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71.2002 • SG BL 71.2002 Generato dall'IA

Transfer Tax on Building Rights with Periodic Fees

Numero d'incarto 71.2002
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Basilea Campagna (CH-BL)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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A transfer of co-ownership shares in a building right parcel, which is considered an independent and permanent right registered in the land register, constitutes a civil law transfer of property subject to transfer tax. When the consideration is not a one-time payment but periodic building right fees, the tax is calculated based on the present value of these fees at the time of the transfer.

Regesto Legislator

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Art. 779 Abs. 3 ZGB, Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, § 81 Abs. 1 StG, § 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG; Transfer Tax on Building Rights with Periodic Fees: When the consideration is not a one-time payment but periodic building right fees, the tax is calculated based on the present value of these fees at the time of the transfer.

Parole chiave

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diritto di mutazione proprietà immobiliare registro fondiario trasferimento di azioni sublocazione diritto di proprietà

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 779 Abs. 3 ZGB

Used to establish that the sublease right parcel is a self-evident and permanent right, thus considered a property for land registration purposes.

§ 81 Abs. 1 StG

Establishes that a real estate transfer tax is levied on the transfer of properties or shares thereof.

§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG

Determines the basis for calculating the real estate transfer tax, generally the purchase price or the official valuation if the price is significantly lower.

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Testo completo

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 13. September 2002 (71/2002)

Handelt es sich bei der übertragenen Unterbaurechtsparzelle um ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, unterliegt die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Unterbaurechtsparzelle als eine zivilrechtliche Handänderung der Handänderungssteuern.

Handelt es sich bei der Gegenleistung des Käufers nicht um eine einmalige, sondern um periodisch geschuldete Baurechtszinsen, so ist der Steuerberechnung der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung zugrunde zu legen.

02-71 Übertragung einer Unterbaurechtsparzelle/Bemessungsgrundlage bei Baurechtszinsen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 81 Abs. 1 StG wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen eine Handänderungssteuer erhoben. Für den Begriff des Grundstückes verweist § 69 StG auf die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Das ZGB nennt als Grundstücke in Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie ein eigenes Grundbuchblatt besitzen. Durch die öffentlich beurkundeten Kaufverträge im Jahr 2001 betreffend die Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1, 2, 3 und 4 ist belegt, dass es sich bei der Unterbaurechtsparzelle 5 um ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB handelt, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Demzufolge unterliegt die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Unterbaurechtsparzelle 5 als eine zivilrechtliche Handänderung der Handänderungssteuer.

Die Berechnungsgrundlage für die basellandschaftliche Handänderungssteuer ergibt sich aus § 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG. Gemäss § 84 Abs. 1 StG bildet grundsätzlich der Kaufpreis die Berechnungsgrundlage. Wird kein Kaufpreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich niedriger als der Verkehrswert des Grundstückes, so wird die Handänderungssteuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet (§ 83 StG). Da das Gesetz den Begriff des Kaufpreises nicht näher definiert, muss durch Auslegung ermittelt werden, welche Leistungen des Erwerbers sich unter diesen Begriff subsumieren lassen.

Die herrschende Lehre geht davon aus, dass bei der Erhebung der Handänderungssteuer, alle jene Leistungen zum Kaufpreis hinzurechnen sind, welche im kausalen Zusammenhang mit der Handänderungssteuer stehen, sofern nicht von Gesetzes wegen ausdrücklich auf den im Kaufvertrag verurkundeten Preis abzustellen ist (vgl. z.B. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage 1993, S. 506; Entscheid des Steuergerichts [RKE] Nr. 103/2001 vom 6. Juli 2001, E. 2).

Handelt es sich bei der Gegenleistung des Käufers nicht um eine einmalige, sondern um periodisch geschuldete Baurechtszinsen, so ist der Steuerberechnung der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung zugrunde zu legen (vgl. RKE Nr. 90/1988 vom 30. September 1988, E. 1; Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 2. März 1960 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 29, S. 454, Bd. 48, S. 438 f.).

3. …

Der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung ist das Produkt aus der Multiplikation des Baurechtszinses pro Jahr mit dem Rentenbarwertfaktor für die Restlaufzeit des Baurechts. Vorliegend beträgt der Rentenbarwertfaktor für 52 Jahre bei einem Zinssatz von 4 Prozent 21.732. Bei einem Baurechtszins von Fr. 30.15 pro m2 und Jahr ergibt dies vorliegend einen Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung von Fr. 655.-- pro m2. …

Entscheid Nr. 71/2002 vom 13.9.2002