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Einstellung von Rindern in Gast- und Handelsstallungen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Einstellung von Rindern in Gast- und Handelsstallungen

Salzburg

N1196218114A

Bundesrecht Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 17. Juni 1925 in Genf unterfertigte Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1927.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 9. Mai 1928 hinterlegt worden.

Außer Österreich haben das Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg bisher ratifiziert

Frankreich am 10. Mai 1926

Venezuela am 8. Februar 1928;

Italien am 3. April 1928.

Beigetreten sind

Liberia am 2. April 1927;

die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 2. Dezember 1927

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß

(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)

Bahrein hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

Bangladesch hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)

Vorbehalt

1. daß das genannte Protokoll die belgische Regierung nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;

2. daß das genannte Protokoll für die belgische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)

Vorbehalt

1. daß das genannte Protokoll die estnische Regierung nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;

2. daß das genannte Protokoll für die estnische Regierung ohne weiteres hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.

Fidschi hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

Vorbehalt

1. daß das genannte Protokoll die Regierung der französischen Republik nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;

2. daß das genannte Protokoll für die Regierung der französischen Republik hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten;

Der Beitritt erfolgte unter der Bedingung

„daß die Regierung des Irak durch die Bestimmungen des Protokolls nur gegenüber den Staaten gebunden sei, die es entweder unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und daß sie durch das Protokoll gegenüber einem Staate nicht gebunden sei, wenn seine bewaffnete Macht oder wenn die bewaffnete Macht seiner Verbündeten im Kriegsfalle die Bestimmungen des Protokolls nicht einhalten.“

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)

Israel hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

Jordanien hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

Kampuchea hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)

Kuwait hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)

(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)

Vorbehalt

… daß dieses Protokoll, was die Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen sowie von allen gleichartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren betrifft, ohne weiteres für die königlich niederländische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beobachten sollten, die bindende Kraft verlieren wird.

Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien und Curacao.

Papua-Neuguinea hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

Vorbehalt

1. Daß das genannte Protokoll die Regierung der Republik Portugal nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden.

2. Daß das genannte Protokoll für die Republik Portugal hinsichtlich jedes feindlichen Staates ohne weiteres die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)

Die Salomonen haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

Vorbehalt

1. daß das genannte Protokoll die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert oder die ihm endgültig beigetreten sind;

2. daß das genannte Protokoll für die Republik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

Ich erkläre namens der Regierung Seiner Majestät das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnete Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem Völkerbundmitgliede oder Staate, der die gleiche Verpflichtung übernimmt und einhält, also unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, als bindend anzuerkennen.

Vorbehalt

1. daß das genannte Protokoll Seine Britische Majestät nur gegenüber Mächten und Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm endgültig beigetreten sein werden;

2. daß das genannte Protokoll für Seine Britische Majestät hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolles bilden, nicht beobachten sollten.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.

Vietnam hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß

Bundesrecht Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

Daß die Hohen Vertragschließenden Teile, soweit sie nicht schon Verträgen angehören, die ihnen diese Verwendung verbieten, dieses Verbot anerkennen, seine Ausdehnung auf die bakteriologischen Kriegsmittel annehmen und übereinkommen, sich untereinander nach dem Wortlaut dieser Erklärung als gebunden zu betrachten.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden alle Anstrengungen machen, um die anderen Staaten zum Beitritt zu diesem Protokoll zu bestimmen. Dieser Beitritt wird der Regierung der französischen Republik und durch diese allen Signatar- und Beitrittsmächten notifiziert werden. Er wird vom Tage der durch die Regierung der französischen Republik erfolgten Notifikation Wirksamkeit erlangen.

Das gegenwärtige Protokoll, dessen französischer und englischer Text authentisch sind, wird sobald als möglich ratifiziert werden. Es wird das Datum des heutigen Tages tragen.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Protokolls werden an die Regierung der französischen Republik gerichtet werden, die die Hinterlegung jeder der Signatar- oder Beitrittsmächte notifizieren wird.

Die Ratifikations- oder Beitrittsinstrumente werden in den Archiven der Regierung der französischen Republik hinterlegt werden.

Das gegenwärtige Protokoll wird für jede Signatarmacht am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikation in Kraft treten und von diesem Augenblicke an wird diese Macht gegenüber den anderen Mächten gebunden sein, die die Hinterlegung ihrer Ratifikationen schon vorgenommen haben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

So geschehen zu Genf in einem einzigen Exemplar am 17. Juni 1925.

Landesrecht Einstellung von Rindern in Gast- und Handelsstallungen

§ 1

In die Handels- und Gaststallungen in der Stadt Salzburg dürfen nur Rinder eingestellt werden, die aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.

Landesrecht Einstellung von Rindern in Gast- und Handelsstallungen

§ 2

Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960, der Nachweis der Herkunft aus tuberkulosefreiem Bestand durch Beibringung eines Zeugnisses nach § 5 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen.

Landesrecht Einstellung von Rindern in Gast- und Handelsstallungen

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.

Landesrecht Einstellung von Rindern in Gast- und Handelsstallungen

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Feber 1962, LGBl. Nr. 68, über die Einstellung nur bang- und tuberkulosefreier Rinder in Gast- und Handelsstallungen in der Stadt Salzburg wird mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

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