergleichskommission ist für seinen Ersatz für den Rest der Mandatsdauer, wenn möglich innerhalb der folgenden drei Monate, und auf alle Fälle sobald ein Streitfall der Kommission unterbreitet worden ist, zu sorgen. Für den Fall, als eines der von den Vertragschließenden Teilen einverständlich bestellten Mitglieder der Vergleichskommission durch Krankheit oder andere Umstände zeitweise verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, werden sich die Vertragsteile über die Wahl eines Ersatzmannes verständigen, der zeitweise seinen Platz einnehmen wird.
Erfolgt die Bestellung dieses Ersatzmannes nicht innerhalb von drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden der Stelle, dann ist gemäß Artikel 6 des vorliegenden Vertrages vorzugehen.
(1) Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet der Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Zum Pflegeanwalt (zur Pflegeanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfüllt.
(3) Die Stelle des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung nach Abs. 1 auf das Ergeb-nis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestellung nach Abs. 1 endet
(5) Die Landesregierung hat den Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (§ 24) zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 im Gemeindeamt jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die geplante Verordnung erstreckt, zusammen mit der planlichen Darstellung im Maßstab von 1:10.000 (§ 4 Abs. 6) während eines Zeitraumes von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Beginn der Auflegung und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen, sowie im Bote für Tirol und in wenigstens einer zumindest wöchentlich im Bezirk Lienz erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Die Landesregierung hat die Eigentümer der berührten Grundstücke hievon schriftlich zu verständigen, sofern ihr deren Aufenthalt bekannt ist.
(3) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung bzw. Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel und die sonst ortsübliche Kundmachung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der berührten Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die die Ziele nach § 2 Abs. 1 oder die Zwecke, denen die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet dient, gefährdet werden könnten. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wird.
(5) Es gelten sinngemäß
Artikel 6. Die Ständige Vergleichskommission ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausch der Ratifikationen des vorliegenden Vertrages zu bilden.
Erfolgt die Ernennung der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder im Falle der Ersetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden der Stelle, dann wird die Ernennung einer dritten, von den Vertragsteilen einvernehmlich zu bezeichnenden Macht anvertraut werden. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, dann wird jeder Vertragsteil eine andere Macht bezeichnen und die Ernennungen werden dann von den so bezeichneten Mächten gemeinschaftlich vorgenommen werden. Und wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten diese zwei Mächte zu einer Einigung nicht gelangen können, dann wird jede von ihnen eine gleiche Anzahl von Kandidaten für die zu ernennenden Mitglieder namhaft machen: das Los wird entscheiden, welche von diesen so namhaft gemachten Kandidaten zugelassen werden.
(1) Aufgaben der Pflegeanwaltschaft sind
(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes und die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, haben die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben der Pflegeanwaltschaft auf Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben auf Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen, sind diese zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Pflegeanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 ist der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) berechtigt, Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes zu betreten und erforderlichenfalls bei Vorliegen der Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder von deren gesetzlichen Vertreter Einsicht in die diese Person betreffenden Unterlagen zu nehmen.
(6) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(7) Die Inanspruchnahme der Pflegeanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.
Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten
Artikel 7. Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen von beiden Vertragsteilen einvernehmlich an den Präsidenten gerichteten Antrag in Tätigkeit.
Der Antrag hat nach kurzer Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission zu enthalten, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu einem Vergleiche zu führen.
(1) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (von der Pflegeanwältin) in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist
(2) Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1.
Artikel 8. Innerhalb des Zeitraumes von 15 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt worden ist, kann jeder der Vertragsteile zur Prüfung dieses Streitfalles das von ihm bestellte ständige Mitglied durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Frage eine besondere Sachkenntnis besitzt. Der Vertragsteil, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat hievon sofort den anderen Vertragsteil zu verständigen; diesem wird es freistehen, innerhalb von 15 Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkte, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, vom gleichen Rechte Gebrauch zu machen.
Jeder der Vertragsteile behält sich vor, sofort einen zeitweiligen Ersatzmann zu ernennen, um das von ihm ernannte ständige Mitglied, das infolge Erkrankung oder eines anderen Umstandes augenblicklich verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, zu ersetzen.
