Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark
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Gesetzestext (23 Artikel)
Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. September 1926 in Genf unterfertigte Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. August 1927.
Ich erkläre, daß meine Unterschrift irgendein britisches Dominium bindet, das selbst Mitglied des Völkerbundes ist und das Übereinkommen nicht besonders unterzeichnet oder ihm beitritt.
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 9 des vorstehenden Übereinkommens erkläre ich, daß meine Unterschrift, was die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Artikels 2, Absatz b, der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens betrifft, die nachstehenden Gebiete nicht bindet: in Birma: die Landstriche von Naga, die westlich und südlich des Hukawng-Tales liegen und im Norden und Westen von der Assam-Grenze, im Osten vom Nanphuk-Flusse und im Süden von dem Singaling Hkamti und den Somra-Landstrichen begrenzt werden; in Assam: die Grenzlandstriche von Sadina und Balipara, das Stammesgebiet östlich des Nagaberglandbezirkes bis zur birmesischen Grenze und einem kleinen Landstrich im Süden des Lushai-Gebirgsbezirks; ferner die in Indien gelegenen Gebiete jedes Fürsten oder Häuptlings, der der Oberherrlichkeit Seiner Majestät untersteht.
Ich erkläre auch, daß meine Unterzeichnung des Übereinkommens nicht bindend ist, soweit der Artikel 3 von Indien verlangen könnte, in ein Abkommen einzutreten, nach dessen Wortlaut Fahrzeuge, weil sie Indern gehören, von ihnen ausgerüstet sind oder von ihnen befehligt würden, oder weil die Hälfte der Besatzung aus Indern besteht, zu Eingeborenenschiffen gerechnet, oder ihnen irgendwelche Vorrechte, Rechte oder Freiheiten verweigert würden, die gleichartige Fahrzeuge anderer Signatarstaaten der Völkerbundsatzung genießen, oder sie irgendwelchen Verbindlichkeiten oder Nachteilen unterworfen würden, denen gleichartige Schiffe anderer solcher Staaten nicht unterworfen sind.
Für Spanien und die spanischen Kolonien mit Ausnahme des spanischen Protektorats von Marokko.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1927 beim Sekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 12 an diesem Tag für die Republik Österreich wirksam geworden.
Außer Österreich haben das Übereinkommen ratifiziert
Dem Übereinkommen sind beigetreten
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
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Artikel 1. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen
(1) Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
(2) Sklavenhandel umfaßt jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Rittscheinbaches (burgenländische Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in der Mitte des Rittscheinbaches geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 12426 und sodann von diesem geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 31871 am linken Bachufer.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Raabflusses (burgenländische Gemeinden Sankt Martin an der Raab und Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg, politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt Nr. 11715 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11717, von dort in der Mitte des Raabflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 11322, von diesem Geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 16074.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 3 - zwei Teile) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) ausgewiesen.
Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.
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(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. I. in Wirksamkeit zu treten und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2. Soweit die Hohen Vertragschließenden Teile die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete
a) den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;
b) in zunehmendem Maße und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.
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Art. I dieses Landesverfassungsgesetzes tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel 3. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Hoheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sobald als möglich über ein allgemeines Übereinkommen über den Sklavenhandel zu verhandlen, das ihnen Rechte verleiht und Pflichten auferlegt, die – vorbehaltlich der erforderlichen Abänderungen – gleicher Art sind wie die in dem Übereinkommen vom 17. Juni 1925, betreffend den internationalen Waffenhandel (Artikel 12, 20, 21, 22, 23, 24 und Paragraphen 3, 4 und 5 des Abschnittes II des Anhanges II), vorgesehenen. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses allgemeine Übereinkommen die Schiffe (selbst solche geringen Tonnengehalts) keines der Hohen Vertragschließenden Teile anders stellen wird als die Schiffe der anderen Hohen Vertragschließenden Teile.
Ebenso besteht Einverständnis darüber, daß die Hohen Vertragschließenden Teile vor oder nach dem Inkrafttreten dieses allgemeinen Übereinkommens vollkommen frei sind, jedoch ohne von den im vorstehenden Absatz festgelegten Grundsätzen abzuweichen, unter sich Sondervereinbarungen zu treffen, die ihnen nach der Besonderheit ihrer Lage geeignet erscheinen, das vollständige Verschwinden des Sklavenhandels sobald als möglich herbeizuführen.
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Artikel 4. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander bei der Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels unterstützen.
Artikel 5. Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, daß die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.
Es besteht Einverständnis darüber
1. daß vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann,
2. daß die Hohen Vertragschließenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und daß diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, so lange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, daß kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf,
3. daß in jedem Falle die Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen.
Artikel 6. Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Übereinkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.
Artikel 7. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erlassen werden.
Artikel 8. Die Hohen Vertragschließenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Statutes des Internationalen Gerichtshofs, so ist der Streitfall, je nach Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften eines jeden von ihnen, entweder dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgerichtshofe, der nach dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zusammengesetzt ist, oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichtshof zu unterbreiten.
Artikel 9. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme des vorliegenden Übereinkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.
Artikel 10. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das vorliegende Übereinkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen Hohen Vertragschließenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.
Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.
Artikel 11. Das vorliegende Übereinkommen, das das heutige Datum trägt und dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, wird für die Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, bis zum 1. April 1927 zur Unterzeichnung offen bleiben.
Das vorliegende Übereinkommen steht allen Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, welchen der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zugeleitet hat.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, welcher hievon alle Vertragspartner des Übereinkommens und alle anderen in diesem Artikel erwähnten Staaten unter Mitteilung des Hinterlegungsdatums in Kenntnis setzt.
Artikel 12. Das vorliegende Übereinkommen wird ratfiziert und die Ratifikationsurkunden werden im Bureau des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der die Hohen Vertragschließenden Teile davon in Kenntnis setzt.
Das Übereinkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.