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Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

N2197717866H

Landesrecht K Vertrag Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1975

K Vertrag Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1975

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

Salzburg

Erfassungsstichtag: 30.3.1988

N1196410525A

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

Abfallgebührengesetz, Tiroler

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien (Notenwechsel)

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Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien (Notenwechsel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1929

Inkrafttretensdatum

11.06.1928

Langtitel

Notenwechsel zum Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.

StF: BGBl. Nr. 142/1929 (NR: GP III 176 AB 251 S. 73.)

Ratifikationstext

Der vorstehende Notenwechsel hat die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten und ist vom Bundespräsidenten ratifiziert worden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

07.07.2016

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien (Notenwechsel)

Wien, am 11. Juni 1928.

Herr Bundeskanzler!

Anläßlich der heute stattfindenden Unterzeichnung des Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrages freue ich mich Ihnen mitteilen zu können, daß die Regierung Seiner Katholischen Majestät, von dem Wunsche geleitet, Österreich unter den gegenwärtigen Verhältnissen einen Beweis der Freundschaft zu geben, mich zur Erklärung ermächtigt hat, daß sie die Anwendung dieses Vertrages auf Streitigkeiten, die auf Tatsachen beruhen, die seinem Abschlusse vorangehen, nicht begehren wird.

Wenn die Bundesregierung bereit ist, diese Erklärung entgegenzunehmen, dann soll die einfache Annahme durch Eure Exzellenz die Wirkung des Abschlusses einer gegenseitig bindenden Vereinbarung über diese Frage haben, der die gleiche Kraft wie dem Vertrage selbst zukommt.

Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

F. Serrat

Wien.

Wien, am 11. Juni 1928.

Herr Gesandter!

Am heutigen Tage haben Eure Exzellenz die Güte gehabt, folgende

Note an mich zu richten

(Anm.: Wortlaut wie oben)

Ich beehre mich zur Kenntnis Eurer Exzellenz zu bringen, daß die Bundesregierung der in dieser Note enthaltenen Erklärung beitritt, so daß über die gegenständliche Frage eine gegenseitig bindende Vereinbarung, die die gleiche Kraft hat wie der Vertrag selbst, durch die vorliegende Note zustande gekommen ist.

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die erneuerte Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Seipel

in Wien.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Der Planungsraum „Unteres Pinka- und Stremtal“ umfasst die Gebiete der Gemeinden Hannersdorf, Kohfidisch und Deutsch Schützen-Eisenberg (politischer Bezirk Oberwart) sowie die Gemeinden Bildein, Eberau, Heiligenbrunn, Moschendorf und Strem (politischer Bezirk Güssing).

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 1

(1) Die Erhaltung (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972) der in der Ortschaft Tenneck, KG. Sulzau, Gemeinde Werfen, und zwar nächst der Halte- und Ladestelle Tenneck im Zuge der nach Wimm führenden Gemeindestraße gelegenen Brücke über die Salzach obliegt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einer Konkurrenz (§ 35 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972).

(2) Die Konkurrenz wird aus dem Eigentümer des Eisenwerkes Sulzau-Werfen (der R. u. E. Weinberger GesmbH.), der Marktgemeinde Werfen sowie der Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen, Österreichische Bundesforste) gebildet. Die Konkurrenzmitglieder sind nach Maßgabe des Kostenaufteilungsschlüssels nach § 2 Abs. 1 Miteigentümer an der in Abs. 1 näher bezeichneten Brücke.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

(1) Die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne der im § 1 genannten Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.

(2) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

(1) Von den Kosten der Brückenerhaltung haben zu tragen

(2) Die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Schienen mit den Rillenblechen, Unterlagsplatten und dem zugehörigen Kleineisenzeug werden vom Eigentümer des Eisenwerkes Sulzau-Werfen, der R. u. E. Weinberger GesmbH., ohne Anrechnung auf die ihn gemäß dem Aufteilungsschlüssel nach Abs 1 treffende Beitragsverpflichtung allein getragen.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

19.10.2023

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 3

(1) Die Konkurrenz führt die Bezeichnung "Konkurrenz zur Erhaltung der Salzachbrücke nächst der Halte- und Ladestelle Tenneck" und hat ihren Sitz in Werfen.

(2) Ihre Organe sind

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

19.10.2023

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 4

(1) Der Konkurrenzausschuß besteht aus vier Mitgliedern, von denen je eines von den Mitgliedern der Konkurrenz (§ 1 Abs. 2) auf die Dauer von jeweils 5 Jahren zu entsenden ist. Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.

(2) Obmann des Konkurrenzausschusses ist der gemäß Abs. 1 von der Marktgemeinde Werfen entsendete Bürgermeister dieser Gemeinde oder der von diesem entsendete Vizebürgermeister der Marktgemeinde Werfen. Das Stimmenverhältnis im Konkurrenzausschuß richtet sich für die einzelnen Mitglieder nach dem Maßstab der Kostenaufteilung (§ 2 Abs. 1). Der Konkurrenzausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden und Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, deren Stimmengewicht insgesamt wenigstens 64 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung ausmacht. Ein gültiger Beschluß kommt zustande, wenn sich für den Antrag Stimmen im Gewicht von wenigstens 64 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung aussprechen.

(3) Ist zur Zeit der Beschlußfassung die Beschlußfähigkeit des Konkurrenzausschusses im Sinne des dritten Satzes des Abs. 2 nicht gegeben, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der der Konkurrenzausschuß beschlußfähig ist, wenn das Stimmengewicht der Anwesenden wenigstens 61 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung ausmacht.

