Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens
LVG nasse Grenzen Österreich - Deutschland 1973
Salzburg
N1196311353G
Tirol
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1989 lautet (Art. III LGBl. Nr. 73/1989)
„Auf Sprengeltierärzte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind die bis zum 30. Juni 1988 in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anrechnung von Zeiten des abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule für die Ermittlung des Ruhegenusses anzuwenden.“
N3198911031N
Zur Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens im Gebiete der Gemeinden Geresdorf-Sulz (Katastralgemeinden Gerersdorf bei Güssing und Sulz im Burgenland) und Güssing (Katastralgemeinde Steingraben) wird ein Schongebiet mit den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen festgelegt.
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der eine Marke in untenstehend angeführter Wappenform mit aufgesetztem Dreieck bei einer Höhe von 35 mm und einer Breite von 25 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baum herausgestanzt werden können.
Zur Besorgung der im § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben können nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes Tierärzte angestellt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und haben den Amtstitel „Sprengeltierarzt“ zu führen.
(1) Im Schongeibet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Bestehende Anlagen, die im Hinblick auf ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht widersprechen, bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund dieser Verordnung. Sonstige bestehende Anlagen, Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bestehender Anlagen bedürfen jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 2
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
§ 2
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Dienstverhältnis der Sprengeltierärzte das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung und das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Eine Bewilligung nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn sie keine nachteilige qualitative oder quantitative Beeinflussung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens zur Folge hat.
§ 3
Im Grenzabschnitt "Donau" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1963 in Kraft.
(1) Sprengeltierärzte des Dienststandes haben keinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Die den Sprengeltierärzten des Ruhestandes, ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührenden Pensionsansprüche sind auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zu ermitteln. Für den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(4) Sprengeltierärzten sind auf Antrag Zeiten
(5) Das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung gilt für Sprengeltierärzte nicht.
Jedes Ausfließen von Chemikalien oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen wie insbesonders von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde, der Güssinger Mineralwasser Aktiengesellschaft in Gerersdorf-Sulz sowie Alois und Maria Kanapes, Güssing, Steingraben 12, anzuzeigen.
§ 4
Im Grenzabschnitt "Innwinkel" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
(1) Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) und der Dienstort eines Sprengeltierarztes sind bei der Anstellung festzusetzen. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, daß die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 angeführten Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Entfernung der für den Sprengel in Betracht kommenden Gemeinden, auf die Streulage der landwirtschaftlichen Betriebe und auf die Zahl der zu versorgenden Tiere gewährleistet ist. Bei einer wesentlichen Änderung dieser Verhältnisse können der Sprengel und der Dienstort neu festgesetzt werden. Der Sprengeltierarzt ist verpflichtet, sich an dem festgesetzten Dienstort niederzulassen.
(2) Vor der Festsetzung des Sprengels sind die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören. Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
(3) Die Sprengeltierärzte haben bei der Besorgung behördlicher Aufgaben und bei der Besorgung von Aufgaben, die das Land als Träger von Privatrechten erfüllt, in folgenden Angelegenheiten mitzuwirken
(4) Die Sprengeltierärzte haben weiters die Gemeinden bei der Besorgung von Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten in den im Abs. 3 lit. a bis d genannten Angelegenheiten erfüllen, zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Sprengeltierärzte des Dienststandes haben den tierärztlichen Beruf (§ 1 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975) auszuüben.
Wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bestraft.
§ 5
Im Grenzabschnitt "Inn" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
(1) Die nach dem Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte, LGBl. Nr. 36/1963, bestellten oder als solche geltenden Sprengeltierärzte gelten als Sprengeltierärzte im Sinne dieses Gesetzes. Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) dieser Sprengeltierärzte ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 neu festzusetzen.
(2) Bescheide, mit denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) eines Sprengeltierarztes festgesetzt wurde, treten mit der Neufestsetzung des Sprengels (Abs. 1) außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juli 1956, betreffend die Festsetzung eines Schutzgebietes für die Mineralwasserquellen in Sulz bei Güssing, LGBl. Nr. 5/1956, aufgehoben.
§ 6
(1) Im Teil des Grenzabschnittes "Salzach" von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes "Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. "Mitte des regulierten Flußbettes" ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte außer Kraft.
§ 7
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.