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Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf (nationalparkhohetauern)

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt - Nationalpark Hohe Tauern

§ 1 Nationalparkgebiete

§ 2 Nationalparkregionen

§ 3 Zielsetzungen

§ 4 Geltungsbereich

II. Abschnitt - Kernzone

§ 5 Grenzen

§ 6 Schutzbestimmungen

§ 7 Ausnahmebewilligungen

III. Abschnitt - Sonderschutzgebiete

§ 8 Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze”

§ 9 Sonderschutzgebiet “Gamsgrube”

IV. Abschnitt - Außenzone

§ 10 Grenzen

§ 11 Verbote

§ 12 Bewilligungspflicht

§ 13 Inkrafttreten

Anlagen 1-5

Landesrecht Österreichisch-deutscher Finanz- und Ausgleichsvertrag

Salzburg

N1196313084A

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Die Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern inklusive der Außengrenzen, Außenzone, Kernzone, des Sonderschutzgebietes Gamsgrube und des Sonderschutzgebietes Großglockner Pasterze sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser u. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:200.000 samt Detailplänen

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jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planlichen Darstellungen sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, den Gemeindeämtern Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach, Winklern, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und der Nationalparkverwaltung „Nationalpark Hohe Tauern Kärnten“ während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie digital unter www.kagis.ktn.gv.at zur allgemeinen Einsicht auf (§ 5 Abs 3 K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983 idgF).

Landesrecht Österreichisch-deutscher Finanz- und Ausgleichsvertrag

Artikel I

Bei der Gewährung öffentlicher Fürsorge haben die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag), BGBl. Nr. 283/1962,

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Zur Sicherung der Heilquellen- und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf wird mit der im § 2 beschriebenen Umgrenzung ein Schongebiet festgesetzt.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

(1) Gebietsteile der Hohen Tauern in den Gemeinden Heiligenblut, Großkirchheim, Mörtschach und Winklern (Großglockner- und Schobergruppe) und in den Gemeinden Mallnitz, Obervellach und Malta (Ankogel- und Reißeckgruppe), alle im politischen Bezirk Spittal an der Drau, werden zum “Nationalpark Hohe Tauern” erklärt und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Apriach, Döllach, Dornbach, Dösen, Mallnitz, Malta, Mitten, Mörtschach, Pfaffenberg, Putschall, Rojach, Stranach, Winkel Sagritz, Winklern, Zlapp und Hof, gelegen.

(2) Die Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern inklusive der Außengrenzen, Außenzone, Kernzone, des Sonderschutzgebietes Gamsgrube und des Sonderschutzgebietes Groß­glockner Pasterze sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser u. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Mai 2011(Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:200.000 samt Detailplänen

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jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planlichen Darstellungen sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, den Gemeindeämtern Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach, Winklern, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und der Nationalparkverwaltung „Nationalpark Hohe Tauern Kärnten“ während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie digital unter www.kagis.ktn.gv.at zur allgemeinen Einsicht auf (§ 5 Abs 3 K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983 idgF) (Anlage 1).

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Grenzen des Sonderschutzgebietes “Großglockner-Pasterze”

Das Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” liegt innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen in der KG Zlapp und Hof. Die Grenzbeschreibung beginnt am Fuscherkarkopf (Höhenkote 3331), das ist der Schnittpunkt der Grundstücke 1024/1 und 1027/1 mit der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg. Die Grenze verläuft sodann im Uhrzeigersinn von einem gedachten Mittelpunkt des Schutzgebietes, ausgehend vom oben genannten Punkt geradlinig in Richtung Südwesten, querend das Grundstück 1027/1, bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1025/2; sodann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1211 (Gamsgrubenweg), 1025/1 und 1027/1 bis zum Schnittpunkt der Außengrenze des Nationalparks mit den Grundstücken 1027/1 und 1024/2; dann weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum Schnittpunkt der Grundstücke 1027/1, 1029/1 und 1029/3; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1026/1, 1027/1 bis zur gemeinsamen Landesgrenze mit Tirol und dann in Richtung Norden entlang der gemeinsamen Landesgrenze bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.