(1) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft hat das Land zu tragen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) In der Kernzone sind jede nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien oder Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung verboten.
(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden für
(3) Nicht als nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur im Sinne des Abs. 1 gelten
Artikel 9. Der Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten errichtet die Kommission ein Protokoll, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien zur Annahme eines Vergleiches nicht gebracht werden konnten.
Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt worden ist.
Sind die Parteien zu einer Einigung nicht gelangt, dann kann die Kommission, wenn die beiden, von den Vertragsteilen frei ernannten Kommissäre nicht widersprechen, selbst bevor der Ständige Internationale Gerichtshof oder das mit dem Streitfall befaßte Schiedsgericht endgültig entschieden hat, die Veröffentlichung eines Berichtes anordnen, in dem die Ansicht eines jeden der Kommissionsmitglieder enthalten sein wird.
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen in folgender Fassung zu verstehen
Soweit es zur Sicherung des Schutzzweckes eines Sonderschutzgebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung in Verordnungen nach § 4 Abs. 5 jede oder eine bestimmte Art der Nutzung oder Benutzung, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Ausübung der Jagd und der Fischerei oder das Betreten des Gebietes oder von Teilen davon zu verbieten.
Artikel 10. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.
(1) Für die Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben in der Außenzone gilt § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 erster Satz und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß.
(2) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten in der Kernzone gelten sinngemäß
(3) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben in der Außenzone oder in der Kernzone, ausgenommen naturschutzrechtliche Bewilligungen, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung sind Abgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.
Artikel 11. Die Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
(1) Die Außengrenzen und die einzelnen Zonen des Nationalparks sind mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind nach Möglichkeit vor der Aufstellung oder Anbringung der Tafeln zu hören.
(2) Die Tafeln sind vom Land Tirol bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.
Artikel 12. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien gefaßt hat.
(1) Ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder mit einer Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 5 und 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 eine Ertragsminderung oder eine Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes verbunden, so hat der Eigentümer, der dinglich Berechtigte oder der Inhaber öffentlicher Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten ab der Kenntnis der Ertragsminderung oder der Erschwerung der Bewirtschaftung bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz geltend zu machen und die Entschädigung von dieser mit Bescheid festzusetzen.
Artikel 13. Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten sein, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe vom Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.
Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.
(1) Verliert ein Grundstück durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf dessen Verlangen durch das Land Tirol einzulösen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.
(2) Kommt eine Vereinbarung über die Einlösung oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages zustande, so gilt die Zustimmung des Landes Tirol zur Einlösung des Grundstückes als gegeben. Die Vergütung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt erzielt werden kann, von der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid festzusetzen.
Artikel 14. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherung der Ziele nach § 2 Abs. 1 eine Nationalparkdokumentation zu erstellen und diese laufend den Gegebenheiten anzupassen.
(2) Die Nationalparkdokumentation hat alle für den Nationalpark bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere auch Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 erteilt wurde, zu enthalten. Jedermann hat das Recht, in die Nationalparkdokumentation während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
Artikel 15. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, der Vergleichskommission die Arbeiten zu erleichtern und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um der Kommission auf ihren Gebieten und gemäß ihren Gesetzen die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 können in der Nationalparkregion, im Gebiet der Gemeinden Nußdorf-Debant und Dölsach jedoch beschränkt auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Vorhaben gefördert werden, die
dienen.
(2) Weiters können besondere Aufwendungen, die sich auf Grund von Nebenbestimmungen in Entscheidungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ergeben, durch einmalige oder wiederkehrende Leistungen abgegolten werden.
(3) Förderungen dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, die den Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen widersprechen.
(4) Die Förderung hat nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion lebenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Artikel 16. Für die Dauer der Arbeiten der Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Hohen Vertragschließenden Teilen einvernehmlich festgesetzt werden wird.
Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die im ersten Absatz vorgesehenen Vergütungen gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.
