Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Niederösterreich
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Gesetzestext (11 Artikel)
Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Niederösterreich
Nachdem der am 16. August 1928 in Washington unterfertigte Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der daselbst an demselben Tage unterfertigte Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu den beiden vorstehenden Verträgen hat am 28. Februar 1929 stattgefunden. Es sind somit der Schiedsgerichtsvertrag gemäß seinem Artikel III, Absatz 2 und der Vergleichsvertrag gemäß seinem Artikel IV, Absatz 2, am 28. Februar 1929 in Kraft getreten.
Burgenland
23.05.2011
Artikel I. Alle in internationalen Angelegenheiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehenden Streitigkeiten, bei welchen der eine Teil gegenüber dem anderen auf Grund eines Vertrages oder auf anderer Grundlage ein Recht in Anspruch nimmt, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden konnten, sofern sie auch durch Anrufung einer hiefür vorgesehenen Vergleichskommission nicht geregelt worden sind und sofern sie nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entscheidbar und somit ihrer Natur nach für ein Rechtsverfahren geeignet sind, auf Grund einer in jedem Einzelfalle durch ein besonderes Übereinkommen zu treffenden Entscheidung dem durch das Abkommen vom 18. Oktober 1907 eingesetzten Ständigen Schiedshof im Haag oder einem anderen Gericht vorgelegt werden; das besondere Übereinkommen soll nötigenfalls die Bildung dieses Gerichtes regeln, seine Befugnisse bestimmen, den Streitpunkt oder die Streitpunkte bezeichnen und die näheren Bedingungen der Verweisung an das Gericht festsetzen.
Das besondere Übereinkommen soll in jedem einzelnen Fall auf Seite Österreichs gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, auf Seite der Vereinigten Staaten von Amerika vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates geschlossen werden.
(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) vom dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der KG. Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 6683 der KG. Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 2) dargestellt.
Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
Burgenland
01.08.2011
(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile werden der Gemeinde Leithaprodersdorf zugewiesen.
(2) Für künftige Gebietsänderungen, die die im Abs. 1 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel II. Die Berufung auf die Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen bei allen Streitfragen, deren Gegenstand
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel III. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden.
Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll sodann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt.
Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.