Landesrecht Österreichisch-deutscher Finanz- und Ausgleichsvertrag

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 1962 in Kraft.

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Die Grenzen des Schongebietes sind in der Anlage ersichtlich und werden wie folgt festgelegt

Beginnend beim Eintritt der Gleisachse der Lokalbahn Oberschützen-Oberwart in das Grundstück Nr. 295, Katastralgemeinde Jormannsdorf, folgt die Grenzlinie der Gleisachse in Richtung Oberwart bis zum Gemeindeweg Gurnstück Nr. 4118 (Feldweg), Katastralgemeinde Oberschützen, von dort in Richtung Osten entlang dieses Weges bis zum Gemeindeweg Grundstück Nr. 2093, Katastralgemeinde Bad Tatzmannsdorf. Hier biegt die Grenzlinie nach Süden und zieht sich ständig entlag der Katastralgemeindegrenzen von Bad Tatzmannsdorf-Oberschützen, Bad Tatzmannsdorf-Sankt Martin in der Wart, Bad Tatzmannsdorf-Drumling bis zum Grundstück Nr. 663, Katastralgemeinde Bad Tatzmannsdorf. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in nördlicher Richtung entlang der Grenzen der Katastralgemeinden Bad-Tatzmannsdorf-Stadtschlaining, Bad Tatzmannsdorf-Neustift bei Schlaining, mündet ein in die Grenze der Katastralgemeinden Mariasdorf-Bergwerk, wendet sich nach Osten bis zum Tauchenbach, von dort nach Nordwesten entlang des Tauchenbaches bis zur Eisenstädter Bundesstraße. Von hier zieht sie sich entlang der Grenze der Katastralgemeinden Mariasdorf Bernstein bis zur Spitzwiesenbrücke (Abzweigung der alten Bundesstraße Bernstein-Tauchen). Von der Spitzwiesenbrücke verläuft die Grenze entlang der Grenze der Katastralgemeinden Tauchen und Mariasdorf bis zur Verbindungsstraße Oberschützen-Andau, wendet sich am östlichen Straßenrand entlang dieser Straße nach Süden bis zu dem Punkt, wo der Waldweg Mariasdorf-Willersdorf die Straße Oberschützen-Aschau kreuzt. Von diesem Punkt führt sie wieder entlang der Katastralgemeindegrenze Mariasdorf-Oberschützen bis zu dem Punkt, wo die Katastralgemeindegrenzen Mariasdorf-Bad Tatzmannsdorf-Oberschützen zusammenstoßen, in der Folge entlang der Katastralgemeindegrenze Oberschützen-Bad Tatzmannsdorf bis zum Eintritt der Gleisachse der Lokalbahn Oberschützen-Oberwart in das Grundstück Nr. 295, Katastralgemeinde Jormannsdorf.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

§ 2

Nationalparkregionen

(1) Die Gebiete der Gemeinden Heiligenblut, Großkirchheim, Mörtschach und Winklern bilden zusammen die "Nationalparkregion Oberes Mölltal".

(2) Die Gebiete der Gemeinden Mallnitz und Malta sowie der sich nördlich der Möll befindliche Teil der Gemeinde Obervellach bilden zusammen die "Nationalparkregion Mallnitz-Hochalmspitze".

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Das Sonderschutzgebiet “Gamsgrube” liegt innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen der KG Zlapp und Hof. Die Grenzbeschreibung beginnt am Fuscherkarkopf (Höhenkote 3331), das ist der Schnittpunkt der Grundstücke 1024/1 und 1027/1 mit der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg. Die Grenze verläuft sodann im Uhrzeigersinn von einem gedachten Mittelpunkt des Schutzgebietes entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1025/2, 1025/3 und 1025/2 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1025/2; von diesem Punkt aus geradlinig querend das Grundstück 1027/1 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn von Westen nach Osten. Betrachtungspunkt der Außengrenzen der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt des Schutzgebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt jeweils die kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken und Punkten als Grenze.