Eine Förderung kann erfolgen durch
Artikel 17. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, dann ist die Streitfrage gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 des vorliegenden Vertrages entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
In diesem Falle sowie in dem Falle, daß die Ständige Vergleichskommission nicht vorher befaßt worden ist, sollen die Parteien einvernehmlich die Schiedsvereinbarung treffen, mit welcher der Streitfall an den Ständigen Internationalen Gerichtshof verwiesen wird oder mit dem die Schiedsrichter bestellt werden. Die Schiedsvereinbarung wird den Gegenstand des Streites, die besonderen Befugnisse, die dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe oder dem Schiedsgericht etwa übertragen werden sollen, sowie alle anderen von den Parteien vereinbarten Bedingungen genau bezeichnen. Sie wird durch Austausch von Noten zwischen den beiden Regierungen getroffen werden.
Der mit der Entscheidung über den Streitfall betraute Ständige Internationale Gerichtshof oder das zum gleichen Zwecke bestellte Schiedsgericht wird zur Auslegung der Bestimmungen der Schiedsvereinbarung zuständig sein.
Kommt die Schiedsvereinbarung nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tage zustande, an dem eine der Parteien mit dem Ersuchen um gerichtliche Regelung befaßt worden ist, wird jede Partei, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt haben wird, den Streitfall mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen können.
Darüber hinaus wird das im Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vorgesehene Verfahren oder, im Falle der Befassung eines Schiedsgerichtes, das im Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehene Verfahren anzuwenden sein.
(1) Um die Gewährung einer Förderung ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(2) Förderungen können natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften gewährt werden, die eine förderungswürdige Maßnahme setzen wollen. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, so darf das Vorhaben erst gefördert werden, wenn die entsprechende Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde oder das Verfügungsrecht vorliegt.
(3) Geht eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, der eine Förderung gewährt wurde, auf einen Rechtsnachfolger über, so kann der Rechtsnachfolger oder der Pächter auf sein Ansuchen in das Förderungsverhältnis eintreten, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Förderung weiterhin gegeben sind. Für ein solches Ansuchen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Gewährung einer Förderung kann auch von Bedingungen abhängig gemacht, an Auflagen gebunden oder befristet werden.
(5) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Artikel 18. Alle Fragen, über die die Regierungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile uneinig sein sollten, ohne daß es möglich wäre, sie durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren freundschaftlich beizulegen und zu deren Lösung nicht, wie im Artikel 2 des vorliegenden Vertrages vorgesehen, eine richterliche Entscheidung angerufen werden kann und für deren Regelung ein Verfahren nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag oder ein solches Übereinkommen vorgesehen ist, werden der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet werden.
Kommt zwischen den Parteien über den an die Kommission zu stellenden Antrag eine Einigung nicht zustande, dann wird die eine oder die andere von ihnen befugt sein, die Frage, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, der genannten Kommission unmittelbar zu unterbreiten.
Geht der Antrag von einer Partei allein aus, dann ist er durch diese unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.
Das in den Artikeln 7, Absatz 2, und 8 bis 16 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und zurückzuerstatten, wenn
Artikel 19. Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande, dann wird der Streit auf Antrag einer Partei allein einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, das mangels einer anderweitigen Vereinbarung unter den Parteien aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt sein wird, die für jeden einzelnen Fall nach dem in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Vertrages für die Vergleichskommission vorgesehenen Verfahren bestellt werden. Dieses Schiedsgericht wird in einem solchen Fall die Aufgabe eines freundschaftlichen Schlichters haben und eine bindende Regelung für die Parteien festsetzen.
(1) Der Nationalparkfonds (§ 22) ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten verarbeiten
(3) Die im Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Artikel 20. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich für den Fall, daß es zwischen ihnen zu einem Schiedsverfahren kommen soll, innerhalb von drei Monaten nach dem Tage, an dem einer der Vertragsteile dem anderen das Ersuchen um schiedsrichterliche Bereinigung gestellt hat, eine besondere Schiedsvereinbarung über den Gegenstand des Streites sowie über die Einzelheiten des Verfahrens abzuschließen.
Kann diese Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden, dann wird sie in bindender Weise durch das im Artikel 19 vorgesehene Schiedsgericht ersetzt.
