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Sittlichkeitspolizei, Übertragung auf die Landespolizeidirektion Innsbruck

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Sittlichkeitspolizei, Übertragung auf die Landespolizeidirektion Innsbruck

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, wird auf Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel I. (Anm.: Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895)

Landesrecht Sittlichkeitspolizei, Übertragung auf die Landespolizeidirektion Innsbruck

(1) Die Besorgung der Sittlichkeitspolizei, mit Ausnahme der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Landespolizeidirektion übertragen.

(2) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9 und 18a Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes ist von der Übertragung nach Abs. 1 ausgenommen.

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel II. (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895)

Landesrecht Sittlichkeitspolizei, Übertragung auf die Landespolizeidirektion Innsbruck

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 59/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/1970 außer Kraft.

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel III. (Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel IV. (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 78/1896)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel V. (Anm.: Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel VI. (Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel VII. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel VIII. (Anm.: Änderung des G, RGBl. Nr. 67/1882)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel XII. (Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel XIII. (Anm.: Änderung des G, StGBl. Nr. 468/1920)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel XIV. (Anm.: Änderung des G, RGBl. Nr. 49/1874)

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel XV. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten Sachen anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels III, Z 12 und 13, finden jedoch keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gefällt worden ist.

(2) Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.

(3) Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängigen Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurden und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV, Punkt 2 zu ersetzenden Kosten übersteigt.

Bundesrecht Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.

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