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Innerhalb dieses Gebietes ist für Aufgrabungen, Bohrungen, Sprengungen und Bauten in einer Tiefe von mehr als 6 m neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Nationalpark Hohe Tauern

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

(1) Die Winterruhezone liegt in der KG Mallnitz und wird wie folgt umgrenzt

Die Grenze verläuft ausgehend vom südwestlichen Punkt des Grundstückes Nr 760 entlang der Außengrenzen der Grundstücke Nr 760 und 758 bis zum nordwestlichsten Punkt des Grundstückes Nr 758, geradlinig weiter in Richtung Norden querend das Grundstück Nr 755 bis zum südöstlichsten Punkt des Grundstückes Nr 807, weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke Nr 755, 796, 795, 788 bis zum nördlichen Punkt dieses Grundstückes, dann weiter Richtung Osten entlang der Außengrenzen der Grundstücke Nr 786, 787, 743 bis zum nordöstlichsten Punkt dieses Grundstückes, dann weiter in Richtung Süden entlang der Außengrenze desselben Grundstückes bis zu seinem südlichsten Punkt, hier weiter in Richtung Südwesten entlang der Außengrenzen der Grundstücke Nr 776, 775, 768, 765, 757 und 760 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

(2) Die Grenzbeschreibung (Abs. 1) erfolgt im Uhrzeigersinn. Betrachtungspunkt für die Außengrenzen der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt der Winterruhezone.

(3) Die Kennzeichnung der Winterruhezone ist von der Nationalparkverwaltung in geeigneter Weise im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer vorzunehmen.

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Eine Bewilligung nach § 3 darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteilige, insbesondere qualitative Beeinflussung der Heilquellen- und Mineralwasservorkommen eintritt.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Dieser Verordnung unterliegen nicht

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bestraft.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Die Grenzen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern sind in den im § 1 Abs 2 angeführten planlichen Darstellungen festgelegt.

Landesrecht Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Jänner 1951, LGBl. Nr. 10/1952, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/1958, außer Kraft.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

(1) In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 und des § 7 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(2) In der Kernzone ist jedenfalls auch verboten

(3) In den als Winterruhezone (Anlage 4) festgelegten Bereichen der Kernzone ist das Ausüben des Tourenschilaufes in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April untersagt. Die Ausnahmen nach Abs. 4 lit. a, b und d gelten sinngemäß.

(4) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

(1) In der Kernzone bedürfen folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele (§ 6 Abs. 1 Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” erklärt (siehe § 1 Abs. 2).

(2) Im Sonderschutzgebiet Großglockner-Pasterze ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmen verboten. Von diesen Verboten sind ausgenommen

(3) Im Bereich des Sonderschutzgebietes Großglockner-Pasterze sind folgende Maßnahmen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig

(4) Bewilligungen im Sinne des Abs. 3 dürfen von der Landesregierung erteilt werden, wenn die beantragte Maßnahme mit den mit der Unterschutzstellung verfolgten Zielen (§ 7 Abs. 1 des Kärntner Nationalparkgesetzes) zu vereinbaren ist.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 3 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Gamsgrube” erklärt (siehe § 1 Abs. 2).

(2) Im Sonderschutzgebiet Gamsgrube ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmen verboten. Der Bereich des Sonderschutzgebietes darf nur auf dem Gamsgrubenweg und den beiden im östlichen und westlichen Grenzbereich angelegten und markierten Alpinsteigen begangen werden. Das Verlassen dieser Wege, das Beweiden und das freie Laufenlassen von Hunden ist verboten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke, zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes sowie zur Vermeidung des Entstehens oder der Verbreitung von Wildseuchen an geeignete Personen Ausnahmebewilligungen von den Verboten nach Abs. 2 erteilen.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

Die Grenzen der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind in den im § 1 Abs 2 angeführten planlichen Darstellungen festgelegt.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

§ 11

Verbote

In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

§ 12

Bewilligungspflicht

(1) In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern bedürfen nachstehende Vorhaben einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde

(2) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Außenzone verfolgten Ziele (§ 8 Abs 2 Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.

Landesrecht Nationalpark Hohe Tauern

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. September 1981, LGBl Nr 81, außer Kraft.

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