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22 00 119 • KG LU 22 00 119 Generato dall'IA

Maintenance Proceedings After Divorce Withdrawal: Instructional Hearing Requirements

Numero d'incarto 22 00 119
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In a subsequent maintenance proceeding following the withdrawal of a divorce action that involved prior fact-finding under provisional measures, a party objected to the lack of an instructional hearing, but the court ruled that a full hearing is not an absolute requirement in proceedings solely concerning the ancillary consequences of marital separation, especially when the factual basis, including witness questioning, was already sufficiently established in the preceding provisional measures proceeding under Article 137 of the Civil Code.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 233 ZPO. Ist der Sachverhalt bereits im Rahmen eines Massnahmeverfahrens nach Art. 137 ZGB abgeklärt worden, so besteht kein Anspruch auf eine Verhandlung in einem darauf folgenden Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB, sofern es dort nur noch um die Regelung der Nebenfolgen des Getrenntlebens geht. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

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procedura di divorzio audizione delle parti desistenza dall'azione contributo alimentare provvisorio obbligo di mantenimento coniugale procedura disciplinare

Disposizioni normative citate

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 19.04.2001

Fallnummer: · 22 00 119

LGVE: · 2001 I Nr. 28

Leitsatz: · § 233 ZPO. Ist der Sachverhalt bereits im Rahmen eines Massnahmeverfahrens nach Art. 137 ZGB abgeklärt worden, so besteht kein Anspruch auf eine Verhandlung in einem darauf folgenden Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB, sofern es dort nur noch um die Regelung der Nebenfolgen des Getrenntlebens geht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Vorfeld des Eheschutzverfahrens hatte der Gesuchsgegner vor Amtsgericht die Scheidungsklage eingereicht. Im Scheidungsprozess wurde ein Verfahren nach Art. 137 ZGB und ein UR-Verfahren durchgeführt. Nachdem der Gesuchsgegner die Scheidungsklage wie-der zurückgezogen hatte, wurde sie vom Amtsgericht mit Entscheid vom 30. Mai 2000 abge-schrieben.

Mit Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Dezember 2000 im Verfahren nach Art. 175 ZGB wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich sowie für die gemeinsame Tochter der Parteien Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Gesuchsgeg-ner erhob gegen diesen Entscheid Rekurs und rügte u.a., dass die Amtsgerichtspräsidentin im Eheschutzverfahren keine Instruktionsverhandlung durchgeführt habe.

Aus den Erwägungen:

Der Anspruch der Parteien auf eine Verhandlung im Eheschutzverfahren ist nicht abso-luter Natur, auch wenn eine solche im Regelfall durchzuführen ist (LGVE 1985 I Nr. 19). Zwar ist im Bereich des eigentlichen Eheschutzes, also im Verfahren zwecks Aufrechterhaltung der Ehe, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung durchzufüh-ren. Vorliegend ging es indes einzig um die Regelung der Nebenfolgen des Getrenntlebens; Eheschutz im engern Sinn war nicht Prozessthema. Da die Amtsgerichtspräsidentin den Sachverhalt bereits im vorangegangenen Massnahmeverfahren (u.a. durch die Befragung der Parteien) abklären konnte, durfte sie im vorliegenden Fall auf die Durchführung einer weite-ren Verhandlung verzichten und weitere Beweisvorkehren auf dem schriftlichen Weg treffen.

II. Kammer, 19. April 2001 (22 00 119)