Der Nationalparkfonds hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 15 zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln
Artikel 21. Spricht der Ständige Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht aus, daß eine Entscheidung einer Gerichtsbehörde oder einer anderen Behörde des einen der Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder zum Teil dem Völkerrecht widerspricht und ermöglicht es das Verfassungsrecht dieses Vertragteiles nicht oder nur unvollständig, die Wirkungen der gegenständlichen Entscheidung im Verwaltungsweg zu beseitigen, dann wird das Urteil oder der Schiedspruch Art und Umfang der der geschädigten Partei zu gewährenden Wiedergutmachung festsetzen.
(1) Der Nationalparkfonds kann zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken in der Nationalparkregion, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge und Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abschließen.
(2) Für die Kündigung von Verträgen und die Rückerstattung der geleisteten Beträge gilt § 18 sinngemäß.
Artikel 22. Während des Vergleichsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Schiedsverfahrens haben sich die Vertragschließenden Teile jeglicher Maßnahme zu enthalten, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission oder auf die Durchführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruches des Schiedsgerichtes haben könnte. Zu diesem Zwecke werden die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht gegebenenfalls anordnen, welche vorläufige Maßnahmen zu treffen sein werden.
(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.
(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.
(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben
(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht
(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
Artikel 23. Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.
(1) Die Organe des Nationalparkfonds sind das Nationalparkkuratorium und der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.
(2) Die Organe des Nationalparkfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen.
Artikel 24. Der vorliegende Vertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
Der vorliegende Vertrag wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und von diesem Tage angefangen zehn Jahre gelten. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so gilt er für eine Zeitdauer von zehn Jahren erneuert und so weiter.
Ist bei Erlöschen des vorliegenden Vertrages ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig, dann ist es nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu Ende zu führen.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen, am 11. Juni 1928.
(1) Dem Nationalparkkuratorium gehören an
(2) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Nationalparkkuratoriums ohne Vorschlag bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des betreffenden Mitgliedes während der Dauer seiner Verhinderung obliegt.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium erlischt
(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben gegenüber dem Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(6) Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt wurden. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tage nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
(8) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d haben gegenüber dem Nationalparkfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Den Ersatzmitgliedern stehen diese Ansprüche nur dann zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(1) Dem Nationalparkkuratorium obliegt die Beschlußfassung über
(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur dann zulässig, wenn
(3) Der Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden ist unmittelbar nach der Beschlußfassung im Nationalparkkuratorium der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums auch den Vorsitzenden der Nationalparkkommission nach Art. 7 der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 sowie einen Vertreter des Bundes einzuladen. Ihnen kommt, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beratende Stimme zu.
(6) Sitzungen des Nationalparkkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(7) Der Vertreter des Bundes ist bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel des Bundes nach § 22 Abs. 4 lit. b stimmberechtigt. Er darf dabei nicht überstimmt werden.
(8) Das Nationalparkkuratorium hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Ihm obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.
(9) Das Nationalparkkuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(11) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen fachkundige Landesbedienstete, Vertreter von Interessenverbänden oder sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(12) Das Nationalparkkuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
Dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums obliegen
(1) Zur Beratung der Organe des Nationalparkfonds in folgenden Angelegenheiten wird ein Fondsbeirat eingerichtet
(2) Dem Fondsbeirat gehören an
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt
(4) Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 6 und Abs. 9 bis 12 sinngemäß.
(1) Das Nationalparkkuratorium unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Förderungsprogramme eingehalten werden.
(2) Die Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums in den Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. c, d und g sowie nach § 25 Abs. 1 lit. b und e bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums, die gegen Gesetze oder gegen die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Richtlinien oder Förderungsprogramme verstoßen, aufzuheben.
(4) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft Lienz zuständig.
(2) Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2, so ist eine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht mehr zu erwirken.
(3) Bedarf ein Vorhaben neben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, so sind die entsprechenden Verfahren nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
(4) Wurde eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 rechtskräftig erteilt, so haben die Behörden des Landes in allfälligen weiteren Verfahren über Ansuchen um die Erteilung von Bewilligungen nach Möglichkeit die mündlichen Verhandlungen gemeinsam durchzuführen.
Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3, die Abgabe von Äußerungen nach § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 2 lit. a und § 27 Abs. 3 lit. a sowie die Ausübung der Parteienrechte in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2, 9 und 11 Abs. 2 im Umfang des § 38 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 mitzuwirken.
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, oder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums und des Fondsbeirates sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.