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Änderung von Standesamtsbezirken

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Änderung von Standesamtsbezirken

Änderung von Standesamtsbezirken

Landesrecht Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960

Oberösterreich

N6197110216W

Landesrecht Änderung von Standesamtsbezirken

Der Standesamtsbezirk Riedlingsdorf in Pinkafeld wird mit Wirkung vom 31.12.1971 aufgelöst.

Für das Gebiet der Gemeinde Riedlingsdorf wird mit Wirkung vom 1. 1. 1972 ein neuer Standesamtsbezirk mit dem Sitz in Riedlingsdorf (Standesamt Riedlingsdorf) gebildet.

Für das Gebiet der Gemeinde Wiesfleck wird mit Wirkung vom 1. 1. 1972 ein neuer Standesamtsbezirk mit dem Sitz in Wiesfleck (Standesamt Wiesfleck) gebildet.

Landesrecht Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960

(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

Landesrecht Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. November 1964, LGBl. Nr. 4/1965, über den sachlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 außer Kraft.

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