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5 StR 396/16 ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR396.16.0 Generato dall'IA

Mandatory public exclusion during closing arguments under § 171b Abs. 3 GVG

Numero d'incarto 5 StR 396/16
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Germania (DE)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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The German Federal Court of Criminal Procedure partially upheld the defendant's revision, ordering the reversal of the sentencing and findings regarding the aggravating factor of "other base motives" and remanding these aspects to a different jury chamber of the Regional Court, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the conviction for attempted murder and grievous bodily injury intact. The case involved a challenge to the trial procedure where the public was incorrectly re-admitted to the courtroom during the closing arguments and the defendant's final statement, despite the earlier exclusion of the public during the victim's testimony regarding private sexual matters. The court held that this procedural violation violated § 171b(3) sentence 2 GVG, which mandates the continued exclusion of the public during closing arguments if any part of the main hearing was held in private; although the error did not affect the substantive guilt finding because the defendant confessed to the objective facts, it potentially influenced the sentencing due to the missed opportunity for mitigating arguments regarding the defendant's motives.

Regesto Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 336 Satz 2 StPO; Mandatory public exclusion during closing arguments under § 171b Abs. 3 GVG: The case involved a challenge to the trial procedure where the public was incorrectly re-admitted to the courtroom during the closing arguments and the defendant's final statement, despite the earlier exclusion of the public during the victim's testimony regarding private sexual matters. The court held that this procedural violation violated § 171b(3) sentence 2 GVG, which mandates the continued exclusion of the public during closing arguments if any part of the main hearing was held in private; although the error did not affect the substantive guilt finding because the defendant confessed to the objective facts, it potentially influenced the sentencing due to the missed opportunity for mitigating arguments regarding the defendant's motives.

Parole chiave

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esclusione del dibattimento pubblico reato sessuale esclusione dei nova circostanza aggravante violazioni delle norme procedurali revisione in materia penale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Main ground for the partial reversal of the judgment and remand for a new hearing.

§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

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Testo completo

Verfahrensrüge in Strafsachen: Unterbleiben des Öffentlichkeitsausschlusses während der Schlussanträge

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie den Feststellungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen übergoss der aus Afghanistan stammende Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin, mit drei Litern erhitztem Speiseöl, während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs versah. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen auf 44 % ihrer Körperoberfläche und befand sich mehrere Tage in akuter Lebensgefahr. Der Angeklagte beging die Tat aus aufgestauter Frustration, übersteigerten Verlustängsten sowie zur Demonstration seiner uneingeschränkten Herrschaftsansprüche über die Nebenklägerin.

2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs. 1 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen, „da Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten und der Zeugin – vor allem aus dem Sexualleben der Eheleute – zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.“ Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im Sitzungssaal.

Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge zwingend auszuschließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).

b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der zum objektiven Tatgeschehen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass der Verteidiger oder der Angeklagte in nicht-öffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hätten vorbringen können, das die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke infrage gestellt hätte.

c) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die der Annahme niedriger Beweggründe entgegengestanden oder die Strafzumessung in anderer Weise zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Der Senat hebt deshalb die Feststellungen betreffend den Strafausspruch und zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf.

Sander Schneider König

Berger Bellay