(4) Der Konkurrenzausschuß ist von seinem Obmann nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Er ist überdies einzuberufen, wenn es wenigstens 2 Mitglieder verlangen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat sich der Konkurrenzausschuß in einer Geschäftsordnung zu geben.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)

(2) Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben

(3) Innerhalb der Weinbaufluren soll der Neuauspflanzung von Weinreben der Vorrang eingeräumt werden.

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 5

(1) Dem Konkurrenzausschuß obliegt

(2) Im übrigen obliegt die Führung der Geschäfte der Konkurrenz dem Geschäftsführer. Er hat insbesondere

(3) Der jährliche Voranschlag ist jeweils spätestens im August des Vorjahres aufzustellen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist jeweils spätestens im März des Nachjahres dem Konkurrenzausschuß vorzulegen.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

(1) Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(2) Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

19.10.2023

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 6

(1) Geschäftsführer ist der Obmann des Konkurrenzausschusses.

(2) In dieser Eigenschaft kann ihm für die Mühewaltung aus Mitteln der Konkurrenz vom Konkurrenzausschuß jährlich eine angemessene Entschädigung zuerkannt werden.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

19.10.2023

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 7

Die auf Grund dieses Gesetzes von der Marktgemeinde Werfen zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Burgenland

19.10.2023

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 8

(1) Wird die Brücke von anderen als den Konkurrenzmitgliedern mit mehrspurigen Lastkraftwagen benützt, ist die Konkurrenz als Straßenverwaltung berechtigt, beim Brückenbenützer im Sinne des § 7 Abs. 5 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 einen angemessenen Beitrag einzuheben, welcher für die Brückenerhaltung zu verwenden ist.

(2) Auf diesen Beitrag finden im übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 bis 8 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

Landesrecht Abfallgebührengesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1972, außer Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Zur Verwirklichung der im Abschnitt II genannten Zielsetzungen werden die in den §§ 10 bis 13 enthaltenen Grundsätze für die durch die örtliche Raumplanung vorzusehenden Flächenwidmungen festgesetzt.

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 9

Zur Eintreibung der Beiträge (§ 5 Abs. 2 lit. c) und der gemäß § 8 zu entrichtenden Beträge ist der Konkurrenz die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

(1) Die Widmung von Bauland ist darauf abzustimmen, daß die Bautätigkeit die wirtschaftlichen Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung, der Landwirtschaft sowie des Fremdenverkehrs befriedigen kann.

(2) Als Bauland sind - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur solche Flächen vorzusehen, deren Wasserversorgung auch für die Brandbekämpfung sichergestellt ist. Gebiete, für die keine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gewährleistet ist, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)

(4) Für die Widmung von Bauland-Wohngebiet (§ 33 Abs. 3 Z 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung) sind folgende Grundsätze zu beachten

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)

Landesrecht Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

§ 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2019 tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Die Widmung von Bauland in Weinberggebieten hat nur als Dorfgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 2 Bgld. RPG 2019) bzw. als Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen (§ 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c Bgld. RPG 2019) zu erfolgen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Für Weinberggebiete sind die erforderlichen Erschließungsstraßen und Sammelparkplätze vorzusehen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

(1) Die Grünflächen in Weinberggebieten sind im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Abs. 2), Sonderzonen (Abs. 3), Weinproduktionszonen (Abs. 4) oder Freihaltezonen (Abs. 5) gesondert auszuweisen.

(2) Als Kellerzone sind solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit- und Erholungszwecke sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne diese geringfügig sind und der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

(3) Als Sonderzone sind solche Flächen auszuweisen, auf denen Gruppen alter Keller von besonderer historischer, künstlerischer oder kultureller Qualität bestehen. Bei dieser Widmung sind Neubauten von Kellergebäuden oder Änderungen bestehender Keller nur zulässig, wenn sie dieser Art entsprechen und einem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen, sind mit Ausnahme der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Als Weinproduktionszone sind solche Flächen auszuweisen, die im besonderen Maße für den Weinbau geeignet sind und auf denen keine oder nur wenige Kellergebäude bestehen.

Neubauten von Kellergebäuden dürfen nur bei Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Weinproduktion errichtet werden.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit- und Erholungszwecke sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne diese geringfügig sind und der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

(5) Als Freihaltezone sind solche Flächen auszuweisen, die empfindliche Landschaftsteile wie Kuppen, Hänge, weit sichtbare Stellen usw. umfassen und deren Bebauung aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes unzulässig ist.

(6) Für die Beurteilung, ob im Sinne der Abs. 2 und 3 ein landwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt wird, ist es nicht maßgeblich, ob der Betrieb auf die Erzielung eines Gewinnes oder eine kostendeckende Wirtschaftsführung ausgerichtet ist. Voraussetzung ist aber, dass die Bewirtschaftung von im Eigentum des Bauwerbers stehenden Weingartenflächen im ortsüblichen Ausmaß gegeben ist.

(7) Die Gemeinden haben innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen gemäß Abs. 2, 3 und 4 festzulegen.

(8) Die Zonen nach Abs. 2, 3, 4 und 5 sind im Flächenwidmungsplan als Grünfläche mit Sondernutzung mit den Buchstaben „G-Ke“ (Kellerzone), „G-So“ (Sonderzone), „G-Wp“ (Weinproduktionszone) oder „G-Fr “ (Freihaltezone) zu kennzeichnen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

(1) Bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes).

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 13 Abs. 3 und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, §§ 11, 12 und 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 lit. a und c, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 3, 4 lit. a und e sowie Abs. 5.

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