Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000113 AT

Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

Anmerkung

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

StF: LGBl. Nr. 1/1957 (ursprüngliche Fassung) (GP XVIII RV 108 AB 115/1956 LT 12)

LGBl. Nr. 8/1967 (GP XIX RV 272 AB 282/1966 LT 42)

LGBl. Nr. 37/1971 (GP XX RV 251 AB 253/1971 LT 31)

Landesrecht Heilvorkommen Abtenau

Salzburg

N1196312795A

Landesrecht Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Landesrecht Heilvorkommen Abtenau

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 8. Feber 1963, Zl. III-1099/1963, das auf der Grundparzelle Nr. 366 der KG Abtenau-Dorf in Abtenau, politischer Bezirk Hallein (Eigentümer Lorenz und Agatha Kronreif in Abtenau, Erlfeld Nr. 15), gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe sind befreit

(3) Andere Körperschaften öffentlichen Rechtes sind im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, sind im Rahmen dieser Tätigkeit von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit.

(4) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe unterliegen nicht

(5) In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen über die Verwaltungsabgabe, insbesondere über die Freiheit von derlei Abgaben, bleiben unberührt.

(6) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Landesrecht Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Auf folgenden Straßen ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr verboten

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 1.200 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

Landesrecht Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

§ 3

(1) Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben.

(3) Die Verwaltungsabgaben fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(4) Die von einem Gemeindeverband oder von einer Bundesbehörde eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung der Berechtigung besorgt wird.

(5) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder Bundesbehörden eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.

(6) Der Erlös der von Rechtsträgern außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation eingehobenen Verwaltungsabgaben kann ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung überlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 43/2008)

Landesrecht Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

Landesrecht Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. März 1986, mit der auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wurde, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

§ 5

(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Erfordert ein Geschäftsfall mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

(4) Wird eine im Tarif (§ 2) angeführte Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung (Abg.E.O.) sind

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

§ 7

Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Landesrecht Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

§ 8

Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →