Schulfestigkeit von Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Schulfestigkeit von Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen
Verordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Salzburg
N1196218204A
Nachstehende Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen werden als schulfest erklärt
1.
Eisenstadt
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
aa) Stellvertreter des Leiters
1 Stelle
bb) Lehrer
25 Stellen
2.
Pinkafeld
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
aa) Stellvertreter des Leiters
1 Stelle
bb) Lehrer
25 Stellen
3.
Mattersburg
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
6 Stellen
4.
Oberwart
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
5 Stellen
§ 1
Auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere sind vom Besitzer (oder dessen Stellvertreter) innerhalb einer Frist von längstens 72 Stunden schlachten zu lassen. Diese Frist beginnt auf Schlachttiermärkten mit dem Zeitpunkt des festgesetzten Marktbeginnes und in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen mit dem Zeitpunkt des Eintreffens der Klauentiere im Schlachthof bzw. in der Schlachtanlage.
§ 1
Auf alle Nutzviehmärkte in der Gemeinde Abtenau des politischen Bezirkes Hallein, in den Gemeinden Anthering, Bergheim, Eugendorf, Grödig, Mattsee, Oberndorf bei Salzburg, Seekirchen, St. Gilgen, Straßwalchen und Wals-Siezenheim des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, in der Stadt Salzburg sowie in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See dürfen nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.
§ 2
Falls auf Schlachttiermärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sind die Besitzer (oder deren Stellvertreter) aller seuchenkranken, seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Klauentiere verpflichtet, diese unter Aufsicht des Amtstierarztes innerhalb von 24 Stunden schlachten zu lassen.
§ 2
Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem und tuberkulosefreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes und durch ein Zeugnis nach § 5 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen. Diese Zeugnisse sind beim Marktauftrieb vom Tierbesitzer vorzuweisen.
§ 3
Der Abtransport von Schlachttieren im lebenden Zustand aus Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtanlagen ist verboten.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.
§ 4
Die auf Schlachttiermärkte aufgetriebenen Klauentiere sind innerhalb der in § 1 bzw. § 2 angeführten Schlachtungsfrist auf kürzestem Weg in den nächstgelegenen Schlachthof zu verbringen und dort zu schlachten.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1962, LGBl. Nr. 69, über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, außer Kraft gesetzt.
§ 5
Auf Schlachttiermärkte verbrachte Klauentiere sind dann nicht innerhalb der im § 1 festgesetzten Frist zu schlachten, wenn sie noch am Tag des Eintreffens auf dem Schlachttiermarkt mit der Eisenbahn nur zwecks Schlachtung nach einem Ort außerhalb des Landes Oberösterreich verbracht werden.
§ 6
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung vom 23. Jänner 1963, LGBl. Nr. 5, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere, aufgehoben.